Entlastungsbetrag 2026: 131 € monatlich richtig nutzen
Redaktion Pflege-VZ · Zuletzt aktualisiert: 15. Juli 2026
Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI beträgt 2026 131 € monatlich und steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 in häuslicher Pflege zu — zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Der Betrag ist zweckgebunden, wird gegen Beleg erstattet und kann bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden. Pro Jahr summiert er sich auf 1.572 €.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung von 131 € pro Monat. Er soll pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit Pflegebedürftiger fördern. Ausgezahlt wird er nicht pauschal, sondern als Kostenerstattung gegen eingereichte Belege.
Rechtsgrundlage ist §45b SGB XI. Anders als das Pflegegeld wird der Entlastungsbetrag nicht automatisch überwiesen: Sie reichen Rechnungen anerkannter Anbieter bei der Pflegekasse ein und erhalten die Kosten bis zur Höhe des verfügbaren Budgets zurück.
Viele Pflegekassen bieten alternativ die Abtretungserklärung an: Der Anbieter rechnet dann direkt mit der Kasse ab, und Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Anspruch haben alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Der Entlastungsbetrag ist für Pflegegrad 1 besonders wichtig: Er ist dort die zentrale monatliche Leistung, da weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen zustehen.
Ein separater Antrag ist nicht nötig — der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad. Sie müssen nur die Belege für genutzte Leistungen einreichen.
Wofür kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?
Der Entlastungsbetrag ist einsetzbar für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie Leistungen ambulanter Pflegedienste — bei Pflegegrad 2 bis 5 jedoch nicht für körperbezogene Selbstversorgung.
Wichtig für Pflegegrad 2 bis 5: Körperbezogene Pflege durch den Pflegedienst (Waschen, Anziehen, Nahrungsaufnahme) läuft über die Pflegesachleistungen — der Entlastungsbetrag deckt hier nur Betreuungs- und Haushaltsleistungen ab. Bei Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht.
- Tages- oder Nachtpflege: Eigenanteile, die über das Budget nach §41 SGB XI hinausgehen
- Kurzzeitpflege: Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung
- Angebote zur Unterstützung im Alltag: Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung, Haushaltshilfen mit Landesanerkennung
- Ambulante Pflegedienste: Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung (bei Pflegegrad 1 zusätzlich auch körperbezogene Pflege)
Wie funktioniert die Abrechnung?
Die Abrechnung läuft per Kostenerstattung: Sie zahlen die Rechnung des anerkannten Anbieters, reichen den Beleg bei der Pflegekasse ein und erhalten die Erstattung. Mit einer Abtretungserklärung kann der Anbieter alternativ direkt mit der Kasse abrechnen.
Entscheidend ist die Anerkennung des Anbieters: Zugelassene Pflegedienste sind automatisch anerkannt; Alltagshelfer und Betreuungsdienste brauchen eine Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht. Rechnungen von Privatpersonen oder Nachbarn werden in den meisten Bundesländern nicht erstattet.
Kann der Entlastungsbetrag angespart werden?
Ja. Nicht genutzte Beträge sammeln sich innerhalb des Kalenderjahres an — bis zu 1.572 € pro Jahr. Restbeträge aus dem Vorjahr können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden, danach verfallen sie ersatzlos.
Praxis-Beispiel: Wer von Januar bis Juni nichts einreicht, hat im Juli 917 € zur Verfügung — etwa für eine intensivere Betreuungsphase oder die Eigenanteile einer Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt.
Was ist der Umwandlungsanspruch?
Zusätzlich zum Entlastungsbetrag können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bis zu 40 Prozent ihres Pflegesachleistungs-Budgets in Leistungen der Alltagsunterstützung umwandeln — sofern das Sachleistungs-Budget nicht ausgeschöpft ist.
Beispiel Pflegegrad 3: 40 Prozent von 1.497 € sind 599 € monatlich, die zusätzlich zum Entlastungsbetrag für anerkannte Alltagshilfen eingesetzt werden können. Zusammen ergibt das bis zu 730 € pro Monat für Betreuung und Entlastung.
Häufige Fragen
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Quellen und Hinweise
Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Pflege-VZ auf Basis der unten genannten Primärquellen erstellt und wird bei Gesetzes- oder Betragsänderungen aktualisiert. Alle Leistungsbeträge entsprechen dem Stand 2026.
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch
- Bundesministerium für Gesundheit – Themenseite Pflege
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Verbindliche Auskünfte zum Einzelfall erteilt die zuständige Pflegekasse; einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hat jede pflegebedürftige Person. Bei gesundheitlichen Fragen wenden Sie sich an Arzt, Ärztin oder eine Pflegefachkraft.
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