Ratgeber Pflege & Pflegekasse
Häusliche Krankenpflege: Verordnung, Kosten und Ablauf

Häusliche Krankenpflege ist medizinische und pflegerische Versorgung zu Hause, die eine Ärztin oder ein Arzt verordnet und die gesetzliche Krankenkasse bezahlt. Sie umfasst vor allem Behandlungspflege wie Medikamentengabe, Injektionen und Wundversorgung, in bestimmten Fällen auch Grundpflege und Hilfe im Haushalt. Einen Pflegegrad brauchen Sie dafür nicht. Volljährige zahlen 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung zu, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr. Dieser Ratgeber zeigt, wer Anspruch hat, wie Verordnung und Genehmigung ablaufen und wie häusliche Krankenpflege mit den Leistungen der Pflegekasse zusammenpasst.
Was ist häusliche Krankenpflege?
Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach §37 SGB V. Sie sorgt dafür, dass kranke Menschen zu Hause medizinisch versorgt werden, wenn sie das selbst nicht können und niemand im Haushalt die Versorgung übernehmen kann. Erbracht wird sie in der Regel von einem ambulanten Pflegedienst, der dafür einen Vertrag mit den Krankenkassen nach §132a SGB V hat.
Grundlage ist immer eine ärztliche Verordnung. Die Ärztin oder der Arzt legt fest, welche Maßnahmen nötig sind, wie oft sie erbracht werden und für welchen Zeitraum. Die Krankenkasse prüft die Verordnung und genehmigt sie. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen danach direkt mit der Krankenkasse ab.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Pflegeversicherung. Häusliche Krankenpflege zahlt die Krankenkasse, weil es um die Behandlung einer Krankheit geht. Die Pflegeversicherung zahlt dagegen Leistungen bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit, etwa Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Beide Leistungen können nebeneinander laufen, und häusliche Krankenpflege setzt keinen Pflegegrad voraus.
Die Einzelheiten regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, kurz HKP-Richtlinie. Sie enthält ein Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen und legt fest, wie lange und unter welchen Voraussetzungen sie verordnet werden dürfen.
Welche Arten der häuslichen Krankenpflege gibt es?
§37 SGB V unterscheidet mehrere Formen der häuslichen Krankenpflege. Sie unterscheiden sich im Ziel, im Umfang und in der Dauer.
| Form | Wann sie greift | Was sie umfasst | Dauer |
|---|---|---|---|
| Krankenhausvermeidungspflege nach §37 Abs. 1 SGB V | Krankenhausbehandlung wäre nötig, ist aber nicht ausführbar, oder sie wird durch die Pflege zu Hause vermieden oder verkürzt | Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung | bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall, länger in begründeten Ausnahmefällen nach Feststellung durch den Medizinischen Dienst |
| Unterstützungspflege nach §37 Abs. 1a SGB V | schwere Krankheit oder akute Verschlimmerung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung | Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, nur ohne Pflegegrad 2 bis 5 | bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall, länger nur nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst |
| Sicherungspflege nach §37 Abs. 2 SGB V | Behandlungspflege ist nötig, um das Ziel der ärztlichen Behandlung zu sichern | Behandlungspflege wie Medikamentengabe, Injektionen, Wundversorgung | so lange, wie sie ärztlich verordnet und medizinisch notwendig ist |
| Psychiatrische häusliche Krankenpflege | schwere psychische Erkrankung, bei der die Behandlung zu Hause gestützt werden muss | Anleitung, Training und Begleitung im Alltag | nach den Sonderregeln der HKP-Richtlinie, bis zu 4 Monate je Verordnungszeitraum |
Die häufigste Form im Alltag ist die Sicherungspflege. Sie kommt zum Beispiel zum Einsatz, wenn jemand täglich Insulin braucht, Kompressionsstrümpfe nicht selbst anziehen kann oder eine Wunde regelmäßig versorgt werden muss.
Krankenhausvermeidungspflege und Unterstützungspflege sind dagegen auf eine Übergangszeit angelegt. Sie überbrücken die Wochen nach einer Operation oder einer akuten Erkrankung, in denen Sie zu Hause mehr Hilfe brauchen als sonst.
Ihre Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen vorsehen, etwa Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der Sicherungspflege. Das gilt nicht mehr, sobald ein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, ob es solche Satzungsleistungen gibt.
Welche Leistungen gehören zur Behandlungspflege?
Behandlungspflege umfasst medizinische Maßnahmen, die eine Ärztin oder ein Arzt anordnet und die eine Pflegefachkraft zu Hause übernimmt. Welche Maßnahmen verordnungsfähig sind, steht im Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie.
Typische Maßnahmen der Behandlungspflege sind:
- Medikamente richten und verabreichen, etwa Tabletten, Tropfen oder Augentropfen.
- Injektionen, zum Beispiel Insulin oder Heparin.
- Blutzuckermessung und Blutdruckmessung.
- Wundversorgung und Verbandswechsel.
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen und Anlegen von Kompressionsverbänden.
- Versorgung von Blasenkathetern und Stoma.
- Versorgung von Ernährungssonden.
- Absaugen der Atemwege und Inhalationen.
- Infusionen in bestimmten Fällen.
Voraussetzung ist jeweils, dass Sie die Maßnahme nicht selbst übernehmen können und auch niemand in Ihrem Haushalt sie in dem nötigen Umfang erbringen kann. Kann eine Angehörige zum Beispiel nach einer Anleitung die Augentropfen geben, besteht für diese Maßnahme in der Regel kein Anspruch.
Die Pflegefachkraft dokumentiert jede Maßnahme. Verändert sich der Zustand, etwa bei einer Wunde, informiert sie die Ärztin oder den Arzt. So lässt sich die Verordnung anpassen, wenn mehr oder weniger Versorgung nötig ist.
Wer hat Anspruch auf häusliche Krankenpflege?
Anspruch auf häusliche Krankenpflege haben alle gesetzlich Versicherten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Alter und ein Pflegegrad spielen dafür keine Rolle.
Die Voraussetzungen im Überblick:
- Sie sind gesetzlich krankenversichert.
- Eine Ärztin oder ein Arzt hat die Maßnahmen verordnet.
- Die Maßnahmen sind medizinisch notwendig.
- Weder Sie selbst noch eine Person in Ihrem Haushalt können die Versorgung im erforderlichen Umfang übernehmen.
- Die Krankenkasse hat die Verordnung genehmigt.
Häusliche Krankenpflege gibt es nicht nur in der eigenen Wohnung. Nach §37 Abs. 1 SGB V ist sie auch an sonstigen geeigneten Orten möglich, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen.
Wer privat krankenversichert ist, erhält Leistungen nach seinem Tarif. Ob und in welchem Umfang die private Krankenversicherung häusliche Krankenpflege bezahlt, steht in den Versicherungsbedingungen. Klären Sie das vor Beginn der Versorgung mit Ihrer Versicherung.
Wie bekommen Sie eine Verordnung für häusliche Krankenpflege?
Häusliche Krankenpflege verordnet Ihre Hausärztin, Ihr Hausarzt oder eine Fachärztin oder ein Facharzt auf dem Formular Muster 12. Eine elektronische Verordnung wie beim E-Rezept gibt es dafür nicht. Die Verordnung ist auch nach einer Videosprechstunde möglich.
So läuft es ab:
- Sie sprechen mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt über die nötige Versorgung zu Hause.
- Die Praxis stellt die Verordnung auf Muster 12 aus. Darauf stehen die Diagnose, die Maßnahmen, die Häufigkeit und der Zeitraum.
- Der Pflegedienst oder Sie reichen die Verordnung bei der Krankenkasse ein.
- Die Krankenkasse entscheidet über die Genehmigung.
Eine Erstverordnung soll ohne besondere Begründung einen Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreiten. Ist die Versorgung länger nötig, stellt die Praxis eine Folgeverordnung aus. Sie kann bei begründetem Bedarf einen längeren Zeitraum umfassen. Die Folgeverordnung wird in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des bisherigen Zeitraums ausgestellt, damit die Versorgung lückenlos weiterläuft.
Vor einer Folgeverordnung vergewissert sich die Ärztin oder der Arzt, ob die bisherigen Maßnahmen gewirkt haben. Bitten Sie den Pflegedienst, die Praxis über Veränderungen auf dem Laufenden zu halten. Dann fällt diese Einschätzung leichter.
Häusliche Krankenpflege nach dem Krankenhaus: Wie funktioniert das Entlassmanagement?
Werden Sie aus dem Krankenhaus entlassen und brauchen zu Hause weiter Versorgung, kümmert sich das Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements darum. Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte dürfen häusliche Krankenpflege für bis zu 7 Tage nach der Entlassung verordnen.
Diese 7 Tage überbrücken die Zeit, bis Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt die weitere Versorgung übernimmt. Vereinbaren Sie deshalb schon vor der Entlassung einen Termin in der Praxis, damit rechtzeitig eine Folgeverordnung ausgestellt wird.
Fragen Sie im Krankenhaus den Sozialdienst oder das Entlassmanagement, ob schon ein Pflegedienst gefunden wurde. Ist das nicht der Fall, suchen Sie am besten parallel selbst. Gerade kurzfristig hat nicht jeder Dienst freie Kapazitäten.
Zeichnet sich im Krankenhaus ab, dass Sie dauerhaft Hilfe brauchen werden, lässt sich dort auch gleich der Antrag auf einen Pflegegrad stellen. Wie das geht, erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Wie läuft die Genehmigung durch die Krankenkasse?
Jede Verordnung für häusliche Krankenpflege muss die Krankenkasse genehmigen. Sie prüft, ob die Maßnahmen medizinisch notwendig sind und ob niemand im Haushalt die Versorgung übernehmen kann.
Damit Sie während der Prüfung nicht ohne Versorgung bleiben, gilt eine Schutzregel: Die Krankenkasse übernimmt die Kosten bis zu ihrer Entscheidung, wenn die Verordnung rechtzeitig bei ihr vorliegt. Nach der HKP-Richtlinie muss sie spätestens am 4. Arbeitstag nach der Ausstellung bei der Krankenkasse sein. Der Pflegedienst kann also sofort beginnen.
In der Praxis reicht meist der Pflegedienst die Verordnung ein. Klären Sie im Erstgespräch, wer das übernimmt, damit die Frist nicht verstreicht.
Lehnt die Krankenkasse die Verordnung ganz oder teilweise ab, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen. Lassen Sie sich dabei von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt unterstützen, etwa mit einer Begründung, warum die Maßnahme nötig ist. Wie ein Widerspruch grundsätzlich aufgebaut ist, zeigt der Ratgeber Widerspruch gegen den Pflegegrad. Der Aufbau ist bei der Krankenkasse vergleichbar.
Was kostet häusliche Krankenpflege?
Die Kosten der häuslichen Krankenpflege trägt die Krankenkasse. Volljährige zahlen eine gesetzliche Zuzahlung nach §61 SGB V: 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung. Die Zuzahlung ist nach §37 Abs. 5 SGB V auf die Kosten der ersten 28 Kalendertage der Leistung im Kalenderjahr begrenzt. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen nichts zu.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Zuzahlung | 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung |
| Zeitliche Grenze | nur für die ersten 28 Kalendertage der Leistung im Kalenderjahr |
| Unter 18 Jahren | keine Zuzahlung |
| Belastungsgrenze | 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke 1 % |
| Befreiung | auf Antrag bei der Krankenkasse, sobald die Belastungsgrenze erreicht ist |
Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Zahlen: Frau B. ist 74 Jahre alt und bekommt nach einer Operation 14 Tage lang täglich einen Verband gewechselt. Die Krankenkasse zahlt dem Pflegedienst dafür angenommen 280 €. Frau B. zahlt 10 % davon, also 28 €, plus 10 € für die Verordnung. Ihre Zuzahlung beträgt damit 38 €. Die tatsächlichen Preise vereinbaren die Krankenkassen mit den Pflegediensten. Die genaue Höhe Ihrer Zuzahlung erfahren Sie vom Pflegedienst oder von Ihrer Krankenkasse.
Alle Zuzahlungen eines Jahres, etwa für Medikamente, Heilmittel, Krankenhaus und häusliche Krankenpflege, zählen gemeinsam für die Belastungsgrenze. Sammeln Sie deshalb alle Quittungen. Ist die Grenze erreicht, stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung für den Rest des Jahres.
Häusliche Krankenpflege belastet das Budget der Pflegekasse nicht. Wer einen Pflegegrad hat, behält seine Pflegesachleistungen oder sein Pflegegeld in voller Höhe. Mehr dazu im Ratgeber Pflegesachleistungen.
Häusliche Krankenpflege und Pflegegrad: Wie passt das zusammen?
Häusliche Krankenpflege und die Leistungen der Pflegeversicherung ergänzen sich. Die Krankenkasse zahlt die Behandlung einer Krankheit, die Pflegekasse die Hilfe bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit.
| Leistung | Wer zahlt | Pflegegrad nötig? |
|---|---|---|
| Behandlungspflege, etwa Medikamente, Injektionen, Wundversorgung | Krankenkasse nach §37 SGB V | nein |
| Grundpflege und Haushaltshilfe als Unterstützungspflege nach schwerer Krankheit | Krankenkasse nach §37 Abs. 1a SGB V | nein, nur ohne Pflegegrad 2 bis 5 |
| Grundpflege, Betreuung und Hilfen im Haushalt bei Pflegebedürftigkeit | Pflegekasse als Pflegesachleistung nach §36 SGB XI | ja, ab Pflegegrad 2 |
| Entlastungsbetrag von 131 € im Monat | Pflegekasse nach §45b SGB XI | ja, ab Pflegegrad 1 |
| Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige | Pflegekasse nach §37 SGB XI | ja, ab Pflegegrad 2 |
Ein Beispiel: Herr S. hat Pflegegrad 3. Der Pflegedienst kommt morgens zur Körperpflege und rechnet das über die Pflegesachleistungen von bis zu 1.497 € im Monat ab. Beim selben Einsatz spritzt die Pflegefachkraft Insulin und zieht die Kompressionsstrümpfe an. Diese Behandlungspflege rechnet der Pflegedienst getrennt mit der Krankenkasse ab. Das Budget der Pflegekasse bleibt dafür unberührt.
Wichtig für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5: Unterstützungspflege nach §37 Abs. 1a SGB V steht Ihnen nicht zu, weil die Grundpflege dann über die Pflegekasse läuft. Behandlungspflege nach §37 Abs. 2 SGB V erhalten Sie dagegen weiterhin von der Krankenkasse.
Wer einen Pflegegrad 1 hat, kann neben der häuslichen Krankenpflege den Entlastungsbetrag nutzen. Was er abdeckt, erklärt der Ratgeber Pflegegrad 1.
Was ist die Blankoverordnung bei der häuslichen Krankenpflege?
Seit dem 1. Juli 2024 gibt es bei der häuslichen Krankenpflege die sogenannte Blankoverordnung. Dabei verordnet die Ärztin oder der Arzt eine Maßnahme, und die Pflegefachkraft des Pflegedienstes bestimmt innerhalb dieses ärztlichen Rahmens selbst, wie oft und wie lange sie erbracht wird.
Die Blankoverordnung gilt für ausgewählte Maßnahmen, etwa das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen oder die Versorgung akuter Wunden. Der Vorteil: Ändert sich der Bedarf, muss die Praxis nicht jedes Mal eine neue Verordnung ausstellen. Die Pflegefachkraft passt die Häufigkeit an und informiert die Ärztin oder den Arzt.
Seit dem 1. Januar 2026 zählen nach §37 Abs. 2b SGB V außerdem bestimmte Leistungen, die Pflegefachpersonen eigenverantwortlich erbringen, zur häuslichen Krankenpflege. Grundlage ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege. Es stärkt die Rolle der Pflegefachkräfte bei der Versorgung zu Hause.
Für Sie als Patientin oder Patient ändert sich am Ablauf wenig. Fragen Sie im Erstgespräch, ob Ihr Pflegedienst mit Blankoverordnungen arbeitet und wer bei Änderungen die Praxis informiert.
Wie lange gibt es häusliche Krankenpflege?
Wie lange häusliche Krankenpflege bezahlt wird, hängt von der Form ab. Die Sicherungspflege mit Behandlungspflege läuft so lange, wie sie ärztlich verordnet und medizinisch notwendig ist. Dafür stellt die Praxis bei Bedarf Folgeverordnungen aus.
Krankenhausvermeidungspflege und Unterstützungspflege sind auf bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall begrenzt. Eine Verlängerung ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Krankenkasse schaltet dafür den Medizinischen Dienst ein.
Für ambulante Palliativversorgung gilt nach §37 Abs. 2b SGB V regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall. Die Grenze von 4 Wochen lässt sich dann in der Regel verlängern.
Bestimmte Maßnahmen der Wundversorgung sind nach der HKP-Richtlinie jeweils für bis zu 4 Wochen verordnungsfähig. Danach prüft die Praxis, ob die Behandlung wirkt, und stellt bei Bedarf eine neue Verordnung aus.
Wenn absehbar ist, dass Sie dauerhaft Hilfe bei der Körperpflege oder im Haushalt brauchen, stellen Sie rechtzeitig einen Antrag auf einen Pflegegrad. Die Leistungen der Pflegekasse gelten ab dem Monat der Antragstellung.
Was gilt bei chronischen Wunden?
Die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden hat in §37 Abs. 7 SGB V eine eigene Regel. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dafür in der HKP-Richtlinie besondere Vorgaben gemacht.
Chronische Wunden sind zum Beispiel ein offenes Bein, ein Druckgeschwür oder ein diabetisches Fußsyndrom. Solche Wunden heilen oft über Monate und brauchen eine fachgerechte Versorgung.
Die Versorgung kann zu Hause stattfinden. Sie kann nach §37 Abs. 7 SGB V aber auch in spezialisierten Einrichtungen außerhalb der Wohnung erbracht werden, etwa in einem Wundzentrum. Das ist sinnvoll, wenn dort besondere Ausstattung oder Erfahrung vorhanden ist.
Fragen Sie bei chronischen Wunden gezielt, ob der Pflegedienst Pflegefachkräfte mit einer Weiterbildung in Wundversorgung beschäftigt. Für den Heilungsverlauf macht eine erfahrene Versorgung einen großen Unterschied.
Was ist psychiatrische häusliche Krankenpflege?
Psychiatrische häusliche Krankenpflege unterstützt Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen zu Hause. Sie soll helfen, den Alltag zu bewältigen, Krisen vorzubeugen und Krankenhausaufenthalte zu vermeiden oder zu verkürzen.
Die Pflegefachkräfte üben mit den Erkrankten zum Beispiel feste Tagesstrukturen ein, begleiten sie bei wichtigen Erledigungen und helfen beim Umgang mit Medikamenten. Ziel ist, dass die Erkrankten möglichst selbstständig leben können.
Für die psychiatrische häusliche Krankenpflege gelten eigene Regeln der HKP-Richtlinie. Sie kann für bis zu 4 Monate verordnet werden. Wer verordnen darf, ist enger geregelt als bei der allgemeinen häuslichen Krankenpflege. Nicht jeder Pflegedienst bietet diese Leistung an, denn sie verlangt besonders qualifiziertes Personal. Fragen Sie deshalb gezielt nach.
Welche verwandten Leistungen der Krankenkasse gibt es?
Neben der häuslichen Krankenpflege zahlt die Krankenkasse weitere Leistungen für die Versorgung zu Hause. Sie haben jeweils eigene Voraussetzungen.
- Spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach §37b SGB V: für Menschen mit einer nicht heilbaren, weit fortgeschrittenen Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung, die eine besonders aufwendige Versorgung brauchen. Sie wird von spezialisierten Teams erbracht.
- Außerklinische Intensivpflege nach §37c SGB V: für Menschen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, etwa bei Beatmung. Sie ist von der allgemeinen häuslichen Krankenpflege getrennt geregelt.
- Haushaltshilfe nach §38 SGB V: wenn Sie wegen Krankheit Ihren Haushalt nicht weiterführen können, etwa nach einer Operation. Die Voraussetzungen und den Umfang regelt die Satzung Ihrer Krankenkasse mit.
- Kurzzeitpflege nach §39c SGB V: wenn häusliche Krankenpflege nach schwerer Krankheit nicht ausreicht und kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt. Mehr dazu im Ratgeber Kurzzeitpflege.
Welche Leistung in Ihrem Fall passt, klären Sie am besten mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt und Ihrer Krankenkasse.
Was passiert, wenn niemand im Haushalt pflegen kann?
Häusliche Krankenpflege gibt es nach §37 Abs. 3 SGB V nur, soweit keine im Haushalt lebende Person die Versorgung im erforderlichen Umfang übernehmen kann. Bei der Prüfung spielt deshalb eine Rolle, wer mit Ihnen zusammenlebt.
Ob eine Person im Haushalt die Versorgung übernehmen kann, hängt auch davon ab, ob ihr das zumutbar ist. Wenn eine Maßnahme Fachkenntnis verlangt, etwa eine aufwendige Wundversorgung, oder wenn die Person im Haushalt berufstätig, selbst krank oder überfordert ist, sollten Sie das bei der Verordnung und bei der Krankenkasse deutlich machen.
Kann die Krankenkasse keine Pflegekraft stellen oder gibt es einen triftigen Grund, davon abzusehen, erstattet sie nach §37 Abs. 4 SGB V die Kosten für eine selbst beschaffte Kraft in angemessener Höhe. Klären Sie das vorher mit der Krankenkasse, bevor Sie selbst jemanden beauftragen.
Wie finden Sie einen Pflegedienst für häusliche Krankenpflege?
Häusliche Krankenpflege erbringen ambulante Pflegedienste, die einen Vertrag mit den Krankenkassen haben. Nicht jeder Pflegedienst bietet alle Maßnahmen an. Fragen Sie deshalb gezielt nach der Leistung, die Sie brauchen.
Gute Fragen für das erste Telefonat:
- Haben Sie einen Vertrag mit meiner Krankenkasse für häusliche Krankenpflege?
- Übernehmen Sie die verordneten Maßnahmen, zum Beispiel Wundversorgung oder Insulin?
- Haben Sie in meinem Stadtteil freie Kapazitäten, und ab wann können Sie beginnen?
- Zu welchen Uhrzeiten kommen Ihre Pflegekräfte, etwa morgens vor der Arbeit oder abends?
- Reichen Sie die Verordnung bei der Krankenkasse ein?
- Arbeiten Sie mit Blankoverordnungen?
- Wer ist mein fester Ansprechpartner bei Fragen oder Änderungen?
Ein Pflegedienst in der Nähe Ihrer Wohnung hat kurze Wege. Das macht die Einsatzzeiten verlässlicher, besonders wenn mehrere Einsätze am Tag nötig sind. Im Verzeichnis von Pflege-VZ finden Sie ambulante Pflegedienste nach Stadt und Stadtteil, zum Beispiel unter Pflegedienste in Hamburg. Worauf es bei der Auswahl darüber hinaus ankommt, erklärt der Ratgeber Ambulanter Pflegedienst.
Wenn Sie einen Pflegegrad haben oder beantragen, lohnt sich ein Dienst, der Grundpflege und Behandlungspflege aus einer Hand anbietet. Dann kommt zu einem Termin eine Pflegekraft für beides, und Sie haben weniger Termine am Tag.
Welche Fehler sollten Sie bei der häuslichen Krankenpflege vermeiden?
Die meisten Probleme bei der häuslichen Krankenpflege entstehen durch Fristen und fehlende Absprachen. Mit ein paar Punkten lassen sie sich vermeiden.
- Verordnung zu spät eingereicht: Liegt die Verordnung nicht rechtzeitig bei der Krankenkasse, ist die Kostenübernahme bis zur Entscheidung nicht gesichert. Klären Sie, wer sie einreicht.
- Folgeverordnung vergessen: Endet der Verordnungszeitraum, ohne dass eine Folgeverordnung vorliegt, entsteht eine Lücke. Achten Sie auf das Enddatum und sprechen Sie die Praxis rechtzeitig an.
- Nach dem Krankenhaus keinen Praxistermin: Die Verordnung aus dem Entlassmanagement gilt nur bis zu 7 Tage. Vereinbaren Sie den Termin bei der Hausärztin oder beim Hausarzt schon vor der Entlassung.
- Belastungsgrenze nicht genutzt: Wer viele Zuzahlungen leistet, sollte die Quittungen sammeln und eine Befreiung beantragen.
- Pflegegrad nicht beantragt: Brauchen Sie dauerhaft Hilfe bei Körperpflege oder Haushalt, deckt die häusliche Krankenpflege das auf Dauer nicht ab. Beantragen Sie dann einen Pflegegrad.
- Ablehnung hingenommen: Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Eine ärztliche Begründung stärkt Ihren Widerspruch.
Wie sieht häusliche Krankenpflege in der Praxis aus?
Zwei Beispiele zeigen, wie häusliche Krankenpflege im Alltag abläuft.
Frau M. ist 68 Jahre alt und hatte eine Hüftoperation. Nach der Entlassung kann sie sich einige Wochen nicht allein waschen und keine Kompressionsstrümpfe anziehen. Sie hat keinen Pflegegrad. Das Krankenhaus verordnet häusliche Krankenpflege für die ersten 7 Tage, danach stellt ihr Hausarzt eine Folgeverordnung aus. Die Krankenkasse bezahlt Unterstützungspflege für Waschen und Anziehen sowie die Behandlungspflege für die Kompressionsstrümpfe. Nach 3 Wochen kommt Frau M. wieder allein zurecht.
Herr T. ist 81 Jahre alt, hat Diabetes und Pflegegrad 2. Er braucht 2 Mal täglich Insulin und kann es wegen einer Sehschwäche nicht mehr sicher selbst spritzen. Seine Hausärztin verordnet die Injektionen als Behandlungspflege. Der Pflegedienst kommt morgens und abends, übernimmt am Morgen auch die Körperpflege und rechnet diese über die Pflegesachleistungen ab. Die Injektionen rechnet er getrennt mit der Krankenkasse ab.
Häufige Fragen
Quellen und Hinweise
Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Pflege-VZ auf Basis der unten genannten Primärquellen erstellt und wird bei Gesetzes- oder Betragsänderungen aktualisiert. Alle Leistungsbeträge entsprechen dem Stand 2026.
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), §37 Häusliche Krankenpflege
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), insbesondere §§37b, 37c, 38, 39c, 61, 62, 132a
- Gemeinsamer Bundesausschuss, Häusliche Krankenpflege und HKP-Richtlinie
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), §§36, 37, 45b
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 371, Änderungen an §37 SGB V in Kraft seit 01.01.2026
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Verbindliche Auskünfte zum Einzelfall erteilt die zuständige Pflegekasse; einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hat jede pflegebedürftige Person. Bei gesundheitlichen Fragen wenden Sie sich an Arzt, Ärztin oder eine Pflegefachkraft.
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