Pflegesachleistungen 2026: Beträge und Abrechnung erklärt

Redaktion Pflege-VZ · Zuletzt aktualisiert: 15. Juli 2026

Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI sind das Budget für die professionelle häusliche Pflege durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst. 2026 stehen 796 € (Pflegegrad 2) bis 2.299 € (Pflegegrad 5) monatlich zur Verfügung. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab — Pflegebedürftige gehen nicht in Vorleistung.

Was sind Pflegesachleistungen?

Pflegesachleistungen sind Pflegeeinsätze eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes, die die Pflegekasse bis zum monatlichen Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrads übernimmt. Trotz des Namens fließt kein Geld an Pflegebedürftige — bezahlt wird die Dienstleistung direkt.

Rechtsgrundlage ist §36 SGB XI. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause versorgt werden. Der Pflegedienst muss nach §72 SGB XI zugelassen sein — nur dann ist die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse möglich.

Wie hoch sind die Pflegesachleistungen 2026?

2026 übernimmt die Pflegekasse monatlich bis zu 796 € bei Pflegegrad 2, 1.497 € bei Pflegegrad 3, 1.859 € bei Pflegegrad 4 und 2.299 € bei Pflegegrad 5.

Übersteigen die Pflegedienst-Kosten das Budget, tragen Pflegebedürftige die Differenz selbst — oder passen den Leistungsumfang mit dem Pflegedienst an. Nicht genutzte Beträge verfallen monatlich; eine Ansparung wie beim Entlastungsbetrag gibt es nicht.

PflegegradSachleistung monatlichSachleistung jährlich
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2796 €9.552 €
Pflegegrad 31.497 €17.964 €
Pflegegrad 41.859 €22.308 €
Pflegegrad 52.299 €27.588 €

Welche Leistungen deckt das Sachleistungs-Budget ab?

Das Budget deckt körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung ab. Abgerechnet wird nach Leistungskomplexen — festen Modulen mit landesweit verhandelten Preisen, nicht nach Stunden.

Nicht enthalten ist die medizinische Behandlungspflege (Verbände, Injektionen, Medikamentengabe auf Verordnung): Sie läuft nach §37 SGB V über die Krankenkasse und belastet das Sachleistungs-Budget nicht.

  • Körperbezogene Pflege: Waschen, Duschen, An- und Auskleiden, Hilfe bei Nahrungsaufnahme und Ausscheidung
  • Pflegerische Betreuung: Spaziergänge, Vorlesen, Begleitung zu Terminen, Aufsicht bei Demenz
  • Hauswirtschaft: Reinigung, Wäsche, Einkaufen, Zubereitung von Mahlzeiten

Wie funktioniert die Kombination mit dem Pflegegeld?

Über die Kombinationsleistung nach §38 SGB XI lassen sich Sachleistungen und Pflegegeld anteilig mischen: Der genutzte Prozentsatz des Sachleistungs-Budgets wird vom Pflegegeld abgezogen, der Rest ausgezahlt.

Beispiel Pflegegrad 4: Der Pflegedienst rechnet 930 € ab — 50 Prozent des Budgets von 1.859 €. Zusätzlich werden 50 Prozent des Pflegegeldes ausgezahlt: 400 € monatlich.

Was ist der Umwandlungsanspruch nach §45a SGB XI?

Bis zu 40 Prozent des Sachleistungs-Budgets können in nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden — etwa Betreuungsgruppen oder Alltagsbegleitung. Das erweitert den Spielraum für Familien, die weniger klassische Pflege brauchen.

Beispiel Pflegegrad 2: 40 Prozent von 796 € ergeben 318 € monatlich für Alltagshilfen — zusätzlich zum Entlastungsbetrag von 131 €.

Wie beantrage ich Pflegesachleistungen und finde einen Pflegedienst?

Der Antrag läuft formlos über die Pflegekasse — meist genügt die Erklärung, statt Pflegegeld künftig Sachleistungen zu nutzen. Danach wählen Sie einen zugelassenen Pflegedienst, der ein kostenloses Erstgespräch führt und den Pflegevertrag aufsetzt.

Beim Vergleich lohnt der Blick auf Spezialisierungen (Demenz, Palliativ, Intensivpflege), angebotene Sprachen und freie Kapazitäten im eigenen Stadtteil. Der Pflegevertrag ist nach §120 Abs. 2 SGB XI mit zweiwöchiger Frist kündbar — ein Wechsel des Pflegedienstes ist damit jederzeit möglich.

Häufige Fragen

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Quellen und Hinweise

Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Pflege-VZ auf Basis der unten genannten Primärquellen erstellt und wird bei Gesetzes- oder Betragsänderungen aktualisiert. Alle Leistungsbeträge entsprechen dem Stand 2026.

Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Verbindliche Auskünfte zum Einzelfall erteilt die zuständige Pflegekasse; einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hat jede pflegebedürftige Person. Bei gesundheitlichen Fragen wenden Sie sich an Arzt, Ärztin oder eine Pflegefachkraft.

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