Ratgeber Pflege & Pflegekasse
Pflegegrad 1: Leistungen, Geld und Voraussetzungen 2026

Pflegegrad 1 bekommen Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte in der Begutachtung). Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es dafür nicht. 2026 stehen aber 131 € Entlastungsbetrag im Monat, bis zu 42 € für Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für Hausnotruf und Umbau sowie kostenlose Beratung zur Verfügung. Für 2027 plant die Bundesregierung Änderungen, die in diesem Ratgeber ebenfalls erklärt sind.
Was bedeutet Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 steht für eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Die Pflegekasse vergibt ihn, wenn die Begutachtung 12,5 bis unter 27 von 100 Punkten ergibt.
Menschen mit Pflegegrad 1 kommen im Alltag noch weitgehend allein zurecht. Sie brauchen aber bei einzelnen Tätigkeiten Unterstützung, oft im Haushalt, bei der Orientierung außerhalb der Wohnung oder bei der Organisation von Arztterminen und Medikamenten. Pflegegrad 1 wurde 2017 eingeführt, damit Menschen früh Hilfe bekommen, bevor ein größerer Pflegebedarf entsteht. Der Gedanke dahinter: Wer rechtzeitig Unterstützung und Beratung erhält, bleibt länger selbstständig.
Typische Beispiele für Pflegegrad 1:
- Ein 82-jähriger Mann lebt allein, kann sich selbst waschen und anziehen, schafft aber das Putzen, Einkaufen und Wäschewaschen nicht mehr. Nach einem Sturz hat er Angst, allein die Treppe zu nehmen.
- Eine Frau mit beginnender Demenz kommt in der vertrauten Wohnung gut zurecht, vergisst aber Termine und braucht Erinnerung bei den Medikamenten.
- Nach einer Hüftoperation braucht eine Frau dauerhaft Hilfe beim Duschen und beim Anziehen der Strümpfe, alles andere klappt allein.
Ob es am Ende Pflegegrad 1 oder schon Pflegegrad 2 wird, hängt von der Gesamtpunktzahl ab. Ab 27 Punkten gibt es Pflegegrad 2 mit deutlich mehr Leistungen. Einen Überblick über alle Stufen gibt der Ratgeber Pflegegrade.
Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1 im Jahr 2026?
Bei Pflegegrad 1 gibt es 2026 den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat, bis zu 42 € im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, technische Hilfsmittel wie einen Hausnotruf, bis zu 4.180 € je Maßnahme für den Umbau der Wohnung sowie kostenlose Pflegeberatung. Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2.
| Leistung | bei Pflegegrad 1 im Jahr 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | 131 € monatlich | §45b SGB XI |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis zu 42 € monatlich | §40 SGB XI |
| Technische Pflegehilfsmittel (zum Beispiel Hausnotruf) | meist leihweise | §40 SGB XI |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | bis zu 4.180 € je Maßnahme | §40 SGB XI |
| Wohngruppenzuschlag (ambulant betreute Wohngruppe) | 224 € monatlich | §38a SGB XI |
| Pflegeberatung | kostenlos | §7a SGB XI |
| Beratungsbesuch zu Hause | halbjährlich auf Wunsch, kostenlos | §37 Abs. 3 SGB XI |
| Pflegekurse für Angehörige | kostenlos | §45 SGB XI |
| Zuschuss bei vollstationärer Pflege | 131 € monatlich | §43 SGB XI |
Folgende Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1 nicht:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst
- Eigenes Budget für Tages- und Nachtpflege
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag
- Rentenbeiträge für pflegende Angehörige
- Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung
Für einige dieser Bereiche lässt sich aber der Entlastungsbetrag einsetzen, zum Beispiel für die Kosten einer Tagespflege oder einer Kurzzeitpflege (mehr dazu im nächsten Abschnitt).
Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 1?
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Geld zur freien Verfügung. Die Pflegekasse erstattet aber bis zu 131 € im Monat für anerkannte Hilfen, also bis zu 1.572 € im Jahr, und übernimmt bis zu 504 € im Jahr für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Zusammengerechnet ergeben die regelmäßigen Leistungen bei Pflegegrad 1 bis zu 2.076 € im Jahr:
| Leistung | pro Monat | pro Jahr |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | 131 € | 1.572 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 € | 504 € |
| Summe | 173 € | 2.076 € |
Dazu kommen einmalig bis zu 4.180 € je Maßnahme für einen Umbau der Wohnung, etwa für eine bodengleiche Dusche oder Haltegriffe, und die Kosten für technische Hilfsmittel wie einen Hausnotruf.
Wichtig zu wissen: Diese Beträge werden nie auf das Konto überwiesen. Der Entlastungsbetrag wird gegen Rechnung erstattet, die Pflegehilfsmittel rechnet der Lieferant direkt mit der Pflegekasse ab. Eine Geldleistung, die Angehörige für ihre Hilfe erhalten, gibt es bei Pflegegrad 1 nicht. Das Pflegegeld beginnt erst mit Pflegegrad 2 und beträgt dort 347 € im Monat.
Wofür können Sie den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 nutzen?
Den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat können Sie bei Pflegegrad 1 für anerkannte Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes einsetzen. Anders als bei höheren Pflegegraden darf er bei Pflegegrad 1 auch für körperbezogene Pflege genutzt werden, etwa für Hilfe beim Duschen.
Das macht den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 zur wichtigsten Leistung überhaupt. Typische Einsätze:
- Haushaltshilfe: Ein anerkannter Dienst putzt die Wohnung, wäscht die Wäsche oder geht einkaufen.
- Körperpflege durch einen Pflegedienst: Ein ambulanter Pflegedienst hilft einmal pro Woche beim Duschen.
- Alltagsbegleitung: Eine Begleiterin geht mit zum Arzt, zur Bank oder zum Spaziergang.
- Betreuungsgruppe: Bei beginnender Demenz entlastet ein Gruppennachmittag pro Woche die Angehörigen.
- Tagespflege oder Kurzzeitpflege: Bei Pflegegrad 1 gibt es dafür kein eigenes Budget. Die Kosten lassen sich aber über den angesparten Entlastungsbetrag bezahlen.
Wie viele Stunden Haushaltshilfe sind drin? Das hängt vom Stundensatz des Anbieters ab. Ein Rechenbeispiel: Bei einem Stundensatz von 40 € reichen 131 € für gut 3 Stunden im Monat. Wer einige Monate spart, kann die Hilfe gezielt einsetzen, etwa für einen gründlichen Frühjahrsputz oder für die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt.
Ansparen: Nicht genutzte Beträge eines Kalenderjahres bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres erhalten. Danach verfallen sie.
Abrechnung: Sie bezahlen die Rechnung und reichen sie bei der Pflegekasse ein. Viele Anbieter rechnen nach einer Abtretungserklärung auch direkt mit der Pflegekasse ab, dann gehen Sie nicht in Vorleistung.
Was ist mit Angehörigen? Hilfe durch Angehörige oder Bekannte lässt sich in der Regel nicht über den Entlastungsbetrag abrechnen. Erstattet werden Leistungen von Anbietern, die nach Landesrecht anerkannt sind, und von zugelassenen Pflegediensten. Welche Angebote in Hamburg anerkannt sind, erfahren Sie bei den Pflegestützpunkten und bei der Pflegekasse.
Alle Regeln stehen im Ratgeber Entlastungsbetrag.
Welche Hilfsmittel und Zuschüsse gibt es bei Pflegegrad 1?
Bei Pflegegrad 1 übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 € im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, stellt technische Pflegehilfsmittel wie einen Hausnotruf zur Verfügung und zahlt bis zu 4.180 € je Maßnahme für einen pflegegerechten Umbau der Wohnung. Antrag, Zuzahlung und alle Produkte erklärt der Ratgeber Pflegehilfsmittel.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Dazu gehören Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Bettschutzeinlagen und Mundschutz. Viele Apotheken und Versandanbieter liefern eine monatliche Box und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Sie stellen dafür einmal einen Antrag.
Hausnotruf: Ein Hausnotruf gehört zu den technischen Pflegehilfsmitteln. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für ein Gerät in Basisausstattung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel wenn die pflegebedürftige Person allein lebt oder lange Zeit allein ist und im Notfall keine Hilfe holen könnte. Zusatzleistungen wie ein Bereitschaftsdienst mit Schlüsselhinterlegung zahlen Sie in der Regel selbst. Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse, oft hilft der Anbieter dabei.
Weitere technische Hilfsmittel: Ein Pflegebett, ein Toilettenstuhl oder Lagerungshilfen werden meist leihweise gestellt. Wird ein Hilfsmittel nicht geliehen, zahlen Volljährige eine Zuzahlung von 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel.
Wohnungsumbau: Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie einen bodengleichen Duschumbau, einen Treppenlift, Haltegriffe oder das Entfernen von Schwellen zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 € je Maßnahme. Wichtig: Den Antrag stellen Sie vor Beginn der Arbeiten, am besten mit Kostenvoranschlag. Gerade bei Pflegegrad 1 lohnt sich ein frühzeitiger Umbau, weil er Stürzen vorbeugt und das selbstständige Wohnen länger möglich macht.
Hilfsmittel der Krankenkasse: Ein Rollator, ein Rollstuhl oder Inkontinenzmaterial sind Hilfsmittel der Krankenkasse. Sie werden ärztlich verordnet und gehören nicht zum Budget der Pflegekasse.
Welche Beratung steht Ihnen bei Pflegegrad 1 zu?
Bei Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach §7a SGB XI, auf Wunsch auch zu Hause, und auf einen kostenlosen Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3 SGB XI einmal im Halbjahr. Angehörige können kostenlose Pflegekurse besuchen.
Die Pflegeberatung hilft, die vorhandenen Leistungen gut zu nutzen. Eine Pflegeberaterin der Pflegekasse oder eines Pflegestützpunkts schaut sich die Situation an, erstellt auf Wunsch einen Versorgungsplan und zeigt, welche Hilfen es vor Ort gibt.
Typische Fragen, die in der Pflegeberatung geklärt werden:
- Welche anerkannten Haushaltshilfen und Betreuungsangebote gibt es in der Nähe, und welche rechnen direkt mit der Pflegekasse ab?
- Welche Umbauten in der Wohnung sind sinnvoll, und wie läuft der Antrag?
- Lohnt sich ein Hausnotruf, und welcher Anbieter passt?
- Welche Unterlagen helfen, wenn später ein höherer Pflegegrad beantragt werden soll?
- Welche Entlastung gibt es für Angehörige, die neben dem Beruf helfen?
Die Beratung ist unabhängig vom Anbieter und für Versicherte kostenlos. Sie können sie jederzeit erneut in Anspruch nehmen, zum Beispiel wenn sich die Situation verändert.
Der Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3 SGB XI ist bei Pflegegrad 1 freiwillig. Eine Pflegefachkraft eines zugelassenen Pflegedienstes oder einer Beratungsstelle kommt nach Hause, gibt praktische Tipps und achtet darauf, ob sich der Hilfebedarf verändert hat. Der Besuch ist eine gute Gelegenheit, einen Pflegedienst kennenzulernen, bevor er vielleicht später regelmäßig gebraucht wird.
In Hamburg bieten die Pflegestützpunkte kostenlose Beratung an. Es gibt 8 Pflegestützpunkte für Erwachsene, in Altona, Bergedorf, Eimsbüttel, Hamburg-Mitte, Hamburg-Nord, Harburg, Wandsbek-Markt und Wandsbek-Rahlstedt, dazu einen Pflegestützpunkt für Kinder und Jugendliche in Hamburg-Nord (Stand Februar 2026). Sie werden gemeinsam von den Kranken- und Pflegekassen und der Stadt Hamburg betrieben.
Gibt es bei Pflegegrad 1 Verhinderungspflege oder Tagespflege?
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag gibt es erst ab Pflegegrad 2. Auch ein eigenes Budget für Tages- und Nachtpflege steht bei Pflegegrad 1 nicht zur Verfügung. Die Kosten für Tagespflege, Nachtpflege und Kurzzeitpflege lassen sich aber über den Entlastungsbetrag bezahlen.
Ein Beispiel: Eine Frau mit Pflegegrad 1 hat von Januar bis Juni keinen Entlastungsbetrag genutzt. Im Juli stehen ihr damit 786 € zur Verfügung (6 mal 131 €). Damit kann sie die Kosten für einige Tage Kurzzeitpflege bezahlen, während ihre Tochter im Urlaub ist, oder einige Tage pro Monat eine Tagespflege besuchen.
Wer regelmäßig auf Ersatzpflege angewiesen ist, weil die Angehörigen sonst nicht mehr können, sollte prüfen, ob der Hilfebedarf inzwischen für Pflegegrad 2 reicht. Ab Pflegegrad 2 stehen dafür bis zu 3.539 € im Jahr zur Verfügung. Mehr dazu im Ratgeber Verhinderungspflege.
Wie sieht Pflegegrad 1 in der Praxis aus?
In der Praxis kombinieren die meisten Haushalte mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag mit Pflegehilfsmitteln, einem Hausnotruf und kleinen Umbauten. Drei Fallbeispiele zeigen, wie das aussehen kann.
Fallbeispiel 1: Allein lebend, Hilfe im Haushalt. Herr K. ist 84 Jahre alt, lebt allein in einer Wohnung im 2. Stock und hat Pflegegrad 1. Waschen und Anziehen schafft er selbst, Putzen und schwere Einkäufe nicht mehr. Eine anerkannte Haushaltshilfe kommt alle 2 Wochen für 2 Stunden und rechnet über eine Abtretungserklärung direkt mit der Pflegekasse ab. Weil er nach einem Sturz Angst hat, beantragt er einen Hausnotruf, den die Pflegekasse in der Basisausstattung übernimmt. Im Bad werden mit dem Zuschuss für den Wohnungsumbau Haltegriffe montiert und die Duschwanne gegen eine bodengleiche Dusche getauscht.
Fallbeispiel 2: Beginnende Demenz, Familie in der Nähe. Frau M. hat eine beginnende Demenz und Pflegegrad 1. Ihre Tochter wohnt in der Nähe und kümmert sich um Einkäufe und Termine. Einmal pro Woche besucht Frau M. eine Betreuungsgruppe, die Kosten deckt der Entlastungsbetrag. Die Tochter nimmt an einem kostenlosen Pflegekurs zum Umgang mit Demenz teil. Beim halbjährlichen Beratungsbesuch spricht die Pflegefachkraft an, dass ein Antrag auf Pflegegrad 2 bald sinnvoll werden könnte.
Fallbeispiel 3: Nach einer Operation. Frau S. hat nach einer Hüftoperation Pflegegrad 1 bekommen. Ein ambulanter Pflegedienst hilft ihr zweimal pro Woche beim Duschen. Weil bei Pflegegrad 1 auch körperbezogene Pflege über den Entlastungsbetrag laufen darf, zahlt sie dafür nur den Teil selbst, der über 131 € im Monat hinausgeht. Die monatliche Pflegehilfsmittel-Box mit Handschuhen und Desinfektionsmittel kommt direkt nach Hause.
Alle 3 Beispiele zeigen: Pflegegrad 1 bringt kein Geld auf das Konto, kann den Alltag aber spürbar erleichtern, wenn die Leistungen gezielt genutzt werden. Entscheidend ist, die Ansprüche aktiv abzurufen, denn ungenutzte Beträge des Entlastungsbetrags verfallen am 30. Juni des Folgejahres. Wer nicht weiß, welche Anbieter in der Nähe anerkannt sind, fragt am besten bei der Pflegekasse oder beim Pflegestützpunkt nach. Dort gibt es meist eine Liste der anerkannten Angebote im eigenen Bezirk.
Hängen Schwerbehindertenausweis und Pflegegrad 1 zusammen?
Nein, Pflegegrad und Schwerbehindertenausweis sind zwei getrennte Verfahren. Den Pflegegrad vergibt die Pflegekasse, den Grad der Behinderung und die Merkzeichen das Versorgungsamt. Ein Pflegegrad führt nicht automatisch zu einem Schwerbehindertenausweis, und umgekehrt.
Vorteile wie eine Freifahrt im Nahverkehr, ein Parkausweis oder ein Steuerfreibetrag wegen Behinderung hängen am Schwerbehindertenausweis und seinen Merkzeichen. Wer durch eine Erkrankung dauerhaft eingeschränkt ist, sollte deshalb zusätzlich zum Pflegegrad prüfen, ob ein Antrag beim Versorgungsamt sinnvoll ist. Arztberichte und das Gutachten aus der Pflegebegutachtung können dafür als Unterlagen dienen.
Was gilt bei Pflegegrad 1 im Pflegeheim oder in einer Wohngruppe?
Lebt ein Mensch mit Pflegegrad 1 im Pflegeheim, zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von 131 € im Monat. Die übrigen Kosten trägt er selbst. In einer ambulant betreuten Wohngruppe gibt es zusätzlich zum Entlastungsbetrag den Wohngruppenzuschlag von 224 € im Monat.
Ein Umzug ins Pflegeheim ist bei Pflegegrad 1 selten nötig und finanziell eine große Belastung, weil die Pflegekasse nur einen kleinen Teil übernimmt. Meist lässt sich das Leben zu Hause mit Haushaltshilfe, Hausnotruf und einem Umbau der Wohnung noch lange gut organisieren. Ambulant betreute Wohngruppen sind ein Zwischenweg: Mehrere Pflegebedürftige leben gemeinsam in einer Wohnung und teilen sich eine Präsenzkraft. Der Wohngruppenzuschlag soll diese Präsenzkraft mitfinanzieren.
Was haben pflegende Angehörige bei Pflegegrad 1?
Pflegende Angehörige erhalten bei Pflegegrad 1 kostenlose Pflegekurse und Beratung und können sich im Beruf für eine akut auftretende Pflegesituation freistellen lassen. Rentenbeiträge der Pflegekasse und den Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung gibt es erst ab Pflegegrad 2.
- Pflegekurse: Die Pflegekasse bietet kostenlose Kurse an, auch als Schulung zu Hause. Dort lernen Angehörige zum Beispiel, wie sie Stürzen vorbeugen oder mit beginnender Demenz umgehen.
- Freistellung im Beruf: Bei einer akut auftretenden Pflegesituation können Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren. Für diese Zeit gibt es Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz.
- Pflegezeit und Familienpflegezeit: Für längere Phasen können Beschäftigte sich ganz oder teilweise freistellen lassen, ab einer bestimmten Betriebsgröße.
- Rente: Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse erst, wenn die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat und die Pflege mindestens 10 Stunden pro Woche umfasst.
- Steuer: Den Pflege-Pauschbetrag gibt es ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 lassen sich aber Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegeleistungen in der Steuererklärung geltend machen, soweit sie nicht von der Pflegekasse erstattet wurden.
Wie beantragen Sie Pflegegrad 1?
Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse, die zur Krankenkasse der betroffenen Person gehört. Ein Anruf oder ein formloses Schreiben genügt. Die Leistungen gelten ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht.
So läuft das Verfahren ab:
- Antrag stellen: Ein kurzer Satz wie "Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung" reicht. Das Datum sichert den Leistungsbeginn.
- Formular ausfüllen: Die Pflegekasse schickt ein Antragsformular, das Sie ausgefüllt zurückschicken.
- Begutachtung: Der Medizinische Dienst (bei gesetzlich Versicherten) oder Medicproof (bei privat Versicherten) begutachtet die Selbstständigkeit, meist zu Hause.
- Bescheid: Die Pflegekasse entscheidet in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang. Hat sie eine Verspätung zu vertreten, zahlt sie für jede angefangene Woche 70 €.
Bereiten Sie die Begutachtung vor: Ein Pflegetagebuch über 1 bis 2 Wochen zeigt, wobei Hilfe nötig ist. Legen Sie Arztberichte und den Medikamentenplan bereit, und bitten Sie eine vertraute Person zum Termin dazu. Gerade bei Pflegegrad 1 und 2 entscheiden oft wenige Punkte. Wer bei der Begutachtung zu selbstständig wirkt, landet schnell eine Stufe zu niedrig.
Ausführlich erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen die einzelnen Schritte.
Wann lohnt sich ein Antrag auf Pflegegrad 2?
Ein Antrag auf Höherstufung lohnt sich, wenn der Hilfebedarf seit der Begutachtung gewachsen ist. Ab Pflegegrad 2 gibt es 347 € Pflegegeld oder bis zu 796 € für einen Pflegedienst im Monat, dazu den Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Anzeichen dafür, dass Pflegegrad 1 nicht mehr passt:
- Hilfe bei der Körperpflege ist regelmäßig nötig, nicht nur gelegentlich.
- Medikamente, Termine und Mahlzeiten werden zunehmend vergessen.
- Die Person verlässt die Wohnung kaum noch allein oder findet sich draußen schlecht zurecht.
- Nach einem Sturz oder Krankenhausaufenthalt hat sich der Zustand verschlechtert.
- Die Angehörigen helfen inzwischen mehrmals pro Woche.
Den Antrag stellen Sie formlos bei der Pflegekasse. Es folgt eine neue Begutachtung. Wurde der Pflegegrad aus Ihrer Sicht zu niedrig festgesetzt, können Sie innerhalb eines Monats nach dem Bescheid Widerspruch einlegen. Wie das geht, erklärt der Ratgeber Pflegegrad Widerspruch. Alle Leistungen der nächsten Stufe stehen im Ratgeber Pflegegrad 2.
Wichtig mit Blick auf 2027: Die Bundesregierung plant, die Punkteschwellen anzuheben (siehe nächster Abschnitt). Ein Antrag, der heute gestellt wird, wird nach dem heute geltenden Recht begutachtet.
Was soll sich 2027 bei Pflegegrad 1 ändern?
Die Bundesregierung plant mit dem Pflegeneuordnungsgesetz Änderungen ab dem 1. Januar 2027. Pflegegrad 1 soll erhalten bleiben, aber erst ab 15 Punkten vergeben werden, und der Entlastungsbetrag soll bei Pflegegrad 1 wegfallen. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Bis dahin gilt alles, was in diesem Ratgeber steht.
Stand der Pläne (Oktober 2026):
- Verfahren: Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat beraten noch. Der Inhalt kann sich dabei ändern.
- Punkteschwellen: Pflegegrad 1 soll künftig 15 bis unter 30 Punkte umfassen (heute 12,5 bis unter 27), Pflegegrad 2 dann 30 bis unter 50 Punkte (heute 27 bis unter 47,5).
- Entlastungsbetrag: Der Entlastungsbetrag von 131 € soll bei Pflegegrad 1 entfallen.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Sie sollen keine eigenständige Leistung mehr sein.
- Weiterhin vorgesehen: technische Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für den Umbau der Wohnung und Beratung.
- Bestandsschutz: Ein bestehender Pflegegrad soll nicht allein wegen der neuen Punkteschwellen herabgesetzt oder entzogen werden.
Was das für Sie bedeutet: Wer heute die Voraussetzungen für einen Pflegegrad erfüllt, kann den Antrag nach geltendem Recht stellen. Nutzen Sie vorhandene Ansprüche, etwa den Entlastungsbetrag, und reichen Sie Rechnungen rechtzeitig ein. Sobald das Gesetz verabschiedet ist, aktualisiert die Redaktion Pflege-VZ diesen Ratgeber mit den endgültigen Regeln.
Wie finden Sie in Hamburg Unterstützung bei Pflegegrad 1?
In Hamburg finden Sie ambulante Pflegedienste nach Stadtteil im Verzeichnis von Pflege-VZ. Viele Pflegedienste bieten neben der Pflege auch Hauswirtschaft und Betreuung an, die sich bei Pflegegrad 1 über den Entlastungsbetrag bezahlen lassen.
So gehen Sie vor:
- Stadtteil wählen: Unter Pflegedienste in Hamburg sehen Sie die ambulanten Pflegedienste nach Stadtteilen geordnet.
- Bewertungen ansehen: Die Bestenliste der ambulanten Pflegedienste in Hamburg zeigt, welche Dienste bei Google besonders gut bewertet sind.
- Gezielt fragen: Nennen Sie Pflegegrad 1 und fragen Sie, ob der Dienst Hauswirtschaft, Betreuung oder Hilfe bei der Körperpflege über den Entlastungsbetrag abrechnet und ob eine Abtretungserklärung möglich ist.
- Beratungsbesuch nutzen: Ein Pflegedienst, der den Beratungsbesuch übernimmt, kennt die Situation schon, wenn später mehr Hilfe nötig wird.
Für die Wahl der passenden Hilfen bieten die Hamburger Pflegestützpunkte kostenlose Beratung an.
Häufige Fragen
Quellen und Hinweise
Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Pflege-VZ auf Basis der unten genannten Primärquellen erstellt und wird bei Gesetzes- oder Betragsänderungen aktualisiert. Alle Leistungsbeträge entsprechen dem Stand 2026.
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), insbesondere §§7a, 15, 18, 28a, 37 Abs. 3, 38a, 40, 43, 45, 45b
- Bundesministerium für Gesundheit, Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 13.02.2026)
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 371 vom 29.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026
- Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes, Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026 (noch nicht verabschiedet)
- Verband der Ersatzkassen, Landesvertretung Hamburg, Pflegestützpunkte in Hamburg (Stand 06.02.2026)
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Verbindliche Auskünfte zum Einzelfall erteilt die zuständige Pflegekasse; einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hat jede pflegebedürftige Person. Bei gesundheitlichen Fragen wenden Sie sich an Arzt, Ärztin oder eine Pflegefachkraft.
Sie suchen einen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe?


