Ratgeber Pflege & Pflegekasse
Pflegehilfsmittel 2026: Was zahlt die Pflegekasse und wie beantragen Sie sie?

Pflegehilfsmittel sind Produkte, die die Pflege zu Hause erleichtern, Beschwerden lindern oder ein selbstständigeres Leben ermöglichen. Ab Pflegegrad 1 übernimmt die Pflegekasse 2026 bis zu 42 € im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel. Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett oder ein Hausnotruf werden meist leihweise gestellt. Für einen pflegegerechten Umbau der Wohnung gibt es bis zu 4.180 € je Maßnahme.
Was sind Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Produkte, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden der pflegebedürftigen Person lindern oder ihr eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Rechtsgrundlage ist §40 SGB XI. Bezahlt werden sie von der Pflegekasse.
Das Gesetz unterscheidet 2 Arten:
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Produkte, die nur einmal benutzt und danach entsorgt werden, etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch. Dafür gibt es bis zu 42 € im Monat.
- Technische Pflegehilfsmittel: Geräte, die länger genutzt werden, etwa ein Pflegebett, ein Hausnotruf oder Lagerungshilfen. Sie werden meist leihweise gestellt und nach dem Gebrauch zurückgegeben.
Welche Produkte als Pflegehilfsmittel gelten, steht im Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes. Es ist in Gruppen gegliedert: Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur Körperpflege und Hygiene, zur selbstständigeren Lebensführung und Mobilität, zur Linderung von Beschwerden und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Von den Pflegehilfsmitteln zu unterscheiden sind die Hilfsmittel der Krankenkasse, zum Beispiel ein Rollator oder ein Rollstuhl. Den Unterschied zeigt ein eigener Abschnitt weiter unten.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben alle Menschen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Das gilt auch, wenn sie in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben.
Für den Anspruch zählen 3 Voraussetzungen:
- Es liegt ein Pflegegrad vor, mindestens Pflegegrad 1.
- Die Pflege findet zu Hause statt, durch Angehörige, einen Pflegedienst oder beides.
- Das Hilfsmittel ist für die Pflege nötig und wird nicht schon von der Krankenkasse oder einem anderen Träger bezahlt.
Wer dauerhaft in einem Pflegeheim lebt, erhält keine Pflegehilfsmittel nach §40 SGB XI. Dort stellt das Heim die nötigen Produkte und Geräte zur Verfügung.
Der Anspruch ist bei allen Pflegegraden gleich hoch. Auch bei Pflegegrad 1 gibt es die vollen 42 € im Monat für Verbrauchsprodukte. Mehr zu den Leistungen der niedrigsten Stufe steht im Ratgeber Pflegegrad 1.
Welche Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zahlt die Pflegekasse?
Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zahlt die Pflegekasse 2026 bis zu 42 € im Monat. Dazu gehören Schutz- und Hygieneprodukte, die bei der Pflege nur einmal verwendet werden. Eine Zuzahlung fällt dafür nicht an.
| Produkt | Wofür es gebraucht wird |
|---|---|
| Einmalhandschuhe | Schutz bei Körperpflege, Inkontinenzversorgung und Wundkontakt |
| Händedesinfektion | Schutz vor Keimen vor und nach der Pflege |
| Flächendesinfektion | Reinigung von Pflegebett, Nachttisch und Toilettenstuhl |
| Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch | Schutz der Matratze bei Inkontinenz |
| Mundschutz und FFP2-Masken | Schutz bei Infektionen der pflegebedürftigen oder der pflegenden Person |
| Schutzschürzen | Schutz der Kleidung bei der Körperpflege |
| Fingerlinge | Schutz bei kleinen Pflegehandgriffen |
Auf das Jahr gerechnet sind das bis zu 504 € (12 mal 42 €). Nicht genutzte Beträge lassen sich nicht in den nächsten Monat übertragen.
Nicht zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören Inkontinenzhilfen wie Einlagen und Windelhosen, die die pflegebedürftige Person selbst trägt. Diese sind Hilfsmittel der Krankenkasse und werden ärztlich verordnet. Auch waschbare Bettschutzeinlagen zählen nicht zum Monatsbetrag von 42 €. Sie werden als wiederverwendbares Pflegehilfsmittel gesondert beantragt.
Wie bekommen Sie die 42 € für Pflegehilfsmittel?
Die 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragen Sie einmal bei der Pflegekasse. Danach können Sie die Produkte auf 2 Wegen beziehen.
Weg 1: Lieferung mit direkter Abrechnung. Apotheken, Sanitätshäuser und Versandanbieter mit Vertrag bei den Pflegekassen liefern eine Auswahl an Produkten, oft als monatliche Box. Der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Sie unterschreiben dafür einen Antrag, den der Anbieter meist vorbereitet und an die Pflegekasse schickt. Achten Sie darauf, dass die Box den Betrag von 42 € nicht übersteigt, sonst zahlen Sie die Differenz selbst.
Weg 2: Selbst kaufen und erstatten lassen. Sie kaufen die Produkte selbst, etwa in der Apotheke, und reichen die Belege bei der Pflegekasse ein. Klären Sie vorher mit Ihrer Pflegekasse, ob sie diesen Weg anbietet und welche Nachweise sie braucht.
So gehen Sie vor:
- Klären Sie, welche Produkte Sie wirklich brauchen. Ein Pflegedienst oder die Pflegeberatung hilft bei der Auswahl.
- Wählen Sie einen Anbieter oder den Weg über die Kostenerstattung.
- Stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse. Viele Pflegekassen haben dafür ein eigenes Formular.
- Prüfen Sie nach einigen Monaten, ob die Auswahl noch passt, und passen Sie die Lieferung an.
Ein Wechsel des Anbieters ist in der Regel möglich. Fragen Sie nach Kündigungsfristen, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben. Die 42 € stehen Ihnen pro Monat nur einmal zu, auch wenn mehrere Anbieter liefern.
Welche technischen Pflegehilfsmittel gibt es?
Technische Pflegehilfsmittel sind Geräte, die über längere Zeit genutzt werden. Die Pflegekasse stellt sie vorrangig leihweise zur Verfügung. Eine Obergrenze in Euro gibt es dafür nicht. Entscheidend ist, dass das Hilfsmittel für die Pflege nötig ist.
| Gruppe | Beispiele |
|---|---|
| Erleichterung der Pflege | Pflegebett, Pflegebettzubehör wie Aufrichter, Bettgitter oder Bettpfanne |
| Körperpflege und Hygiene | Bettpfanne, Urinflasche, Kopfwaschbecken für das Bett, waschbare Bettschutzeinlagen |
| Selbstständigere Lebensführung und Mobilität | Hausnotruf |
| Linderung von Beschwerden | Lagerungsrollen, Lagerungskissen und andere Lagerungshilfen |
Ob ein Gerät ein Pflegehilfsmittel der Pflegekasse oder ein Hilfsmittel der Krankenkasse ist, hängt vom Zweck ab. Dient es vor allem der Pflege, ist die Pflegekasse zuständig. Dient es vor allem der Behandlung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung, ist es die Krankenkasse. Bei manchen Geräten, etwa einem Toilettenstuhl, ist beides möglich. Die Kassen klären die Zuständigkeit untereinander. Für Sie reicht ein Antrag bei einer der beiden Kassen.
Wann zahlt die Pflegekasse ein Pflegebett?
Die Pflegekasse stellt ein Pflegebett, wenn die pflegebedürftige Person viel Zeit im Bett verbringt und die Pflege in einem normalen Bett deutlich erschwert ist. Der Anspruch ist an keinen bestimmten Pflegegrad gebunden.
Ein Pflegebett ist elektrisch verstellbar. Kopf- und Fußteil lassen sich anheben, die Liegefläche lässt sich in der Höhe verstellen. Das erleichtert Lagerung, Transfer und Körperpflege und schont den Rücken der Pflegenden.
So bekommen Sie ein Pflegebett:
- Antrag stellen: formlos bei der Pflegekasse. Oft hilft der Pflegedienst oder das Sanitätshaus beim Antrag.
- Empfehlung nutzen: Hat die Begutachtung ein Pflegebett empfohlen, gilt die Empfehlung mit Ihrer Zustimmung bereits als Antrag.
- Lieferung: Die Pflegekasse beauftragt einen Vertragspartner, der das Bett liefert, aufbaut und einweist.
- Zubehör: Bettgitter, Aufrichter und Bettpfanne beantragen Sie am besten gleich mit.
Planen Sie vor der Lieferung den Platz. Ein Pflegebett ist meist rund 1 Meter breit und 2 Meter lang. Damit Pflegende von beiden Seiten arbeiten können, sollte das Bett frei im Raum stehen, mit einer Steckdose in der Nähe. Teppiche und Kabel im Laufweg sind Stolperfallen und sollten weg.
Das Pflegebett bleibt Eigentum der Pflegekasse oder des Vertragspartners. Wird es nicht mehr gebraucht, wird es kostenlos abgeholt. Bei Leihgeräten fällt keine Zuzahlung an.
Braucht die Person wegen einer Krankheit ein besonderes Bett, etwa mit Antidekubitus-System, kann auch die Krankenkasse zuständig sein. Das klären die Kassen untereinander.
Wann übernimmt die Pflegekasse einen Hausnotruf?
Ein Hausnotruf gehört zu den technischen Pflegehilfsmitteln. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für ein Gerät in Basisausstattung, wenn die pflegebedürftige Person allein lebt oder über lange Zeit allein ist und im Notfall keine Hilfe holen könnte.
Der Hausnotruf besteht aus einer Basisstation und einem Funksender, der als Armband oder Halskette getragen wird. Ein Knopfdruck verbindet mit einer Notrufzentrale, die rund um die Uhr erreichbar ist. Die Zentrale verständigt dann Angehörige, einen Nachbarn oder den Rettungsdienst.
Was die Pflegekasse zahlt und was nicht:
- Basisausstattung: Gerät, Anschluss an die Notrufzentrale und die laufende Gebühr der Basisleistung.
- Zusatzleistungen: Schlüsselhinterlegung, Einsatz eines Bereitschaftsdienstes vor Ort, Sturzsensoren oder Rauchmelder mit Aufschaltung zahlen Sie in der Regel selbst.
Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse. Viele Anbieter helfen dabei. Vergleichen Sie vor dem Vertrag, welche Leistungen im Basispaket enthalten sind und welche extra kosten.
Wie hoch ist die Zuzahlung bei Pflegehilfsmitteln?
Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch fällt keine Zuzahlung an. Bei technischen Pflegehilfsmitteln zahlen Volljährige 10 % der Kosten, höchstens 25 € je Hilfsmittel. Werden die Geräte leihweise gestellt, entfällt die Zuzahlung.
| Art | Zuzahlung |
|---|---|
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis 42 € im Monat) | keine |
| Technische Pflegehilfsmittel, leihweise | keine |
| Technische Pflegehilfsmittel, zum Eigentum | 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel |
| Hilfsmittel der Krankenkasse | 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Hilfsmittel |
| Inkontinenzhilfen der Krankenkasse | 10 % je Packung, höchstens 10 € im Monat |
Ein Beispiel: Kostet ein technisches Pflegehilfsmittel, das in Ihr Eigentum übergeht, 180 €, beträgt die Zuzahlung 18 €. Bei einem Gerät für 400 € wären es rechnerisch 40 €. Es gilt dann die Obergrenze von 25 €.
Von der Zuzahlung können Sie sich befreien lassen, wenn Ihre Zuzahlungen im Jahr eine Belastungsgrenze überschreiten. Sie liegt bei 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch kranken Menschen bei 1 %. Den Antrag auf Befreiung stellen Sie bei der Kranken- oder Pflegekasse. Sammeln Sie dafür alle Quittungen über Zuzahlungen.
Pflegehilfsmittel oder Hilfsmittel der Krankenkasse: Was ist der Unterschied?
Pflegehilfsmittel bezahlt die Pflegekasse, weil sie die Pflege erleichtern. Hilfsmittel bezahlt die Krankenkasse, weil sie eine Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen (§33 SGB V).
| Merkmal | Pflegehilfsmittel | Hilfsmittel |
|---|---|---|
| Wer zahlt | Pflegekasse | Krankenkasse |
| Rechtsgrundlage | §40 SGB XI | §33 SGB V |
| Voraussetzung | Pflegegrad 1 bis 5 und häusliche Pflege | medizinische Notwendigkeit, kein Pflegegrad nötig |
| Verordnung | nicht nötig, Antrag genügt | meist ärztliche Verordnung |
| Beispiele | Pflegebett, Hausnotruf, Einmalhandschuhe, Desinfektion | Rollator, Rollstuhl, Inkontinenzhilfen, Hörgerät, Badewannenlifter |
Für die Pflege zu Hause brauchen viele Familien beides. Ein Rollstuhl kommt über die Krankenkasse, das Pflegebett über die Pflegekasse, die Inkontinenzhilfen wieder über die Krankenkasse. Lassen Sie sich von der Hausarztpraxis die nötigen Verordnungen ausstellen und beantragen Sie die Pflegehilfsmittel parallel bei der Pflegekasse.
Seit einigen Jahren dürfen auch Pflegefachkräfte konkrete Empfehlungen für Pflegehilfsmittel und bestimmte Hilfsmittel aussprechen, etwa beim Beratungsbesuch oder bei Einsätzen des Pflegedienstes. Liegt eine solche Empfehlung vor, wird die Notwendigkeit vermutet, und der Antrag geht in der Regel schneller.
Welchen Zuschuss gibt es für den Umbau der Wohnung?
Für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 € je Maßnahme, ab Pflegegrad 1. Leben mehrere Pflegebedürftige in derselben Wohnung, sind bis zu 16.720 € möglich.
Gefördert werden Umbauten, die die Pflege zu Hause ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung wiederherstellen. Typische Beispiele:
- Bodengleiche Dusche statt Badewanne.
- Türverbreiterung für Rollstuhl oder Rollator.
- Treppenlift oder Rampe am Hauseingang.
- Haltegriffe, erhöhte Toilette und rutschfeste Böden.
- Absenken von Küchenzeile oder Waschbecken.
Alle Umbauten, die zum Zeitpunkt des Antrags nötig sind, gelten zusammen als eine Maßnahme. Ändert sich die Pflegesituation später deutlich, ist ein neuer Antrag mit erneut bis zu 4.180 € möglich.
Wichtig: Stellen Sie den Antrag vor Beginn der Arbeiten und legen Sie einen Kostenvoranschlag bei. Wer zuerst baut und danach beantragt, riskiert, dass die Pflegekasse nicht zahlt. Hilfreich ist eine Begründung, warum der Umbau die Pflege erleichtert, etwa durch den Pflegedienst oder die Pflegeberatung.
Wie beantragen Sie technische Pflegehilfsmittel?
Technische Pflegehilfsmittel beantragen Sie formlos bei der Pflegekasse. Ein Rezept ist nicht nötig. Es hilft aber, wenn eine Ärztin, ein Arzt oder eine Pflegefachkraft die Notwendigkeit bestätigt.
So gehen Sie vor:
- Bedarf klären: Welche Tätigkeit ist schwierig, und welches Hilfsmittel kann helfen? Die Pflegeberatung der Pflegekasse und die Pflegestützpunkte beraten kostenlos.
- Empfehlungen nutzen: Empfehlungen aus dem Begutachtungsgutachten gelten mit Ihrer Zustimmung als Antrag. Empfehlungen von Pflegefachkräften beschleunigen die Prüfung.
- Antrag stellen: Schreiben Sie, welches Hilfsmittel benötigt wird und wofür. Legen Sie Empfehlungen oder Verordnungen bei.
- Bescheid abwarten: Die Pflegekasse entscheidet und beauftragt einen Vertragspartner mit der Lieferung.
- Bei Ablehnung: Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Begründen Sie ihn mit dem Pflegealltag.
Wie ein Widerspruch aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber Pflegegrad Widerspruch. Das Vorgehen dort lässt sich auf Bescheide zu Hilfsmitteln übertragen.
Noch kein Pflegegrad? Dann stellen Sie zuerst den Antrag auf einen Pflegegrad. Den Ablauf zeigt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Wer zahlt was bei Inkontinenz?
Bei Inkontinenz teilen sich Pflegekasse und Krankenkasse die Kosten. Alles, was die pflegebedürftige Person selbst trägt, zahlt die Krankenkasse. Alles, was die Umgebung schützt und die Pflege hygienisch macht, zahlt die Pflegekasse.
- Einlagen, Vorlagen und Windelhosen: Krankenkasse, auf ärztliche Verordnung. Die Zuzahlung beträgt 10 % je Packung, höchstens 10 € im Monat.
- Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch: Pflegekasse, aus den 42 € im Monat.
- Waschbare Bettschutzeinlagen: Pflegekasse, als wiederverwendbares Pflegehilfsmittel gesondert.
- Einmalhandschuhe und Desinfektion: Pflegekasse, aus den 42 € im Monat.
- Katheter und Urinbeutel: Krankenkasse, auf ärztliche Verordnung.
Die Krankenkasse arbeitet für Inkontinenzhilfen mit Vertragspartnern zusammen, die eine ausreichende Qualität ohne Aufpreis liefern müssen. Wünschen Sie Produkte, die über diese Versorgung hinausgehen, können Mehrkosten entstehen. Fragen Sie vor der Bestellung nach, ob ein Aufpreis anfällt.
Welche Pflegehilfsmittel helfen bei Demenz?
Bei Demenz geht es neben der Körperpflege vor allem um Sicherheit in der Wohnung. Einige Hilfen zahlt die Pflegekasse als Pflegehilfsmittel, andere über den Zuschuss für den Wohnungsumbau.
- Hausnotruf: als technisches Pflegehilfsmittel, wenn die Person ihn noch bedienen kann und oft allein ist.
- Herdabschaltung, Bewegungsmelder und Türsensoren: häufig über den Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfelds von bis zu 4.180 € je Maßnahme. Klären Sie das vorher mit der Pflegekasse.
- Orientierungshilfen wie gut lesbare Uhren mit Datumsanzeige oder Nachtlichter: zahlen Sie in der Regel selbst.
- Ortungsgeräte mit GPS: werden in der Regel nicht übernommen. Fragen Sie im Einzelfall bei Kranken- und Pflegekasse nach.
Wichtig ist, dass Hilfsmittel zur Person und zur Situation passen. Ein Gerät, das die Person nicht versteht oder ablehnt, hilft wenig. Die Pflegestützpunkte und ein Pflegedienst mit Erfahrung in der Demenzpflege beraten dazu.
Wie sieht die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln in der Praxis aus?
2 Beispiele zeigen, wie die Leistungen von Pflegekasse und Krankenkasse zusammenwirken.
Beispiel 1: Frau A., Pflegegrad 2, lebt allein. Frau A. ist 81 Jahre alt und versorgt sich mit Hilfe ihrer Tochter und eines Pflegedienstes, der morgens zum Duschen kommt. Eine Apotheke liefert ihr jeden Monat Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel, abgerechnet über die 42 € der Pflegekasse. Weil sie nach einem Sturz Angst hat, beantragt die Tochter einen Hausnotruf. Die Pflegekasse übernimmt die Basisausstattung. Mit dem Zuschuss für den Wohnungsumbau werden die Badewanne durch eine bodengleiche Dusche ersetzt und Haltegriffe montiert. Den Rollator hat die Hausärztin verordnet, er kommt über die Krankenkasse.
Beispiel 2: Herr B., Pflegegrad 4, überwiegend bettlägerig. Herr B. ist 77 Jahre alt und wird von seiner Frau und einem Pflegedienst gepflegt. Die Pflegekasse stellt ein Pflegebett mit Aufrichter leihweise, ohne Zuzahlung. Lagerungskissen und waschbare Bettschutzeinlagen kommen ebenfalls über die Pflegekasse. Einmalhandschuhe, Desinfektion und Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch laufen über die 42 € im Monat. Inkontinenzhilfen und einen Pflegerollstuhl hat der Hausarzt verordnet, beides zahlt die Krankenkasse. Die Pflegefachkraft des Pflegedienstes hat zusätzlich ein Kopfwaschbecken für das Bett empfohlen. Mit dieser Empfehlung ging der Antrag bei der Pflegekasse schneller.
Was passiert bei Defekt, Rückgabe oder Umzug?
Leihgeräte wie ein Pflegebett gehören der Pflegekasse oder ihrem Vertragspartner. Das hat Vorteile, wenn etwas kaputtgeht oder nicht mehr gebraucht wird.
- Defekt: Melden Sie den Schaden dem Vertragspartner, der das Gerät geliefert hat. Wartung und Reparatur von Leihgeräten sind für Sie kostenlos.
- Rückgabe: Wird ein Gerät nicht mehr gebraucht, etwa nach einem Umzug ins Pflegeheim, melden Sie das der Pflegekasse oder dem Vertragspartner. Das Gerät wird abgeholt.
- Umzug in eine andere Wohnung: Leihgeräte können meist mitgenommen werden. Klären Sie vorher, ob der Vertragspartner Abbau und Aufbau übernimmt.
- Wechsel der Pflegekasse: Stimmen Sie mit der neuen Pflegekasse ab, ob die Geräte bleiben oder getauscht werden.
Nach einem Krankenhausaufenthalt hilft der Sozialdienst der Klinik im Rahmen des Entlassmanagements, nötige Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel schon vor der Entlassung zu organisieren. Sprechen Sie das frühzeitig an, damit Pflegebett und Hilfsmittel am Tag der Rückkehr bereitstehen.
Welche Pflegehilfsmittel gibt es je Pflegegrad?
Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel ist bei allen Pflegegraden gleich. Welche Hilfsmittel tatsächlich gebraucht werden, unterscheidet sich aber stark.
| Pflegegrad | Verbrauch im Monat | häufig genutzte technische Hilfen |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | bis zu 42 € | Hausnotruf, Haltegriffe über den Umbau-Zuschuss |
| Pflegegrad 2 | bis zu 42 € | Hausnotruf, Lagerungskissen |
| Pflegegrad 3 | bis zu 42 € | Pflegebett, Lagerungshilfen, Bettpfanne oder Urinflasche |
| Pflegegrad 4 | bis zu 42 € | Pflegebett mit Zubehör, Lagerungshilfen, Kopfwaschbecken für das Bett |
| Pflegegrad 5 | bis zu 42 € | Pflegebett mit Zubehör, umfangreiche Lagerungshilfen, waschbare Bettschutzeinlagen |
Diese Zuordnung ist eine Orientierung aus der Praxis. Maßgeblich ist immer der Bedarf im Einzelfall. Alle Leistungen je Stufe stehen in den Ratgebern Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und im Überblick Pflegegrade.
Wo bekommen Sie Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel liefern Anbieter, die einen Vertrag mit den Pflegekassen haben (§78 SGB XI). Das sind vor allem Sanitätshäuser, Apotheken und Versandanbieter. Nur bei Vertragspartnern rechnet die Pflegekasse direkt ab.
- Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett: Die Pflegekasse beauftragt meist selbst einen Vertragspartner. Fragen Sie, wer liefert und wann.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Sie wählen den Anbieter selbst, solange er Vertragspartner Ihrer Pflegekasse ist. Die Pflegekasse nennt Ihnen auf Nachfrage Anbieter in Ihrer Nähe.
- Wiederverwendbare Produkte wie waschbare Bettschutzeinlagen: Antrag bei der Pflegekasse, Lieferung über einen Vertragspartner.
Vergleichen Sie bei Verbrauchsprodukten Auswahl, Liefertermine und Kündigungsfristen. Für die Pflegekasse spielt es keine Rolle, ob Sie bei einer Apotheke vor Ort oder bei einem Versandanbieter bestellen.
Welche Hilfsmittel schützen pflegende Angehörige?
Pflegehilfsmittel schützen auch die Menschen, die pflegen. Rücken, Gelenke und Haut der Pflegenden werden im Alltag stark belastet. Die passenden Hilfen senken das Risiko für Verletzungen und Infektionen.
- Einmalhandschuhe und Desinfektion schützen vor Keimen, etwa bei Inkontinenz oder Wunden.
- Ein Pflegebett mit verstellbarer Höhe erlaubt aufrechtes Arbeiten statt Bücken.
- Gleittücher und Drehscheiben erleichtern das Umlagern und den Transfer.
- Ein Patientenlifter hilft, wenn die Person nicht mehr mitstehen kann. Je nach Art bezahlt ihn die Pflegekasse oder auf Verordnung die Krankenkasse.
Wie diese Hilfen richtig eingesetzt werden, zeigen kostenlose Pflegekurse der Pflegekassen, auf Wunsch auch als Schulung zu Hause. Auch der Pflegedienst kann Angehörige bei einem Einsatz anleiten. Wer sich dabei Hilfe holt, pflegt länger gesund.
Welche Fehler sollten Sie bei Pflegehilfsmitteln vermeiden?
Diese Punkte können bei Pflegehilfsmitteln zu unnötigen Kosten führen:
- Den Monatsbetrag ungenutzt lassen: Die 42 € lassen sich nicht ansparen. Wer keine Produkte bezieht, lässt bis zu 504 € im Jahr ungenutzt.
- Boxen über 42 € bestellen: Liegt der Warenwert darüber, zahlen Sie die Differenz.
- Zu lange Vertragslaufzeiten: Prüfen Sie Kündigungsfristen, bevor Sie einen Liefervertrag abschließen.
- Umbau ohne vorherigen Antrag: Der Zuschuss für die Wohnung muss vor Beginn der Arbeiten beantragt werden.
- Hilfsmittel kaufen statt leihen: Leihgeräte sind zuzahlungsfrei und werden bei Defekt ersetzt.
- Empfehlungen aus der Begutachtung übersehen: Lesen Sie das Gutachten genau und stimmen Sie den Empfehlungen zu.
Wie hilft ein Pflegedienst bei Pflegehilfsmitteln?
Ein ambulanter Pflegedienst sieht im Alltag, welche Hilfsmittel fehlen oder nicht mehr passen. Pflegefachkräfte können konkrete Empfehlungen aussprechen, die den Antrag bei der Pflegekasse erleichtern. Viele Dienste helfen auch beim Ausfüllen der Anträge und bei der Einweisung in neue Geräte.
Auch der Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3 SGB XI, der für Pflegegeld-Bezieher seit 2026 einmal im Halbjahr Pflicht ist, ist ein guter Anlass, die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zu prüfen. Mehr dazu im Ratgeber Pflegegeld.
In Hamburg finden Sie ambulante Pflegedienste nach Stadtteilen geordnet unter Pflegedienste in Hamburg. Kostenlose Beratung zu Pflegehilfsmitteln und Wohnungsumbau bieten die Hamburger Pflegestützpunkte. Hamburg hat 8 Pflegestützpunkte für Erwachsene, in Altona, Bergedorf, Eimsbüttel, Hamburg-Mitte, Hamburg-Nord, Harburg, Wandsbek-Markt und Wandsbek-Rahlstedt, dazu einen Pflegestützpunkt für Kinder und Jugendliche in Hamburg-Nord (Stand Februar 2026).
Häufige Fragen
Quellen und Hinweise
Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Pflege-VZ auf Basis der unten genannten Primärquellen erstellt und wird bei Gesetzes- oder Betragsänderungen aktualisiert. Alle Leistungsbeträge entsprechen dem Stand 2026.
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), insbesondere §§18, 37, 40, 78
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), §33, §61, §62
- Bundesministerium für Gesundheit, Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 13.02.2026)
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis
- Verband der Ersatzkassen, Landesvertretung Hamburg, Pflegestützpunkte in Hamburg (Stand 06.02.2026)
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Verbindliche Auskünfte zum Einzelfall erteilt die zuständige Pflegekasse; einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hat jede pflegebedürftige Person. Bei gesundheitlichen Fragen wenden Sie sich an Arzt, Ärztin oder eine Pflegefachkraft.
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