Ratgeber Pflege & Pflegekasse
Kurzzeitpflege 2026: Was zahlt die Pflegekasse und was zahlen Sie selbst?

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung für bis zu 8 Wochen im Jahr, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht möglich ist. 2026 zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 dafür bis zu 3.539 € im Jahr aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag. Während des Aufenthalts läuft die Hälfte des Pflegegeldes weiter. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst, dafür lässt sich der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat einsetzen.
Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte vollstationäre Pflege. Die pflegebedürftige Person wohnt für einige Tage oder Wochen in einer Pflegeeinrichtung und kehrt danach nach Hause zurück. Rechtsgrundlage ist §42 SGB XI.
Die Pflegekasse zahlt Kurzzeitpflege in 2 Situationen:
- Übergang nach einem Krankenhausaufenthalt: Die Person kommt aus der Klinik, die Versorgung zu Hause ist aber noch nicht organisiert oder noch nicht leistbar.
- Krisen in der häuslichen Pflege: Die pflegenden Angehörigen fallen aus, etwa wegen eigener Krankheit oder Erschöpfung, oder der Pflegebedarf steigt plötzlich stark an.
Voraussetzung ist, dass die Pflege zu Hause in dieser Zeit nicht oder nicht im nötigen Umfang möglich ist und eine Tages- oder Nachtpflege nicht ausreicht.
Kurzzeitpflege lässt sich auch planen. Steht eine eigene Operation der pflegenden Person an oder ist die Pflege zu Hause über Monate sehr belastend, kann ein fest vereinbarter Aufenthalt Zeit zum Durchatmen schaffen. Klären Sie den Zeitraum dann früh mit der Einrichtung und der Pflegekasse, damit Platz und Kostenübernahme rechtzeitig feststehen.
Kurzzeitpflege findet immer in einer Einrichtung statt, die mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag für Kurzzeitpflege hat. Fällt die Pflegeperson aus und die Versorgung soll zu Hause weiterlaufen, ist die Verhinderungspflege die passende Leistung. Den Unterschied zeigt ein eigener Abschnitt weiter unten.
Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Anspruch auf Kurzzeitpflege über die Pflegekasse haben Menschen mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5, die zu Hause gepflegt werden. Bei Pflegegrad 1 und ohne Pflegegrad gibt es andere Wege der Finanzierung.
| Situation | Wer zahlt | Leistung 2026 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 bis 5 | Pflegekasse nach §42 und §42a SGB XI | bis zu 3.539 € im Kalenderjahr aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag |
| Pflegegrad 1 | Pflegekasse über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI | 131 € im Monat, ansparbar |
| Kein Pflegegrad 2 bis 5, Pflegebedarf nach Krankenhaus oder schwerer Krankheit | Krankenkasse nach §39c SGB V | Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen im Jahr bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag |
| Aufenthalt der pflegenden Person in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung | Pflegekasse nach §42 Abs. 4 SGB XI | Kurzzeitpflege in derselben oder einer nahen Einrichtung, aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag |
Pflegegrad 1: Den Gemeinsamen Jahresbetrag gibt es bei Pflegegrad 1 nicht. Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat lässt sich aber für eine Kurzzeitpflege einsetzen. Nicht genutzte Beträge eines Kalenderjahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. So kommen in einem Jahr bis zu 1.572 € zusammen. Mehr im Ratgeber Pflegegrad 1.
Ohne Pflegegrad: Wer nach einer Operation oder schweren Krankheit vorübergehend auf Pflege angewiesen ist, aber keinen Pflegegrad 2 bis 5 hat, kann Kurzzeitpflege bei der Krankenkasse beantragen. Voraussetzung ist, dass häusliche Krankenpflege allein nicht ausreicht.
Kinder und Menschen mit Behinderung: In begründeten Einzelfällen ist Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung möglich, wenn eine zugelassene Kurzzeitpflege nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Wie viel zahlt die Pflegekasse 2026 für Kurzzeitpflege?
Für Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse 2026 bei Pflegegrad 2 bis 5 bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr. Der Betrag ist bei allen 4 Pflegegraden gleich hoch und gilt gemeinsam für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es dafür den Gemeinsamen Jahresbetrag nach §42a SGB XI. Vorher hatten Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege getrennte Budgets, die nur teilweise übertragbar waren. Heute können Sie die 3.539 € frei aufteilen: komplett für Kurzzeitpflege, komplett für Verhinderungspflege oder in jeder Mischung.
| Pflegegrad | Gemeinsamer Jahresbetrag | Entlastungsbetrag zusätzlich | Hälfte des Pflegegeldes während der Kurzzeitpflege |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | 131 € monatlich | kein Pflegegeld |
| Pflegegrad 2 | bis zu 3.539 € jährlich | 131 € monatlich | 173,50 € monatlich |
| Pflegegrad 3 | bis zu 3.539 € jährlich | 131 € monatlich | 299,50 € monatlich |
| Pflegegrad 4 | bis zu 3.539 € jährlich | 131 € monatlich | 400 € monatlich |
| Pflegegrad 5 | bis zu 3.539 € jährlich | 131 € monatlich | 495 € monatlich |
Die Kurzzeitpflege ist auf 8 Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Ist der Jahresbetrag vorher aufgebraucht, endet die Leistung der Pflegekasse früher. Weitere Tage zahlen Sie dann selbst oder über den Entlastungsbetrag.
Der Jahresbetrag gilt immer für das Kalenderjahr. Nicht genutzte Beträge verfallen am 31. Dezember und lassen sich nicht ins nächste Jahr mitnehmen. Das unterscheidet ihn vom Entlastungsbetrag.
Was zahlt die Pflegekasse bei Kurzzeitpflege und was zahlen Sie selbst?
Die Pflegekasse übernimmt bei Kurzzeitpflege die pflegebedingten Kosten, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst.
Eine Einrichtung berechnet für die Kurzzeitpflege einen Tagessatz. Er setzt sich aus mehreren Teilen zusammen, die unterschiedlich bezahlt werden:
| Kostenteil | Was dazu gehört | Wer zahlt |
|---|---|---|
| Pflegebedingte Kosten | Grundpflege, Betreuung, medizinische Behandlungspflege | Pflegekasse aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag |
| Unterkunft und Verpflegung | Zimmer, Mahlzeiten, Reinigung | Sie selbst, auf Wunsch über den Entlastungsbetrag |
| Investitionskosten | Anteil an Gebäude und Ausstattung der Einrichtung | Sie selbst, auf Wunsch über den Entlastungsbetrag |
| Zusatzleistungen | etwa Einzelzimmerzuschlag oder besondere Wünsche | Sie selbst |
Wie hoch der Tagessatz ist, legt jede Einrichtung in Verträgen mit den Pflegekassen fest. Er unterscheidet sich je nach Einrichtung und Bundesland. Lassen Sie sich vor der Aufnahme eine schriftliche Aufstellung geben, aus der hervorgeht, welcher Teil über die Pflegekasse läuft und welcher Teil bei Ihnen bleibt.
Reichen Rente und Vermögen nicht aus, um die Eigenanteile zu tragen, kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden.
Eigenanteile, die Sie selbst tragen, können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie durch die Pflegebedürftigkeit entstehen. Bei Unterkunft und Verpflegung wird dabei eine Haushaltsersparnis abgezogen. Ob sich das im Einzelfall auswirkt, klärt eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
Wird das Pflegegeld während der Kurzzeitpflege weitergezahlt?
Ja. Während der Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse für bis zu 8 Wochen im Jahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weiter. Für den Tag der Aufnahme und den Tag der Entlassung gibt es das volle Pflegegeld, weil die Person an diesen Tagen auch zu Hause versorgt wird.
Das Pflegegeld wird dafür tageweise berechnet, mit einem Dreißigstel des Monatsbetrags pro Tag. Ein Beispiel:
Herr M. hat Pflegegrad 3 und erhält 599 € Pflegegeld im Monat. Vom 5. bis zum 18. Mai ist er 14 Tage in der Kurzzeitpflege. Für den Aufnahmetag und den Entlassungstag gibt es volles Pflegegeld, für die 12 Tage dazwischen die Hälfte. Pro Tag sind das 9,98 € weniger. Im Mai zahlt die Pflegekasse deshalb 479,20 € Pflegegeld aus, also 119,80 € weniger als sonst.
Nutzen Sie die Kombinationsleistung aus Pflegedienst und Pflegegeld, wird die Hälfte des anteiligen Pflegegeldes weitergezahlt, das Sie zuletzt erhalten haben. Pflegesachleistungen fallen in dieser Zeit weg, weil der Pflegedienst nicht kommt.
Das weitergezahlte Pflegegeld hilft, laufende Kosten zu Hause zu decken und den pflegenden Angehörigen weiter eine Anerkennung zu geben. Mehr dazu im Ratgeber Pflegegeld.
Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege: Was ist der Unterschied?
Kurzzeitpflege findet in einer Pflegeeinrichtung statt. Verhinderungspflege findet in der Regel zu Hause statt, durch eine Ersatzperson. Beide Leistungen teilen sich den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €.
| Merkmal | Kurzzeitpflege | Verhinderungspflege |
|---|---|---|
| Ort | zugelassene Pflegeeinrichtung | zu Hause oder an einem anderen Ort |
| Wer pflegt | Fachpersonal der Einrichtung | Pflegedienst, Angehörige, Nachbarn oder andere Ersatzpersonen |
| Höchstdauer | 8 Wochen im Kalenderjahr | 8 Wochen im Kalenderjahr |
| Budget 2026 | Gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € | Gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € |
| Pflegegeld | die Hälfte läuft weiter | bei ganztägiger Ersatzpflege die Hälfte, bei weniger als 8 Stunden am Tag voll |
| Antrag | formlos bei der Pflegekasse, möglichst vor Beginn | seit 2026 kein Antrag vorab nötig, Abrechnung bis Ende des Folgejahres |
| Typischer Anlass | nach Krankenhaus, akute Krise, intensiver Pflegebedarf | Urlaub, Krankheit oder stundenweise Pause der Pflegeperson |
Welche Leistung besser passt, hängt vor allem davon ab, ob die Person in ihrer Wohnung bleiben kann. Nach einem Krankenhausaufenthalt mit hohem Pflegebedarf ist die Kurzzeitpflege meist die sicherere Lösung. Für einen Urlaub der Angehörigen reicht oft die Verhinderungspflege, wenn eine Ersatzperson zu Hause verfügbar ist. Alle Regeln zur Verhinderungspflege erklärt der Ratgeber Verhinderungspflege.
Wie lassen sich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren?
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege lassen sich im selben Jahr nacheinander nutzen, solange der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € reicht. Jede Leistung ist dabei auf 8 Wochen im Kalenderjahr begrenzt.
Ein Beispiel: Frau L. hat Pflegegrad 3. Nach einer Hüftoperation verbringt sie im März 3 Wochen in der Kurzzeitpflege. Die Einrichtung rechnet dafür 2.100 € pflegebedingte Kosten mit der Pflegekasse ab. Für den Rest des Jahres bleiben 1.439 € aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag. Im Sommer fährt ihre Tochter 2 Wochen in den Urlaub. In dieser Zeit übernimmt eine Nachbarin die Pflege zu Hause, bezahlt über die Verhinderungspflege aus den verbleibenden 1.439 €.
Behalten Sie über das Jahr im Blick, wie viel vom Jahresbetrag schon verbraucht ist. Die Pflegekasse gibt auf Nachfrage Auskunft über den Reststand.
Wie hilft der Entlastungsbetrag bei den Kosten der Kurzzeitpflege?
Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat lässt sich für die Eigenanteile der Kurzzeitpflege einsetzen, etwa für Unterkunft und Verpflegung. Er kommt zusätzlich zum Gemeinsamen Jahresbetrag dazu und wird nicht verrechnet.
Gerade weil sich der Entlastungsbetrag ansparen lässt, kann er bei einer Kurzzeitpflege eine spürbare Hilfe sein. Ein Beispiel:
Herr T. hat Pflegegrad 2 und hat den Entlastungsbetrag von Januar bis April nicht genutzt. Im Mai geht er nach einem Sturz in die Kurzzeitpflege. Zu diesem Zeitpunkt stehen ihm 5 mal 131 €, also 655 €, aus dem Entlastungsbetrag zur Verfügung. Damit kann er einen Teil seiner Kosten für Unterkunft und Verpflegung decken.
So nutzen Sie den Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege:
- Fragen Sie die Einrichtung, ob sie den Eigenanteil direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Dafür unterschreiben Sie eine Abtretungserklärung.
- Alternativ zahlen Sie die Rechnung selbst und reichen sie bei der Pflegekasse zur Erstattung ein.
- Beträge aus dem Vorjahr verfallen am 30. Juni. Setzen Sie diese zuerst ein.
Alles Weitere zum Entlastungsbetrag steht im Ratgeber Entlastungsbetrag.
Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus: Was ist zu tun?
Nach einem Krankenhausaufenthalt hilft der Sozialdienst der Klinik im Rahmen des Entlassmanagements, einen Platz in der Kurzzeitpflege zu finden und die Anträge zu stellen. Sprechen Sie ihn so früh wie möglich an, am besten in den ersten Tagen des Aufenthalts.
Das Krankenhaus ist nach §39 Abs. 1a SGB V verpflichtet, die Versorgung nach der Entlassung vorzubereiten. Dazu gehören die Abstimmung mit der Pflegekasse, ärztliche Verordnungen und die Suche nach einer Anschlussversorgung.
Noch kein Pflegegrad: Hat die Person noch keinen Pflegegrad, kann der Antrag direkt aus dem Krankenhaus gestellt werden. Ist die Weiterversorgung nur mit einer Begutachtung zu sichern, gilt eine verkürzte Frist: Die Begutachtung findet dann in der Regel innerhalb von 1 Woche statt, oft noch in der Klinik. Mehr im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Kein Platz frei: Lässt sich keine Kurzzeitpflege und keine andere Anschlussversorgung finden, kann das Krankenhaus nach §39e SGB V eine Übergangspflege leisten. Die Person bleibt dann für bis zu 10 Tage im Krankenhaus und wird dort weiter gepflegt. Die Kosten trägt die Krankenkasse.
Bestehender Pflegegrad hat sich verändert: Ist nach dem Krankenhaus deutlich mehr Hilfe nötig als vorher, ist ein Antrag auf Höherstufung sinnvoll. Die Kurzzeitpflege verschafft Zeit, um die Begutachtung abzuwarten und die Versorgung zu Hause neu zu planen.
Wie beantragen Sie Kurzzeitpflege?
Den Antrag auf Kurzzeitpflege stellen Sie formlos bei der Pflegekasse, möglichst vor Beginn des Aufenthalts. Viele Pflegekassen bieten dafür ein eigenes Formular oder einen Online-Antrag an.
So gehen Sie vor:
- Platz suchen: Klären Sie mit der Einrichtung den Zeitraum und lassen Sie sich die Kosten aufgeschlüsselt geben.
- Antrag stellen: Schreiben Sie der Pflegekasse, ab wann und für wie lange Kurzzeitpflege nötig ist und in welcher Einrichtung.
- Kostenübernahme klären: Die Einrichtung rechnet die pflegebedingten Kosten in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab und braucht dafür eine Kostenübernahme.
- Entlastungsbetrag einplanen: Klären Sie, ob die Einrichtung auch den Eigenanteil über den Entlastungsbetrag abrechnet.
- Pflegedienst informieren: Sagen Sie einem bereits beauftragten ambulanten Pflegedienst die Einsätze für diesen Zeitraum ab.
In Notfällen ist die Aufnahme auch ohne vorherigen Bescheid möglich. Informieren Sie die Pflegekasse dann sofort, notfalls telefonisch, und reichen Sie den schriftlichen Antrag schnell nach. Bei der Verhinderungspflege ist seit dem 1. Januar 2026 kein Antrag vor Beginn mehr nötig. Das gilt nicht für die Kurzzeitpflege. Hier bleibt der Antrag vorab der sichere Weg.
Lässt sich Kurzzeitpflege verlängern?
Über 8 Wochen im Kalenderjahr hinaus zahlt die Pflegekasse keine Kurzzeitpflege. Sind die 8 Wochen ausgeschöpft und der Gemeinsame Jahresbetrag noch nicht verbraucht, kann der Aufenthalt in der Einrichtung als Verhinderungspflege weiterlaufen. Verhinderungspflege ist auch in einer Einrichtung möglich, wenn die pflegende Person verhindert ist.
Beide Leistungen teilen sich weiterhin die 3.539 €. Ist der Jahresbetrag aufgebraucht, zahlen Sie weitere Tage selbst. Dafür lässt sich der Entlastungsbetrag einsetzen, soweit er noch nicht verbraucht ist.
Zeichnet sich ab, dass die pflegebedürftige Person länger in einer Einrichtung bleiben muss, sprechen Sie früh mit der Pflegekasse. Möglicherweise ist dann ein Wechsel in die vollstationäre Pflege der passende Weg. Ab diesem Zeitpunkt zahlt die Pflegekasse den monatlichen Zuschuss für das Pflegeheim nach Pflegegrad.
Welche Fehler sollten Sie bei der Kurzzeitpflege vermeiden?
Diese Punkte können bei der Kurzzeitpflege zu unnötigen Kosten oder Ärger führen:
- Antrag zu spät gestellt: Stellen Sie den Antrag vor Beginn oder informieren Sie die Pflegekasse in Notfällen sofort.
- Jahresbetrag schon verbraucht: Prüfen Sie vor der Kurzzeitpflege, wie viel vom Gemeinsamen Jahresbetrag nach einer Verhinderungspflege im selben Jahr noch übrig ist.
- Entlastungsbetrag aus dem Vorjahr verfallen lassen: Angesparte Beträge aus dem Vorjahr verfallen am 30. Juni. Setzen Sie sie für die Eigenanteile ein.
- Keine aufgeschlüsselte Kostenaufstellung: Ohne Aufstellung ist später unklar, welcher Teil über die Pflegekasse läuft.
- Pflegedienst nicht abgesagt: Ein laufender Pflegevertrag sollte für die Zeit der Kurzzeitpflege angepasst werden.
- Rückkehr nicht vorbereitet: Pflegedienst, Hilfsmittel und Medikamente sollten zu Hause bereitstehen, bevor die Kurzzeitpflege endet.
Wo gibt es Kurzzeitpflege und wie finden Sie einen Platz?
Kurzzeitpflege bieten zugelassene Pflegeeinrichtungen an. Es gibt 2 Formen: eigenständige Einrichtungen nur für Kurzzeitpflege und Pflegeheime, die einzelne Plätze für Kurzzeitpflege freihalten (eingestreute Plätze).
Eigenständige Kurzzeitpflegen sind auf wechselnde Gäste und auf die Rückkehr nach Hause ausgerichtet. Eingestreute Plätze in Pflegeheimen sind oft wohnortnah, stehen aber nicht immer zur Verfügung, weil das Heim sie auch dauerhaft belegen kann.
Hilfe bei der Suche bieten:
- Die Pflegeberatung der Pflegekasse, auf die jede pflegebedürftige Person einen Anspruch hat.
- Die Pflegestützpunkte in Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis.
- Der Sozialdienst des Krankenhauses, wenn die Kurzzeitpflege an eine Klinik anschließt.
- Die Online-Suchen der Pflegekassen für zugelassene Pflegeeinrichtungen.
Planen Sie eine Kurzzeitpflege für einen festen Zeitraum, etwa für den Urlaub der Angehörigen, fragen Sie früh an, vor allem für die Sommerferien und die Feiertage.
Diese Fragen helfen bei der Auswahl der Einrichtung:
- Ist ein Platz für den gewünschten Zeitraum frei, und wie verbindlich ist die Zusage?
- Wie hoch ist der Tagessatz, aufgeteilt nach Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten?
- Gibt es Einzelzimmer, und kostet das einen Zuschlag?
- Hat die Einrichtung Erfahrung mit Demenz oder mit der Pflege nach Operationen?
- Wie wird die ärztliche Versorgung organisiert, und kommt die eigene Hausärztin oder der eigene Hausarzt ins Haus?
- Sind Physiotherapie oder andere Therapien während des Aufenthalts möglich?
Was Sie zur Aufnahme mitbringen sollten:
- Krankenversichertenkarte und Bescheid über den Pflegegrad.
- Aktuellen Medikamentenplan und Medikamente für die ersten Tage.
- Arztberichte und den Entlassungsbrief aus dem Krankenhaus.
- Hilfsmittel wie Rollator, Brille, Hörgerät und Inkontinenzmaterial.
- Kleidung für den Zeitraum, nach Möglichkeit mit Namen beschriftet.
- Kopien einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung, falls vorhanden.
Was ist bei Kurzzeitpflege und Demenz wichtig?
Für Menschen mit Demenz ist eine fremde Umgebung oft belastend. Eine gute Vorbereitung erleichtert den Aufenthalt in der Kurzzeitpflege und die Rückkehr nach Hause.
- Einrichtung mit Erfahrung wählen: Fragen Sie nach geschultem Personal und nach Angeboten für Menschen mit Demenz.
- Gewohnheiten weitergeben: Schreiben Sie auf, wie der Tag zu Hause abläuft, was die Person gern isst, wie sie angesprochen werden möchte und was sie beruhigt.
- Vertraute Dinge mitgeben: Ein eigenes Kissen, Fotos oder eine Lieblingsdecke geben Halt.
- Besuche einplanen: Regelmäßige Besuche von vertrauten Menschen helfen bei der Orientierung.
- Rückkehr vorbereiten: Nach der Rückkehr kann es einige Tage dauern, bis der gewohnte Rhythmus wieder greift. Planen Sie für diese Zeit mehr Unterstützung ein.
Ein Probeaufenthalt von wenigen Tagen kann helfen, die Einrichtung kennenzulernen, bevor ein längerer Aufenthalt ansteht, etwa vor einem Urlaub der Angehörigen.
Kurzzeitpflege während der Reha von pflegenden Angehörigen
Fährt die pflegende Person selbst zu einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, kann die pflegebedürftige Person nach §42 Abs. 4 SGB XI Kurzzeitpflege in derselben Einrichtung oder in einer nahe gelegenen Einrichtung erhalten. Die Kosten laufen über den Gemeinsamen Jahresbetrag.
Diese Lösung ist gedacht für Familien, in denen die pflegende Person eine Reha dringend braucht, die Pflege zu Hause aber niemand anderes übernehmen kann. Klären Sie die Möglichkeit vor der Reha mit der Krankenkasse der pflegenden Person und mit der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
Was passiert nach der Kurzzeitpflege?
Nach der Kurzzeitpflege kehrt die pflegebedürftige Person nach Hause zurück. Damit das gelingt, sollte die Versorgung zu Hause vor der Entlassung stehen.
- Ambulanten Pflegedienst beauftragen: Ist nach der Kurzzeitpflege mehr Hilfe nötig, organisieren Sie den Pflegedienst rechtzeitig vor der Rückkehr. Er rechnet seine Leistungen über die Pflegesachleistungen ab. Mehr im Ratgeber Pflegesachleistungen.
- Hilfsmittel bestellen: Ein Pflegebett, ein Toilettenstuhl oder ein Hausnotruf sollten zu Hause bereitstehen.
- Wohnung anpassen: Für Umbauten wie eine bodengleiche Dusche zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 € je Maßnahme. Den Antrag stellen Sie vor Beginn der Arbeiten.
- Pflegegrad prüfen: Hat sich der Hilfebedarf dauerhaft erhöht, beantragen Sie eine Höherstufung.
- Tagespflege überlegen: Eine Tagespflege an einzelnen Tagen kann die Angehörigen zusätzlich entlasten.
Zeigt sich während der Kurzzeitpflege, dass die Pflege zu Hause dauerhaft nicht mehr gelingt, ist ein Wechsel in ein Pflegeheim möglich. Dann gelten die Leistungen für vollstationäre Pflege nach §43 SGB XI. Die Pflegeberatung der Pflegekasse und die Pflegestützpunkte helfen bei dieser Entscheidung kostenlos.
Kurzzeitpflege in Hamburg: Wo finden Sie Beratung?
In Hamburg beraten die Pflegestützpunkte kostenlos zur Kurzzeitpflege, zu freien Plätzen und zur Versorgung nach der Rückkehr. Bei einem Krankenhausaufenthalt ist zuerst der Sozialdienst der Klinik zuständig.
Hamburg hat 8 Pflegestützpunkte für Erwachsene, in Altona, Bergedorf, Eimsbüttel, Hamburg-Mitte, Hamburg-Nord, Harburg, Wandsbek-Markt und Wandsbek-Rahlstedt, dazu einen Pflegestützpunkt für Kinder und Jugendliche in Hamburg-Nord (Stand Februar 2026).
Für die Zeit nach der Kurzzeitpflege brauchen viele Familien einen ambulanten Pflegedienst. Diese Dienste finden Sie nach Stadtteilen geordnet unter Pflegedienste in Hamburg. Pflegedienste planen ihre Touren nach Gebieten, deshalb hat ein Dienst aus dem eigenen oder einem benachbarten Stadtteil eher freie Zeiten. Zur Orientierung hilft auch die Bestenliste der ambulanten Pflegedienste in Hamburg, die sich nach Google-Bewertungen richtet.
Nehmen Sie den Kontakt zum Pflegedienst schon während der Kurzzeitpflege auf. So kann der Dienst zu einem Erstgespräch kommen und die Einsätze ab dem ersten Tag zu Hause einplanen.
Häufige Fragen
Quellen und Hinweise
Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Pflege-VZ auf Basis der unten genannten Primärquellen erstellt und wird bei Gesetzes- oder Betragsänderungen aktualisiert. Alle Leistungsbeträge entsprechen dem Stand 2026.
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), insbesondere §§7a, 18, 37, 39, 40, 42, 42a, 43, 45b
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), §39 Abs. 1a, §39c, §39e
- Bundesministerium für Gesundheit, Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 13.02.2026)
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 371 vom 29.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026
- Verband der Ersatzkassen, Landesvertretung Hamburg, Pflegestützpunkte in Hamburg (Stand 06.02.2026)
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Verbindliche Auskünfte zum Einzelfall erteilt die zuständige Pflegekasse; einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hat jede pflegebedürftige Person. Bei gesundheitlichen Fragen wenden Sie sich an Arzt, Ärztin oder eine Pflegefachkraft.
Sie suchen einen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe?


