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Ratgeber Pflege & Pflegekasse

Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst richtig kombinieren

Redaktion Pflege-VZAktualisiert: 26. Oktober 2026
Tochter und Pflegekraft eines ambulanten Pflegedienstes helfen gemeinsam einer älteren Frau in der Küche, auf dem Tisch liegen ein Kalender und ein Pflegeplan

Die Kombinationsleistung nach §38 SGB XI verbindet Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt einen Teil der Pflege und rechnet ihn über die Pflegesachleistungen ab. Für den Teil des Budgets, den der Dienst nicht nutzt, zahlt die Pflegekasse anteilig Pflegegeld aus. Rechnet der Pflegedienst zum Beispiel 60 % der Sachleistung ab, erhalten Sie noch 40 % des Pflegegeldes. Die Kombinationsleistung gibt es ab Pflegegrad 2. Dieser Ratgeber zeigt die Rechnung für alle Pflegegrade, die Regeln für Antrag und Bindung und was zusätzlich zur Kombinationsleistung möglich ist.

Was ist die Kombinationsleistung?

Die Kombinationsleistung ist eine Leistung der Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Sie ist in §38 SGB XI geregelt und verbindet die beiden wichtigsten Leistungen der häuslichen Pflege: das Pflegegeld nach §37 SGB XI und die Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI.

Das Pflegegeld bekommen Sie, wenn Angehörige, Freunde oder Nachbarn die Pflege übernehmen. Die Pflegekasse zahlt es auf Ihr Konto, und Sie können es frei verwenden, zum Beispiel als Anerkennung für die pflegende Person.

Die Pflegesachleistungen sind dagegen ein Budget für einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst. Der Dienst rechnet seine Einsätze direkt mit der Pflegekasse ab. Ausgezahlt wird dieses Budget nicht.

Für Familien, die beides brauchen, ist die Kombinationsleistung gedacht. Angehörige übernehmen einen Teil der Pflege, ein Pflegedienst übernimmt Aufgaben, die zu schwer, zu zeitaufwendig oder zu fachlich sind. Den Teil des Sachleistungsbudgets, den der Pflegedienst nicht verbraucht, zahlt die Pflegekasse anteilig als Pflegegeld aus.

Wer hat Anspruch auf die Kombinationsleistung?

Anspruch auf die Kombinationsleistung haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden. Bei Pflegegrad 1 gibt es weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen und damit auch keine Kombinationsleistung.

Die Voraussetzungen im Überblick:

  1. Es liegt ein Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vor.
  2. Die Pflege findet zu Hause statt, also in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder in einer ambulant betreuten Wohnform.
  3. Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst übernimmt einen Teil der Pflege und rechnet ihn mit der Pflegekasse ab.
  4. Angehörige oder andere Personen übernehmen den übrigen Teil der Pflege.
  5. Die Pflegekasse weiß, dass Sie die Kombinationsleistung nutzen.

Die Angehörigen müssen dafür nicht im selben Haushalt leben. Entscheidend ist, dass die Pflege zu Hause gesichert ist, zusammen aus den Einsätzen des Pflegedienstes und der Hilfe von Familie, Freunden oder Nachbarn. Das anteilige Pflegegeld erhält die pflegebedürftige Person. Sie kann es an die Menschen weitergeben, die sie pflegen.

Wer Pflegegrad 1 hat, kann den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat für einen Pflegedienst einsetzen, etwa für Hilfe im Haushalt. Mehr dazu im Ratgeber Pflegegrad 1.

Wie wird die Kombinationsleistung berechnet?

Die Rechnung folgt einer einfachen Regel: Der Prozentsatz der Pflegesachleistung, den der Pflegedienst in einem Monat abrechnet, wird vom Pflegegeld abgezogen. Den Rest des Pflegegeldes zahlt die Pflegekasse aus.

So gehen Sie Schritt für Schritt vor:

  1. Nehmen Sie den Betrag, den der Pflegedienst im Monat mit der Pflegekasse abrechnet.
  2. Teilen Sie ihn durch den Höchstbetrag der Pflegesachleistung für Ihren Pflegegrad. Das Ergebnis ist der genutzte Anteil in Prozent.
  3. Ziehen Sie diesen Anteil von 100 % ab. Das ist der Anteil des Pflegegeldes, der Ihnen bleibt.
  4. Multiplizieren Sie das volle Pflegegeld Ihres Pflegegrades mit diesem Anteil. Das ist das anteilige Pflegegeld für den Monat.

Ein Beispiel: Frau L. hat Pflegegrad 4. Der Pflegedienst rechnet im Monat 1.115,40 € ab. Das sind 60 % der Sachleistung von 1.859 €. Es bleiben 40 % des Pflegegeldes von 800 €, also 320 €. Diesen Betrag zahlt die Pflegekasse an Frau L. aus.

Die Pflegekasse berechnet das anteilige Pflegegeld jeden Monat neu, denn die Abrechnung des Pflegedienstes schwankt oft, etwa durch Urlaub der Angehörigen, einen Krankenhausaufenthalt oder zusätzliche Einsätze. Deshalb zahlt die Pflegekasse das anteilige Pflegegeld in der Regel erst aus, wenn die Abrechnung des Pflegedienstes für den Monat vorliegt.

Wie viel Pflegegeld bleibt bei welchem Anteil?

Die folgende Tabelle zeigt für jeden Pflegegrad, wie viel Pflegegeld bei typischen Anteilen übrig bleibt. Grundlage sind die Leistungsbeträge 2026.

PflegegradPflegesachleistung 100 %Pflegegeld 100 %Pflegedienst nutzt 25 %Pflegedienst nutzt 50 %Pflegedienst nutzt 75 %
Pflegegrad 2796 €347 €260,25 € Pflegegeld173,50 € Pflegegeld86,75 € Pflegegeld
Pflegegrad 31.497 €599 €449,25 € Pflegegeld299,50 € Pflegegeld149,75 € Pflegegeld
Pflegegrad 41.859 €800 €600 € Pflegegeld400 € Pflegegeld200 € Pflegegeld
Pflegegrad 52.299 €990 €742,50 € Pflegegeld495 € Pflegegeld247,50 € Pflegegeld

Zur Einordnung, welcher Betrag hinter den Anteilen steckt: Bei Pflegegrad 3 entsprechen 25 % der Sachleistung 374,25 €, 50 % entsprechen 748,50 € und 75 % entsprechen 1.122,75 €. Bei Pflegegrad 5 sind es 574,75 €, 1.149,50 € und 1.724,25 €.

Nutzt der Pflegedienst 100 % der Sachleistung oder mehr, bleibt kein Pflegegeld übrig. Kosten über dem Höchstbetrag der Sachleistung zahlen Sie selbst, wenn keine andere Leistung sie abdeckt.

Pflegegeld, Kombinationsleistung oder Pflegesachleistungen: Was passt?

Für die Pflege zu Hause gibt es 3 Wege. Welcher passt, hängt davon ab, wie viel Pflege die Angehörigen selbst übernehmen können und wie viel ein Pflegedienst übernehmen soll.

WegWer pflegtWas die Pflegekasse zahltBeispiel Pflegegrad 3
Nur PflegegeldAngehörige oder andere Personen übernehmen die gesamte PflegePflegegeld auf Ihr Konto599 € im Monat
KombinationsleistungPflegedienst und Angehörige teilen sich die PflegePflegedienst über die Sachleistung, dazu anteiliges PflegegeldPflegedienst rechnet 748,50 € ab, dazu 299,50 € Pflegegeld
Nur Pflegesachleistungenein Pflegedienst übernimmt die Pflege weitgehendAbrechnung des Pflegedienstes bis zum Höchstbetragbis 1.497 € im Monat für den Pflegedienst

Beim reinen Pflegegeld bleibt die ganze Verantwortung bei der Familie. Das passt, wenn eine Pflegeperson genug Zeit und Kraft hat und die Pflege sicher übernehmen kann. Pflegegeld-Bezieher müssen dafür einmal im Halbjahr einen Beratungsbesuch abrufen.

Bei reinen Pflegesachleistungen übernimmt ein Pflegedienst die Pflege. Das passt, wenn keine Angehörigen in der Nähe sind oder die Pflege fachlich so anspruchsvoll ist, dass sie in professionelle Hände gehört. Ausgezahlt wird dabei nichts.

Die Kombinationsleistung liegt dazwischen. Wie viele Einsätze der Pflegedienst übernimmt, lässt sich im Rahmen des Pflegevertrags anpassen, etwa mehr Einsätze im Winter oder nach einem Krankenhausaufenthalt. Das anteilige Pflegegeld folgt dann der Abrechnung.

Für wen lohnt sich die Kombinationsleistung?

Die Kombinationsleistung lohnt sich immer dann, wenn Angehörige einen Teil der Pflege schaffen, aber nicht alles. Typische Situationen sind:

  1. Die Tochter arbeitet und kann morgens nicht helfen. Der Pflegedienst übernimmt die Körperpflege am Morgen, die Tochter die Versorgung am Abend.
  2. Der Ehepartner ist selbst älter und kann beim Duschen nicht mehr sicher helfen. Der Pflegedienst kommt 2 Mal pro Woche zum Duschen, den Rest der Woche übernimmt der Ehepartner.
  3. Die Pflege wird nach einem Krankenhausaufenthalt aufwendiger. Der Pflegedienst übernimmt vorübergehend mehr Einsätze, bis sich die Lage stabilisiert.
  4. Angehörige wohnen nicht im selben Haus. Der Pflegedienst sichert feste Einsätze an Werktagen, die Familie übernimmt die Wochenenden.

Reine Pflegesachleistungen passen besser, wenn ein Pflegedienst fast die gesamte Pflege übernimmt. Reines Pflegegeld passt, wenn Angehörige die Pflege vollständig selbst leisten und dazu in der Lage sind. Die Kombinationsleistung ist der Weg dazwischen, und sie lässt sich an die Lage der Familie anpassen.

Wichtig: Eine Garantie, dass sich die Kombinationsleistung finanziell besser rechnet, gibt es nicht. Der Pflegedienst bringt Fachkenntnis und feste Zeiten mit, das Pflegegeld bleibt dafür geringer. Entscheidend ist, dass die Pflege gesichert ist und die Angehörigen nicht dauerhaft überlastet sind.

Wie beantragen Sie die Kombinationsleistung?

Die Kombinationsleistung beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Sie können sie schon mit dem Antrag auf einen Pflegegrad wählen oder später, etwa wenn ein Pflegedienst dazukommt.

So läuft es ab:

  1. Pflegegrad beantragen oder vorhandenen Bescheid bereitlegen. Wie das geht, erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.
  2. Einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst suchen und ein Erstgespräch vereinbaren.
  3. Mit dem Pflegedienst festlegen, welche Einsätze er übernimmt, und einen schriftlichen Pflegevertrag mit Kostenvoranschlag abschließen.
  4. Der Pflegekasse mitteilen, dass Sie die Kombinationsleistung nutzen, und den Pflegedienst nennen.
  5. Der Pflegedienst rechnet seine Einsätze direkt mit der Pflegekasse ab. Das anteilige Pflegegeld zahlt die Pflegekasse an Sie aus.

Lassen Sie sich vom Pflegedienst vor Vertragsschluss sagen, welche Kosten pro Monat voraussichtlich entstehen. So können Sie vorab ausrechnen, wie viel Pflegegeld übrig bleibt. Worauf es bei der Auswahl des Dienstes ankommt, zeigt der Ratgeber Ambulanter Pflegedienst.

Wie prüfen Sie die Abrechnung des Pflegedienstes?

Bei der Kombinationsleistung hängt Ihr Pflegegeld direkt von der Abrechnung des Pflegedienstes ab. Jeder Euro, den der Dienst abrechnet, verringert den Anteil des Pflegegeldes. Ein Blick auf die Abrechnung lohnt sich deshalb jeden Monat.

Ambulante Pflegedienste rechnen in der Regel nach Leistungskomplexen oder nach Zeit ab. Die Preise dafür sind in Verträgen mit den Pflegekassen festgelegt und unterscheiden sich je nach Bundesland. Welche Leistungen der Dienst erbringt und was sie kosten, steht im Pflegevertrag nach §120 SGB XI.

So behalten Sie den Überblick:

  1. Kostenvoranschlag aufheben: Er zeigt, welche Einsätze vereinbart sind und welche Monatskosten zu erwarten sind.
  2. Leistungsnachweis prüfen: Der Pflegedienst dokumentiert jeden Einsatz. Gleichen Sie die Einträge mit den tatsächlichen Besuchen ab, bevor Sie unterschreiben.
  3. Ausfälle melden: War die pflegebedürftige Person im Krankenhaus oder bei Angehörigen, dürfen für diese Tage keine Einsätze abgerechnet werden.
  4. Änderungen absprechen: Zusätzliche Einsätze sollten vorher mit Ihnen vereinbart werden, weil sie das Pflegegeld verringern.
  5. Bescheid der Pflegekasse vergleichen: Die Pflegekasse teilt Ihnen mit, wie viel anteiliges Pflegegeld sie zahlt. Passt der Betrag nicht zur Abrechnung, fragen Sie nach.

Den Pflegevertrag können Sie nach §120 Abs. 2 SGB XI jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Passt die Zusammenarbeit nicht, ist ein Wechsel des Pflegedienstes also möglich. Suchen Sie vorher einen neuen Dienst, damit die Versorgung lückenlos weiterläuft.

Wie lange sind Sie an die Aufteilung gebunden?

Nach §38 SGB XI sind Sie an die Entscheidung, in welchem Verhältnis Sie Geld- und Sachleistung nutzen, für 6 Monate gebunden. Die Regel soll verhindern, dass die Leistungsart ständig hin und her wechselt.

Die Bindung betrifft die grundsätzliche Wahl der Kombinationsleistung. Wie viel der Pflegedienst in einem Monat tatsächlich abrechnet, kann trotzdem schwanken. Die Pflegekasse rechnet das anteilige Pflegegeld deshalb jeden Monat nach der tatsächlichen Abrechnung neu.

Ändert sich die Pflegesituation deutlich, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, einem Sturz oder einer Höherstufung, sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse über eine frühere Anpassung. Schildern Sie dabei, was sich geändert hat und warum die bisherige Aufteilung nicht mehr passt.

Was ändert sich bei einem höheren Pflegegrad?

Ein neuer Pflegegrad verändert die Rechnung der Kombinationsleistung deutlich. Mit dem Pflegegrad steigen die Höchstbeträge für Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Derselbe Einsatz des Pflegedienstes macht dann einen kleineren Anteil der Sachleistung aus, und es bleibt mehr Pflegegeld übrig.

Ein Beispiel mit gerundeten Werten: Der Pflegedienst rechnet im Monat 900 € ab. Bei Pflegegrad 3 sind das rund 60 % der Sachleistung von 1.497 €. Es bleiben rund 40 % des Pflegegeldes von 599 €, also rund 239 €. Nach einer Höherstufung auf Pflegegrad 4 sind dieselben 900 € nur noch rund 48 % der Sachleistung von 1.859 €. Es bleiben rund 52 % des Pflegegeldes von 800 €, also rund 413 €.

Eine Höherstufung beantragen Sie bei der Pflegekasse, wenn die Pflege dauerhaft aufwendiger geworden ist. Der Medizinische Dienst begutachtet dann erneut. Hinweise aus dem Pflegedienst oder aus einem Beratungsbesuch helfen, den gestiegenen Bedarf zu belegen.

Wird die Höherstufung abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wie das geht, erklärt der Ratgeber Widerspruch gegen den Pflegegrad.

Was gilt beim Umwandlungsanspruch?

Neben dem Pflegedienst können Sie einen Teil der Pflegesachleistungen auch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen, etwa eine Alltagsbegleitung oder eine Haushaltshilfe. Das regelt der Umwandlungsanspruch nach §45a Abs. 4 SGB XI.

Bis zu 40 % der Pflegesachleistung Ihres Pflegegrades lassen sich so umwandeln, soweit der Pflegedienst diesen Teil im Monat nicht nutzt. Einen eigenen Antrag brauchen Sie dafür nicht. Die Vergütung des Pflegedienstes wird zuerst abgerechnet.

PflegegradPflegesachleistungUmwandlung bis 40 %
Pflegegrad 2796 €bis 318,40 €
Pflegegrad 31.497 €bis 598,80 €
Pflegegrad 41.859 €bis 743,60 €
Pflegegrad 52.299 €bis 919,60 €

Für die Kombinationsleistung ist wichtig: Der umgewandelte Betrag zählt nach §45a Abs. 4 SGB XI wie eine genutzte Pflegesachleistung. Er verringert also ebenfalls das anteilige Pflegegeld.

Ein Beispiel: Herr K. hat Pflegegrad 3. Der Pflegedienst rechnet 748,50 € ab, das sind 50 % der Sachleistung von 1.497 €. Zusätzlich nutzt Herr K. eine anerkannte Alltagshilfe für 299,40 €, das sind weitere 20 %. Zusammen sind 70 % der Sachleistung genutzt. Es bleiben 30 % des Pflegegeldes von 599 €, also 179,70 €.

Der Umwandlungsanspruch ist vom Entlastungsbetrag getrennt. Den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat erhalten Sie zusätzlich, und er verringert das Pflegegeld nicht. Mehr dazu im Ratgeber Entlastungsbetrag.

Welche Leistungen gibt es zusätzlich zur Kombinationsleistung?

Die Kombinationsleistung betrifft nur Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Weitere Leistungen der Pflegekasse kommen zusätzlich dazu und verringern das anteilige Pflegegeld nicht.

LeistungBetrag 2026Verringert das Pflegegeld?
Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI131 € im Monat ab Pflegegrad 1nein
Tages- und Nachtpflege nach §41 SGB XI721 € bis 2.085 € im Monat je nach Pflegegradnein
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 SGB XIbis 42 € im Monatnein
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nach §42a SGB XI3.539 € im Jahr ab Pflegegrad 2nein, während der Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt
Wohnumfeldverbesserung nach §40 Abs. 4 SGB XIbis 4.180 € je Maßnahmenein

Gerade die Tages- und Nachtpflege wird oft übersehen. Sie hat ein eigenes Budget und lässt sich mit der Kombinationsleistung verbinden. So kann ein Pflegedienst morgens zu Hause helfen, an einigen Tagen besucht die pflegebedürftige Person eine Tagespflege, und die Angehörigen übernehmen den Rest.

Was passiert bei Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder Krankenhaus?

Fällt die häusliche Pflege für einige Zeit aus, ändert sich auch die Kombinationsleistung.

Während einer Kurzzeitpflege oder einer Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse das anteilige Pflegegeld nach §38 SGB XI für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weiter. Maßgeblich ist die Höhe, die vor Beginn der Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege gezahlt wurde.

Ein Beispiel: Herr K. erhält zuletzt 179,70 € anteiliges Pflegegeld. Während einer Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse davon die Hälfte weiter, also 89,85 €.

Bei einem Krankenhausaufenthalt kommt der Pflegedienst in dieser Zeit nicht. Er rechnet also weniger ab, und der genutzte Anteil der Sachleistung sinkt. Informieren Sie den Pflegedienst und die Pflegekasse über den Aufenthalt, damit die Abrechnung stimmt. Nennen Sie dabei das Datum der Aufnahme und der Entlassung. Nach der Rückkehr nach Hause nimmt der Pflegedienst seine Einsätze wieder auf, und die Rechnung läuft wie vorher weiter. Wie Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege genau funktionieren, erklären die Ratgeber Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.

Brauchen Sie bei der Kombinationsleistung einen Beratungsbesuch?

Zum regelmäßigen Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3 SGB XI verpflichtet sind Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt diese Pflicht einmal im Halbjahr.

Wer die Kombinationsleistung nutzt, hat ohnehin regelmäßig eine Pflegefachkraft im Haus. Ein Beratungsbesuch ist dann freiwillig. Sie können ihn einmal im Halbjahr abrufen, die Kosten trägt die Pflegekasse.

Ein freiwilliger Besuch lohnt sich, wenn Sie unsicher sind, ob die Pflege noch passt, ob Pflegehilfsmittel fehlen oder ob ein höherer Pflegegrad in Frage kommt. Die Pflegefachkraft kann dazu Hinweise geben. Mehr zu den Pflichten beim Pflegegeld steht im Ratgeber Pflegegeld.

Wie wirkt sich die Kombinationsleistung auf die Rente pflegender Angehöriger aus?

Pflegende Angehörige können über die Pflegekasse in der Rentenversicherung abgesichert sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, pflegen und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind.

Die Höhe der Rentenbeiträge hängt vom Pflegegrad und von der Leistungsart ab. Bei der Kombinationsleistung sind die Beiträge etwas geringer als bei reinem Pflegegeld, aber höher als bei reinen Pflegesachleistungen. Grundlage ist ein Anteil der monatlichen Bezugsgröße der Rentenversicherung.

PflegegradNur PflegegeldKombinationsleistungNur Pflegesachleistungen
Pflegegrad 227 %22,95 %18,9 %
Pflegegrad 343 %36,55 %30,1 %
Pflegegrad 470 %59,5 %49 %
Pflegegrad 5100 %85 %70 %

Die Prozentwerte beziehen sich auf die Bezugsgröße, aus der die Rentenversicherung die Beiträge berechnet. Wie hoch der Rentenanspruch am Ende ausfällt, sagt Ihnen die Deutsche Rentenversicherung. Die Pflegekasse meldet die Pflegeperson an, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Fragen Sie dort nach, ob die Meldung erfolgt ist.

Was hilft pflegenden Angehörigen neben der Kombinationsleistung?

Bei der Kombinationsleistung tragen Angehörige einen Teil der Pflege selbst. Damit das auf Dauer gelingt, gibt es Unterstützung, die oft ungenutzt bleibt.

  1. Pflegekurse nach §45 SGB XI: Die Pflegekasse bietet kostenlose Kurse für Angehörige an, auch als Schulung zu Hause. Dort lernen Sie etwa, wie Sie sicher beim Aufstehen helfen oder Druckstellen vorbeugen.
  2. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Berufstätige können bei einer akuten Pflegesituation bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr der Arbeit fernbleiben. Für diese Zeit gibt es auf Antrag Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse.
  3. Pflegezeit: Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten können sich für bis zu 6 Monate ganz oder teilweise freistellen lassen.
  4. Familienpflegezeit: In Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten ist eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate möglich, mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden pro Woche.
  5. Pflegeberatung nach §7a SGB XI: Die Pflegekasse berät kostenlos zu allen Leistungen und hilft beim Planen der Versorgung. Auch Pflegestützpunkte beraten kostenlos.

Der Pflegedienst ist dabei ein wichtiger Partner. Seine Pflegekräfte zeigen Angehörigen auf Wunsch Handgriffe, etwa beim Lagern oder beim Umsetzen in den Rollstuhl. Sprechen Sie das im Erstgespräch an. So wird die Pflege für alle sicherer, und die Aufteilung zwischen Familie und Pflegedienst funktioniert besser.

Welche Fehler sollten Sie bei der Kombinationsleistung vermeiden?

Bei der Kombinationsleistung geht vor allem durch fehlende Absprachen Geld verloren. Diese Punkte helfen:

  1. Pflegekasse nicht informiert: Teilen Sie der Pflegekasse mit, dass Sie die Kombinationsleistung nutzen. Sonst passen Pflegegeld und Abrechnung nicht zusammen, und es kann zu Rückforderungen kommen.
  2. Kostenvoranschlag fehlt: Lassen Sie sich die voraussichtlichen Monatskosten des Pflegedienstes vorher schriftlich geben.
  3. Abrechnung nicht kontrolliert: Gleichen Sie die Leistungsnachweise des Pflegedienstes mit den tatsächlichen Einsätzen ab, bevor Sie unterschreiben.
  4. Umwandlung falsch eingeschätzt: Der Umwandlungsanspruch verringert das anteilige Pflegegeld, der Entlastungsbetrag nicht. Setzen Sie für Alltagshilfen zuerst den Entlastungsbetrag ein.
  5. Tagespflege nicht genutzt: Die Tages- und Nachtpflege hat ein eigenes Budget. Sie verringert das Pflegegeld nicht.
  6. Höherstufung versäumt: Wird die Pflege aufwendiger, prüfen Sie einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad. Dann steigen beide Höchstbeträge.

Wie sieht die Kombinationsleistung in der Praxis aus?

Zwei Beispiele zeigen, wie Familien die Kombinationsleistung nutzen.

Frau H. ist 79 Jahre alt und hat Pflegegrad 2. Ihr Sohn wohnt in der Nähe und hilft im Haushalt und beim Einkaufen. Beim Duschen braucht Frau H. Unterstützung, die ihr Sohn nicht übernehmen möchte. Ein Pflegedienst kommt 2 Mal pro Woche zum Duschen und rechnet im Monat 398 € ab, das sind 50 % der Sachleistung von 796 €. Die Pflegekasse zahlt Frau H. zusätzlich 50 % des Pflegegeldes von 347 € aus, also 173,50 €.

Herr B. ist 84 Jahre alt, hat Pflegegrad 4 und lebt mit seiner Frau zusammen. Ein Pflegedienst kommt jeden Morgen zur Körperpflege und rechnet im Monat 1.394,25 € ab, das sind 75 % der Sachleistung von 1.859 €. Es bleiben 25 % des Pflegegeldes von 800 €, also 200 €. Zusätzlich besucht Herr B. an 2 Tagen pro Woche eine Tagespflege. Sie wird über das eigene Budget der Tages- und Nachtpflege bezahlt und verringert das Pflegegeld nicht.

Häufige Fragen

Die Kombinationsleistung nach §38 SGB XI verbindet Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Ein ambulanter Pflegedienst rechnet einen Teil der Sachleistung ab, und für den ungenutzten Teil zahlt die Pflegekasse anteilig Pflegegeld aus.

Der Prozentsatz der Pflegesachleistung, den der Pflegedienst im Monat abrechnet, wird vom Pflegegeld abgezogen. Rechnet der Dienst zum Beispiel 60 % ab, erhalten Sie noch 40 % des Pflegegeldes.

Die Kombinationsleistung gibt es ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen. Dort lässt sich der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat für einen Pflegedienst einsetzen.

Nach §38 SGB XI sind Sie an die gewählte Aufteilung zwischen Geld- und Sachleistung für 6 Monate gebunden. Das anteilige Pflegegeld berechnet die Pflegekasse trotzdem jeden Monat neu nach der tatsächlichen Abrechnung des Pflegedienstes.

Nein. Den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat erhalten Sie zusätzlich. Anders ist es beim Umwandlungsanspruch: Wandeln Sie bis zu 40 % der Pflegesachleistung für Alltagshilfen um, zählt dieser Betrag wie eine genutzte Sachleistung und verringert das Pflegegeld.

Ja. Während einer Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse das anteilige Pflegegeld für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weiter. Maßgeblich ist die Höhe vor Beginn der Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege.

Nein. Zum Beratungsbesuch verpflichtet sind nur Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen. Bei der Kombinationsleistung können Sie ihn freiwillig einmal im Halbjahr abrufen, die Kosten trägt die Pflegekasse.

Ja. Die Tages- und Nachtpflege hat ein eigenes Budget von 721 € bis 2.085 € im Monat je nach Pflegegrad. Sie kommt zusätzlich zur Kombinationsleistung dazu und verringert das anteilige Pflegegeld nicht.

In der Regel erst, wenn die Abrechnung des Pflegedienstes für den Monat vorliegt. Erst dann steht fest, welcher Anteil der Sachleistung genutzt wurde und wie viel Pflegegeld übrig bleibt.

Quellen und Hinweise

Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Pflege-VZ auf Basis der unten genannten Primärquellen erstellt und wird bei Gesetzes- oder Betragsänderungen aktualisiert. Alle Leistungsbeträge entsprechen dem Stand 2026.

Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Verbindliche Auskünfte zum Einzelfall erteilt die zuständige Pflegekasse; einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hat jede pflegebedürftige Person. Bei gesundheitlichen Fragen wenden Sie sich an Arzt, Ärztin oder eine Pflegefachkraft.

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