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Ratgeber Pflege & Pflegekasse

Ambulanter Pflegedienst: Leistungen, Kosten und wie Sie den richtigen finden

Redaktion Pflege-VZAktualisiert: 19. Oktober 2026
Pflegefachkraft eines ambulanten Pflegedienstes bespricht mit einer älteren Frau und ihrer Tochter am Küchentisch den Pflegeplan

Ein ambulanter Pflegedienst pflegt und betreut Menschen in ihrer eigenen Wohnung. Er übernimmt Körperpflege, Betreuung und Hilfen im Haushalt und auf ärztliche Verordnung auch medizinische Behandlungspflege. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse 2026 dafür je nach Pflegegrad zwischen 796 € und 2.299 € im Monat als Pflegesachleistung. Behandlungspflege zahlt die Krankenkasse zusätzlich. Dieser Ratgeber zeigt Leistungen, Kosten, Pflegevertrag und worauf Sie bei der Auswahl achten sollten.

Was ist ein ambulanter Pflegedienst?

Ein ambulanter Pflegedienst ist ein Unternehmen, das pflegebedürftige Menschen zu Hause versorgt. Die Pflegekräfte kommen zu festen Zeiten in die Wohnung, oft mehrmals am Tag, und fahren dafür Touren durch ihr Einzugsgebiet.

Damit ein Pflegedienst seine Leistungen mit der Pflegekasse abrechnen darf, braucht er einen Versorgungsvertrag nach §72 SGB XI. Voraussetzung dafür ist unter anderem eine verantwortliche Pflegefachkraft, die die Pflege plant und überwacht. Für medizinische Behandlungspflege schließt der Dienst zusätzlich Verträge mit den Krankenkassen.

Der Medizinische Dienst prüft zugelassene Pflegedienste regelmäßig. Geprüft werden unter anderem die Pflegeplanung, die Dokumentation, die Versorgung der Pflegebedürftigen und die Hygiene.

Ambulante Pflegedienste gibt es in unterschiedlicher Trägerschaft: freigemeinnützig, etwa von Wohlfahrtsverbänden und Kirchen, privat oder kommunal. Für die Leistungen der Pflegekasse macht das keinen Unterschied. Die Höchstbeträge sind bei allen zugelassenen Diensten gleich.

Im Team eines Pflegedienstes arbeiten Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte und oft auch Kräfte für Hauswirtschaft und Betreuung. Welche Aufgabe wer übernimmt, richtet sich nach der Qualifikation. Medizinische Behandlungspflege wie Injektionen oder Wundversorgung erbringen Pflegefachkräfte oder entsprechend geschulte Kräfte. Für Hilfe im Haushalt sind Hauswirtschaftskräfte zuständig.

Welche Leistungen übernimmt ein ambulanter Pflegedienst?

Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuung, Hilfen im Haushalt, medizinische Behandlungspflege und Beratung. Welche Leistungen ein Dienst genau anbietet, steht in seinem Leistungsangebot und später im Pflegevertrag.

LeistungsbereichBeispieleWer zahlt
Körperbezogene Pflege (Grundpflege)Waschen, Duschen, An- und Auskleiden, Hilfe bei Ausscheidung, Lagerung, Hilfe beim EssenPflegekasse aus den Pflegesachleistungen
Pflegerische BetreuungBegleitung im Alltag, Beschäftigung, Gespräche, Unterstützung bei DemenzPflegekasse aus den Pflegesachleistungen
Hilfen bei der HaushaltsführungEinkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, WäschePflegekasse aus den Pflegesachleistungen oder dem Entlastungsbetrag
Medizinische BehandlungspflegeMedikamentengabe, Injektionen, Wundversorgung, Verbandswechsel, KompressionsstrümpfeKrankenkasse auf ärztliche Verordnung
Beratungsbesuche nach §37 Abs. 3 SGB XIPflichtberatung für Pflegegeld-BezieherPflegekasse
VerhinderungspflegeVertretung der pflegenden Angehörigen stundenweise oder tageweisePflegekasse aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag
Anleitung von AngehörigenLagerung, Transfer, Inkontinenzversorgung zeigenPflegekasse

Nicht jeder Dienst bietet alle Leistungen an. Manche haben sich auf bestimmte Bereiche spezialisiert, etwa auf Intensivpflege, Palliativpflege, Kinderkrankenpflege oder Demenz. Fragen Sie im Erstgespräch gezielt nach den Leistungen, die Sie brauchen.

Ambulanter Pflegedienst oder Betreuungsdienst: Was ist der Unterschied?

Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt Pflege, Betreuung und Behandlungspflege. Ein Betreuungsdienst übernimmt Betreuung und Hilfen im Haushalt, aber keine körperbezogene Pflege und keine medizinische Behandlungspflege.

MerkmalAmbulanter PflegedienstBetreuungsdienst
Körperbezogene Pflegejanein
Medizinische Behandlungspflegeja, auf ärztliche Verordnungnein
Pflegerische Betreuungjaja
Hilfen im Haushaltjaja
AbrechnungPflegesachleistungen, Krankenkasse, Entlastungsbetragje nach Zulassung Pflegesachleistungen oder Entlastungsbetrag
Typischer EinsatzPflegebedarf ab Pflegegrad 2, Wundversorgung, MedikamenteBegleitung, Alltagshilfe, Entlastung der Angehörigen

Viele Familien kombinieren beides: Der Pflegedienst kommt morgens zur Körperpflege, ein Betreuungsdienst am Nachmittag für Begleitung und Haushalt. Im Verzeichnis von Pflege-VZ sind beide Arten von Diensten in getrennten Rubriken geführt.

Was kostet ein ambulanter Pflegedienst?

Was ein ambulanter Pflegedienst kostet, hängt von den Leistungen ab, die Sie vereinbaren. Die Preise sind in Verträgen zwischen den Pflegediensten und den Pflegekassen festgelegt und unterscheiden sich je nach Bundesland und Dienst.

Abgerechnet wird nach Leistungskomplexen oder nach Zeit. Ein Leistungskomplex fasst zusammengehörige Tätigkeiten zu einem festen Preis zusammen, etwa eine kleine oder große Körperpflege. Bei der Zeitvergütung zählt die tatsächlich aufgewendete Zeit. Dazu kommen oft Pauschalen für die Anfahrt.

Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag, den Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI:

PflegegradPflegesachleistungen im Monat 2026zum Vergleich: Pflegegeld im Monat
Pflegegrad 1keine (Entlastungsbetrag von 131 € nutzbar)kein Pflegegeld
Pflegegrad 2bis zu 796 €347 €
Pflegegrad 3bis zu 1.497 €599 €
Pflegegrad 4bis zu 1.859 €800 €
Pflegegrad 5bis zu 2.299 €990 €

Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Sie müssen nicht in Vorleistung gehen. Kosten über dem Höchstbetrag stellt der Dienst Ihnen privat in Rechnung. Diesen Eigenanteil können Sie mit dem Entlastungsbetrag von 131 € im Monat verringern, ab Pflegegrad 2 allerdings nur für Betreuung und Hilfen im Haushalt, nicht für körperbezogene Pflege.

Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Pflegesachleistungen. Hier lässt sich der Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflege durch einen Pflegedienst einsetzen. Mehr dazu im Ratgeber Entlastungsbetrag.

So halten Sie den Eigenanteil gering:

  1. Leistungen priorisieren: Lassen Sie den Pflegedienst vor allem das übernehmen, was Angehörige nicht leisten können, etwa Duschen oder Behandlungspflege.
  2. Entlastungsbetrag nutzen: Hilfen im Haushalt und Betreuung lassen sich über die 131 € im Monat bezahlen, auch angespart bis zum 30. Juni des Folgejahres.
  3. Umwandlungsanspruch prüfen: Bis zu 40 % der nicht genutzten Pflegesachleistungen lassen sich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen.
  4. Abrechnung kontrollieren: Vergleichen Sie die monatliche Rechnung mit den tatsächlichen Einsätzen.

Fragen Sie den Dienst im Erstgespräch, wie sich der Kostenvoranschlag verändert, wenn einzelne Leistungen wegfallen oder dazukommen.

Wie oft kommt ein ambulanter Pflegedienst?

Wie oft ein ambulanter Pflegedienst kommt, legen Sie gemeinsam im Pflegevertrag fest. Das reicht von einem Einsatz pro Woche bis zu mehreren Einsätzen am Tag. Entscheidend sind der Hilfebedarf, die Unterstützung durch Angehörige und das Budget der Pflegekasse.

Pflegegradtypische Einsätze in der Praxis
Pflegegrad 1Hilfe im Haushalt alle 1 bis 2 Wochen, bezahlt über den Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2Hilfe beim Duschen 1 bis 3 Mal pro Woche, dazu Hilfe im Haushalt
Pflegegrad 3Körperpflege jeden Morgen, bei Bedarf Medikamente oder Kompressionsstrümpfe
Pflegegrad 4Einsätze am Morgen und am Abend, oft auch mittags
Pflegegrad 52 bis 3 Einsätze am Tag, dazu Behandlungspflege nach Verordnung

Diese Zuordnung ist eine Orientierung. Maßgeblich ist immer der Bedarf im Einzelfall. Die Einsatzzeiten richten sich nach den Touren des Dienstes. Wunschzeiten sind möglich, gerade am frühen Morgen aber oft gefragt. Klären Sie im Erstgespräch, welches Zeitfenster der Dienst verlässlich zusagen kann, etwa zwischen 7 und 8 Uhr.

Für Wochenenden und Feiertage gilt der Pflegevertrag ebenso. Fragen Sie, ob Ihr Dienst an allen Tagen im Jahr kommt und wer an Feiertagen die Einsätze übernimmt.

Gibt es einen Pflegedienst auch ohne Pflegegrad?

Ja. Auch ohne Pflegegrad können Sie einen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Die Kosten tragen Sie dann selbst oder es zahlt die Krankenkasse in bestimmten Fällen.

  1. Behandlungspflege: Wird sie ärztlich verordnet, zahlt die Krankenkasse auch ohne Pflegegrad, etwa für Wundversorgung nach einer Operation.
  2. Unterstützungspflege nach schwerer Krankheit: Nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei schwerer Krankheit kann die Krankenkasse nach §37 Abs. 1a SGB V für bis zu 4 Wochen auch Grundpflege und Hilfen im Haushalt bezahlen, wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.
  3. Private Beauftragung: Alle anderen Leistungen stellt der Dienst Ihnen privat in Rechnung. Lassen Sie sich die Preise vorher schriftlich geben.

Zeichnet sich ab, dass die Hilfe länger nötig ist, stellen Sie den Antrag auf einen Pflegegrad. Die Leistungen gelten dann ab dem Monat der Antragstellung.

Wer zahlt die medizinische Behandlungspflege?

Medizinische Behandlungspflege zahlt die Krankenkasse nach §37 SGB V. Die Ärztin oder der Arzt verordnet sie als häusliche Krankenpflege. Der Pflegedienst rechnet sie getrennt mit der Krankenkasse ab, sie belastet die Pflegesachleistungen nicht.

Zur Behandlungspflege gehören zum Beispiel:

  1. Medikamente richten und verabreichen.
  2. Injektionen, etwa Insulin.
  3. Wundversorgung und Verbandswechsel.
  4. An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen.
  5. Blutzucker- und Blutdruckmessung.
  6. Katheter- und Sondenpflege.

Für häusliche Krankenpflege zahlen Volljährige eine Zuzahlung von 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr. Wer die Belastungsgrenze für Zuzahlungen erreicht, kann sich bei der Krankenkasse befreien lassen.

Wird Behandlungspflege gebraucht, lohnt sich ein Pflegedienst, der beides aus einer Hand anbietet. Dann kommt zu einem Termin dieselbe Pflegekraft für Grundpflege und Medikamente.

Wie funktioniert die Kombination von Pflegedienst und Pflegegeld?

Bei der Kombinationsleistung nach §38 SGB XI nutzen Sie einen Teil der Pflegesachleistungen für einen Pflegedienst und erhalten für den ungenutzten Teil anteilig Pflegegeld. So können Angehörige einen Teil der Pflege selbst übernehmen und der Pflegedienst den Rest.

Ein Beispiel: Herr K. hat Pflegegrad 3. Der Pflegedienst kommt jeden Morgen zur Körperpflege und rechnet im Monat 1.122,75 € ab, also 75 % der Sachleistung von 1.497 €. Die Pflegekasse zahlt zusätzlich 25 % des Pflegegeldes von 599 € aus, also 149,75 €. Seine Tochter übernimmt die Versorgung am Abend.

Die Abrechnung des Pflegedienstes kann von Monat zu Monat schwanken, etwa bei Krankenhausaufenthalten oder Urlaub. Entsprechend schwankt auch das anteilige Pflegegeld. Eine ausführliche Tabelle mit allen Anteilen enthält der Ratgeber Pflegesachleistungen.

Wie läuft der Start mit einem ambulanten Pflegedienst ab?

Der Start mit einem ambulanten Pflegedienst folgt meist diesen Schritten:

  1. Pflegegrad klären: Ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse keine Pflegesachleistungen. Liegt noch keiner vor, stellen Sie den Antrag sofort. Den Ablauf zeigt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.
  2. Dienste anfragen: Rufen Sie mehrere Dienste aus Ihrer Nähe an und fragen Sie nach freien Kapazitäten zu Ihren Wunschzeiten.
  3. Erstgespräch zu Hause: Eine Pflegefachkraft kommt zu Ihnen, schaut sich die Situation an und bespricht, welche Hilfe gebraucht wird.
  4. Kosteninformation: Der Dienst muss Sie vor Vertragsschluss über die voraussichtlichen Kosten informieren, in der Regel schriftlich.
  5. Pflegevertrag: Sie schließen einen schriftlichen Vertrag mit allen vereinbarten Leistungen und Preisen.
  6. Pflegekasse informieren: Teilen Sie der Pflegekasse mit, dass Sie Pflegesachleistungen oder die Kombinationsleistung nutzen.
  7. Erster Einsatz: Die Pflegekraft dokumentiert die Pflege in einer Pflegemappe oder digital.

Plant ein Krankenhaus die Entlassung, hilft der Sozialdienst der Klinik bei der Suche nach einem Pflegedienst. Sprechen Sie das früh an, damit die Versorgung am Tag der Rückkehr steht.

Wie bereiten Sie das Erstgespräch mit dem Pflegedienst vor?

Ein gut vorbereitetes Erstgespräch spart Zeit und sorgt dafür, dass der Kostenvoranschlag zum tatsächlichen Bedarf passt. Legen Sie diese Unterlagen bereit:

  1. Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad.
  2. Aktuellen Medikamentenplan und ärztliche Verordnungen.
  3. Arztberichte oder den Entlassungsbrief aus dem Krankenhaus.
  4. Eine Liste der vorhandenen Hilfsmittel, etwa Pflegebett, Rollator oder Duschstuhl.
  5. Namen und Telefonnummern der Angehörigen und der Hausarztpraxis.

Überlegen Sie vorher, wobei genau Hilfe gebraucht wird und zu welchen Zeiten. Schreiben Sie auch auf, was Angehörige selbst übernehmen können und wollen. Je klarer das Bild, desto genauer kann der Dienst planen. Fragen Sie am Ende des Gesprächs nach dem frühesten Starttermin und einer schriftlichen Kosteninformation.

Was passiert bei Krankenhausaufenthalt oder Urlaub?

Ist die pflegebedürftige Person im Krankenhaus, in der Reha oder verreist, pausieren die Einsätze des Pflegedienstes. Abgerechnet werden nur Leistungen, die tatsächlich erbracht wurden.

  1. Pflegedienst informieren: Sagen Sie die Einsätze so früh wie möglich ab, damit der Dienst die Tour anpassen kann.
  2. Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt: Das Pflegegeld wird in den ersten 4 Wochen eines Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalts weitergezahlt (§34 Abs. 2 SGB XI).
  3. Rückkehr planen: Melden Sie dem Dienst den Entlassungstag rechtzeitig. Hat sich der Bedarf geändert, vereinbaren Sie ein neues Gespräch.
  4. Verhinderung der Angehörigen: Fahren die pflegenden Angehörigen in den Urlaub, kann der Pflegedienst zusätzliche Einsätze als Verhinderungspflege übernehmen. Mehr dazu im Ratgeber Verhinderungspflege.

Was muss im Pflegevertrag stehen?

Der Pflegevertrag mit einem ambulanten Pflegedienst ist nach §120 SGB XI schriftlich zu schließen. Er muss mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen beschreiben, mit den jeweiligen Preisen. Jede Leistung oder jeder Leistungskomplex ist einzeln aufzuführen.

Achten Sie im Vertrag auf diese Punkte:

  1. Leistungen: Welche Einsätze sind vereinbart, an welchen Tagen und ungefähr zu welchen Zeiten?
  2. Preise: Was kostet jeder Leistungskomplex oder jede Zeiteinheit, und welche Pauschalen fallen an?
  3. Eigenanteil: Welcher Betrag bleibt voraussichtlich bei Ihnen, wenn die Sachleistung nicht reicht?
  4. Änderungen: Wie informiert der Dienst Sie, wenn sich Leistungen oder Preise ändern?
  5. Kündigung: Sie können den Pflegevertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen (§120 Abs. 2 SGB XI).

Sie dürfen Leistungen auch von mehreren Diensten beziehen, etwa die Körperpflege von einem Pflegedienst und die Hilfe im Haushalt von einem anderen. Die Pflegekasse zahlt insgesamt bis zum Höchstbetrag Ihres Pflegegrads.

Welche Rechte haben Sie gegenüber dem Pflegedienst?

Als pflegebedürftige Person oder Angehörige haben Sie gegenüber dem Pflegedienst klare Rechte.

  1. Mitsprache: Die Pflege wird mit Ihnen geplant. Ihre Wünsche zu Abläufen, Zeiten und Gewohnheiten gehören in die Pflegeplanung.
  2. Einsicht: Sie können die Pflegedokumentation einsehen, die der Dienst über Sie führt.
  3. Transparenz: Der Dienst muss Sie vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Änderung über die voraussichtlichen Kosten informieren.
  4. Wahlfreiheit: Sie entscheiden, welchen Dienst Sie beauftragen, und können Leistungen auch von mehreren Diensten beziehen.
  5. Kündigung: Den Pflegevertrag können Sie jederzeit ohne Frist kündigen.

Klären Sie auch praktische Fragen schriftlich, etwa die Übergabe eines Wohnungsschlüssels. Lassen Sie sich die Übergabe quittieren und fragen Sie, wie der Dienst Schlüssel aufbewahrt.

Woran erkennen Sie einen guten ambulanten Pflegedienst?

Einen guten ambulanten Pflegedienst erkennen Sie an verlässlichen Absprachen, festen Bezugspersonen, einer gründlichen Pflegeplanung und einem transparenten Kostenvoranschlag. Diese Fragen helfen im Erstgespräch:

  1. Haben Sie zu meinen Wunschzeiten freie Kapazitäten, und wie verlässlich sind die Zeiten?
  2. Kommen möglichst immer dieselben Pflegekräfte, oder wechselt das Team häufig?
  3. Bieten Sie auch Behandlungspflege an, und mit welchen Krankenkassen haben Sie Verträge?
  4. Haben Sie Erfahrung mit meiner Situation, etwa Demenz, Diabetes oder Bettlägerigkeit?
  5. Wie erreiche ich Sie am Wochenende und nachts, gibt es eine Rufbereitschaft?
  6. Welche Sprachen spricht das Team?
  7. Wie wird die Pflege dokumentiert, und kann ich die Dokumentation einsehen?
  8. Was passiert, wenn eine Pflegekraft krank wird?
  9. Wie hoch ist voraussichtlich mein Eigenanteil?
  10. Wer ist meine Ansprechperson für Fragen und Beschwerden?

Hilfreich sind auch Erfahrungen anderer Familien, etwa Bewertungen bei Google. Sie zeigen Eindrücke einzelner Kundinnen und Kunden. Ein Erstgespräch und ein Kostenvoranschlag ersetzen sie nicht.

Wie finden Sie einen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe?

Einen ambulanten Pflegedienst finden Sie am besten in Ihrem eigenen oder einem benachbarten Stadtteil. Pflegedienste planen ihre Touren nach Gebieten, deshalb hat ein Dienst aus der Nähe eher freie Zeiten.

So gehen Sie vor:

  1. Dienste in der Nähe suchen: Im Verzeichnis von Pflege-VZ finden Sie ambulante Pflegedienste nach Stadtteilen geordnet, etwa unter Pflegedienste in Hamburg und Pflegedienste in Berlin.
  2. Bewertungen ansehen: Die Bestenliste der ambulanten Pflegedienste in Hamburg richtet sich nach Google-Bewertungen.
  3. Mehrere Dienste anrufen: Fragen Sie bei 3 bis 5 Diensten nach freien Kapazitäten, gerade wenn Sie feste Zeiten am Morgen brauchen.
  4. Beratung nutzen: Die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse und die Pflegestützpunkte helfen kostenlos bei der Suche.

In Hamburg gibt es 8 Pflegestützpunkte für Erwachsene, in Altona, Bergedorf, Eimsbüttel, Hamburg-Mitte, Hamburg-Nord, Harburg, Wandsbek-Markt und Wandsbek-Rahlstedt, dazu einen Pflegestützpunkt für Kinder und Jugendliche in Hamburg-Nord (Stand Februar 2026).

Ist kein Dienst sofort frei, lohnt sich eine Übergangslösung: Angehörige übernehmen die Pflege mit Pflegegeld, bis ein Platz frei wird. Fragen Sie, ob der Dienst eine Warteliste führt.

Wie sieht die Versorgung durch einen Pflegedienst in der Praxis aus?

2 Beispiele zeigen, wie ein ambulanter Pflegedienst im Alltag eingebunden wird.

Beispiel 1: Frau M., Pflegegrad 2, lebt allein. Frau M. ist 82 Jahre alt und hat Diabetes. Ein Pflegedienst kommt jeden Morgen, um Insulin zu spritzen. Das zahlt die Krankenkasse als Behandlungspflege. Zweimal pro Woche hilft dieselbe Pflegekraft beim Duschen, abgerechnet über die Pflegesachleistungen von bis zu 796 €. Für Einkäufe und Wohnungsreinigung kommt alle 2 Wochen ein Betreuungsdienst, bezahlt über den Entlastungsbetrag. Den Rest des Pflegesachleistungsbudgets nutzt Frau M. nicht. Dafür erhält sie anteilig Pflegegeld.

Beispiel 2: Herr D., Pflegegrad 4, lebt mit seiner Frau. Herr D. ist 79 Jahre alt und nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt. Der Pflegedienst kommt morgens und abends zur Körperpflege, zum Transfer in den Rollstuhl und zum Lagern. Zusätzlich versorgt er eine Wunde am Fuß nach ärztlicher Verordnung. Seine Frau übernimmt die Versorgung tagsüber. Einmal im Monat kommt der Dienst für einen ganzen Tag, damit seine Frau Termine wahrnehmen kann. Diese Stunden laufen als Verhinderungspflege über den Gemeinsamen Jahresbetrag. Mehr zu den Leistungen dieser Stufe im Ratgeber Pflegegrad 4.

Welche spezialisierten Pflegedienste gibt es?

Neben allgemeinen ambulanten Pflegediensten gibt es Dienste mit Schwerpunkten. Sie haben speziell weitergebildete Pflegekräfte und oft eigene Verträge mit den Krankenkassen.

  1. Intensivpflegedienste: versorgen Menschen mit Beatmung oder Trachealkanüle. Die außerklinische Intensivpflege nach §37c SGB V zahlt die Krankenkasse auf ärztliche Verordnung.
  2. Palliativpflegedienste: begleiten schwerkranke Menschen in der letzten Lebensphase zu Hause, oft gemeinsam mit einem Team der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach §37b SGB V.
  3. Kinderkrankenpflegedienste: versorgen kranke und pflegebedürftige Kinder zu Hause, mit Pflegekräften aus der Kinderkrankenpflege.
  4. Dienste mit Schwerpunkt Demenz: arbeiten mit festen Bezugspersonen und geschulten Kräften für den Umgang mit Unruhe und Orientierungsproblemen.
  5. Dienste mit Mehrsprachigkeit: Pflegekräfte, die neben Deutsch weitere Sprachen sprechen, etwa Türkisch, Russisch, Polnisch oder Arabisch.

Welche Dienste in Ihrem Stadtteil eine bestimmte Leistung nennen, sehen Sie auf den Stadtteilseiten von Pflege-VZ. Die Angaben stammen aus den Websites der Dienste.

Was tun bei Problemen mit dem Pflegedienst?

Probleme mit einem Pflegedienst lassen sich oft im direkten Gespräch lösen. Wichtig ist, sie früh anzusprechen und festzuhalten.

  1. Ansprechen: Wenden Sie sich an die Pflegedienstleitung, nicht nur an die einzelne Pflegekraft.
  2. Dokumentieren: Notieren Sie, was wann passiert ist, etwa verspätete Einsätze oder vergessene Leistungen.
  3. Schriftlich nachfassen: Bestätigen Sie Absprachen per E-Mail oder Brief.
  4. Pflegekasse einschalten: Bei wiederholten Mängeln informieren Sie Ihre Pflegekasse. Sie kann den Dienst zur Stellungnahme auffordern.
  5. Beratung holen: Die Pflegestützpunkte helfen, die Situation einzuschätzen und Alternativen zu finden.
  6. Wechseln: Reicht das nicht, kündigen Sie den Vertrag und suchen einen neuen Dienst.

Prüfen Sie die monatliche Abrechnung. Nach §108 SGB XI können Sie bei der Pflegekasse eine Übersicht der abgerechneten Leistungen anfordern und mit den tatsächlichen Einsätzen vergleichen.

Wie wechseln Sie den Pflegedienst?

Einen Pflegedienst können Sie jederzeit wechseln. Den Pflegevertrag dürfen Sie nach §120 Abs. 2 SGB XI jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Damit es keine Lücke in der Versorgung gibt, gehen Sie so vor:

  1. Neuen Dienst zuerst finden: Klären Sie Kapazitäten und Startdatum, bevor Sie kündigen.
  2. Neuen Vertrag schließen: mit Leistungen, Preisen und Startdatum.
  3. Alten Vertrag kündigen: schriftlich, mit Datum des letzten Einsatzes.
  4. Pflegekasse informieren: Teilen Sie den Wechsel mit, damit die Abrechnung stimmt.
  5. Übergabe regeln: Bitten Sie um eine Kopie der Pflegedokumentation für den neuen Dienst und klären Sie die Rückgabe von Schlüsseln.

Läuft eine ärztliche Verordnung für Behandlungspflege, klären Sie mit dem neuen Dienst und der Krankenkasse, wie die Verordnung übernommen wird. Fragen Sie, ob der neue Dienst das übernimmt.

Was hat der Beratungsbesuch mit dem Pflegedienst zu tun?

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss seit dem 1. Januar 2026 bei allen Pflegegraden einmal im Halbjahr einen Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3 SGB XI abrufen. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist auf Wunsch zusätzlich ein Besuch pro Vierteljahr möglich. Den Besuch übernimmt ein zugelassener Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle. Die Kosten trägt die Pflegekasse.

Der Beratungsbesuch ist eine gute Gelegenheit, einen Pflegedienst kennenzulernen, bevor er vielleicht später regelmäßig kommt. Die Pflegefachkraft prüft, ob die Pflege gesichert ist, gibt Tipps und kann Pflegehilfsmittel empfehlen. Mehr dazu in den Ratgebern Pflegegeld und Pflegehilfsmittel.

Häufige Fragen

Die Kosten hängen von den vereinbarten Leistungen ab und sind in Verträgen mit den Pflegekassen festgelegt. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse 2026 je nach Pflegegrad zwischen 796 € und 2.299 € im Monat als Pflegesachleistung. Kosten darüber zahlen Sie selbst, Behandlungspflege zahlt die Krankenkasse.

Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt körperbezogene Pflege wie Waschen und Anziehen, pflegerische Betreuung, Hilfen im Haushalt, Beratungsbesuche und auf ärztliche Verordnung medizinische Behandlungspflege wie Medikamente oder Wundversorgung.

Pflegesachleistungen gibt es ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 lässt sich der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat für einen Pflegedienst einsetzen. Behandlungspflege zahlt die Krankenkasse auch ohne Pflegegrad, wenn sie ärztlich verordnet ist.

Ja. Bei der Kombinationsleistung nach §38 SGB XI nutzen Sie einen Teil der Pflegesachleistungen für den Pflegedienst und erhalten für den ungenutzten Teil anteilig Pflegegeld. Rechnet der Dienst zum Beispiel 75 % ab, gibt es 25 % des Pflegegeldes.

Den Pflegevertrag können Sie nach §120 Abs. 2 SGB XI jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Suchen Sie vorher einen neuen Dienst, damit die Versorgung lückenlos weiterläuft, und informieren Sie Ihre Pflegekasse.

Medikamentengabe gehört zur Behandlungspflege. Sie wird ärztlich verordnet und von der Krankenkasse bezahlt. Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr.

Ein Pflegedienst übernimmt Pflege, Betreuung und Behandlungspflege. Ein Betreuungsdienst übernimmt Betreuung und Hilfen im Haushalt, aber keine körperbezogene Pflege und keine Behandlungspflege.

Ja. Der Pflegevertrag ist nach §120 SGB XI schriftlich zu schließen und muss alle Leistungen mit Preisen nennen. Vor Vertragsschluss muss der Dienst Sie über die voraussichtlichen Kosten informieren, in der Regel schriftlich.

Suchen Sie Dienste in Ihrem eigenen oder einem benachbarten Stadtteil und fragen Sie bei mehreren nach freien Kapazitäten. Die Pflegeberatung der Pflegekasse und die Pflegestützpunkte helfen kostenlos bei der Suche.

Quellen und Hinweise

Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Pflege-VZ auf Basis der unten genannten Primärquellen erstellt und wird bei Gesetzes- oder Betragsänderungen aktualisiert. Alle Leistungsbeträge entsprechen dem Stand 2026.

Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Verbindliche Auskünfte zum Einzelfall erteilt die zuständige Pflegekasse; einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hat jede pflegebedürftige Person. Bei gesundheitlichen Fragen wenden Sie sich an Arzt, Ärztin oder eine Pflegefachkraft.

Sie suchen einen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe?