Pflegegeld 2026: Höhe, Voraussetzungen und Auszahlung
Redaktion Pflege-VZ · Zuletzt aktualisiert: 15. Juli 2026
Das Pflegegeld nach §37 SGB XI erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, deren häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn sichergestellt ist. 2026 beträgt es 347 € (Pflegegrad 2) bis 990 € (Pflegegrad 5) monatlich und wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Voraussetzung ist der regelmäßige Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3 SGB XI.
Was ist Pflegegeld?
Pflegegeld ist die Geldleistung der Pflegeversicherung für selbst organisierte häusliche Pflege. Es wird monatlich an die pflegebedürftige Person überwiesen, die es frei verwenden kann — üblicherweise als Anerkennung für pflegende Angehörige.
Rechtsgrundlage ist §37 SGB XI. Anders als Pflegesachleistungen fließt das Pflegegeld ohne Zweckbindung und ohne Belege — die Pflegekasse prüft die Qualität der Pflege stattdessen über den verpflichtenden Beratungsbesuch.
Pflegegeld ist steuerfrei und wird nicht als Einkommen der Pflegeperson gewertet, solange sie die Pflege unentgeltlich im familiären Rahmen erbringt.
Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?
Das Pflegegeld beträgt 2026 monatlich 347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.
Die Beträge wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht und gelten 2026 unverändert. Die nächste reguläre Anpassung ist für 2028 vorgesehen.
| Pflegegrad | Pflegegeld monatlich | Pflegegeld jährlich |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | — | — |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 4.164 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 7.188 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 9.600 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 11.880 € |
Welche Voraussetzungen gelten für das Pflegegeld?
Pflegegeld setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus sowie eine häusliche Pflege, die durch Angehörige oder andere Pflegepersonen in geeignetem Umfang sichergestellt ist. Der Antrag läuft formlos über die Pflegekasse; gezahlt wird rückwirkend ab Antragsmonat.
- Mindestens Pflegegrad 2
- Pflege findet zu Hause statt (eigene Wohnung oder bei Angehörigen)
- Die Pflege ist durch mindestens eine Pflegeperson sichergestellt
- Regelmäßiger Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3 SGB XI wird wahrgenommen
Warum ist der Beratungsbesuch Pflicht?
Pflegegeld-Empfänger müssen regelmäßig einen Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst abrufen: bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Wird der Besuch versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder streichen.
Der Beratungsbesuch ist keine Kontrolle, sondern fachliche Unterstützung: Pflegefachkräfte geben Tipps zu Lagerung, Hilfsmitteln und Entlastungsmöglichkeiten und bestätigen den Besuch gegenüber der Pflegekasse. Die Kosten trägt die Pflegeversicherung vollständig.
Der Besuch kann bei jedem zugelassenen ambulanten Pflegedienst gebucht werden — auch ohne laufenden Pflegevertrag.
Kann ich Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren?
Ja, über die Kombinationsleistung nach §38 SGB XI. Wer die Pflegesachleistungen nur anteilig nutzt, erhält das Pflegegeld entsprechend anteilig weiter. Die Aufteilung wird monatlich anhand der tatsächlichen Pflegedienst-Abrechnung berechnet.
Beispiel Pflegegrad 3: Der Pflegedienst rechnet Leistungen über 898 € ab — das sind 60 Prozent des Sachleistungs-Budgets von 1.497 €. Es bleiben 40 Prozent des Pflegegeldes: 240 € werden zusätzlich ausgezahlt.
Die Kombinationsleistung ist der Standard-Weg, wenn Angehörige die Grundversorgung übernehmen und ein Pflegedienst gezielt einzelne Leistungen ergänzt — etwa die morgendliche Körperpflege oder die Medikamentengabe.
Wann wird das Pflegegeld gekürzt oder weitergezahlt?
Bei Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalten wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen weitergezahlt. Während tageweiser Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege fließt es für bis zu acht Wochen zur Hälfte. Bei stundenweiser Verhinderungspflege läuft es ungekürzt weiter.
Bei dauerhaftem Umzug ins Pflegeheim endet der Pflegegeld-Anspruch — dann greifen die Leistungen der vollstationären Pflege. Bei Auslandsaufenthalten innerhalb der EU wird das Pflegegeld weitergezahlt; außerhalb der EU endet die Zahlung nach sechs Wochen.
Häufige Fragen
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Quellen und Hinweise
Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Pflege-VZ auf Basis der unten genannten Primärquellen erstellt und wird bei Gesetzes- oder Betragsänderungen aktualisiert. Alle Leistungsbeträge entsprechen dem Stand 2026.
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 38 SGB XI – Kombination von Geldleistung und Sachleistung
- Bundesministerium für Gesundheit – Themenseite Pflege
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Verbindliche Auskünfte zum Einzelfall erteilt die zuständige Pflegekasse; einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hat jede pflegebedürftige Person. Bei gesundheitlichen Fragen wenden Sie sich an Arzt, Ärztin oder eine Pflegefachkraft.
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