Ratgeber Pflege & Pflegekasse
Familienpflegezeit und Pflegezeit 2026: Freistellung, Darlehen und Antrag

Die Familienpflegezeit erlaubt Beschäftigten, ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Wochenstunden zu verringern, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Daneben gibt es die Pflegezeit mit bis zu 6 Monaten vollständiger oder teilweiser Freistellung und die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen mit Pflegeunterstützungsgeld. Dieser Ratgeber erklärt alle Freistellungen, Fristen, das zinslose Darlehen, die soziale Absicherung und wie Sie Beruf und ambulante Pflege sinnvoll verbinden.
Was ist die Familienpflegezeit?
Die Familienpflegezeit ist ein gesetzlicher Anspruch auf teilweise Freistellung von der Arbeit. Sie ist im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) geregelt. Nach §2 Abs. 1 FPfZG können Beschäftigte ihre Arbeitszeit für längstens 24 Monate verringern, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Während der Familienpflegezeit arbeiten Sie weiter, nur mit weniger Stunden. Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Arbeiten Sie in unterschiedlichen Wochenmodellen, darf der Durchschnitt über einen Zeitraum von bis zu 1 Jahr 15 Stunden pro Woche nicht unterschreiten.
Die Familienpflegezeit steht nicht allein. Der Gesetzgeber hat für berufstätige Angehörige insgesamt 4 Wege geschaffen, die sich in Dauer, Umfang und Voraussetzungen unterscheiden:
- Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach §2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) für akute Pflegesituationen, bis zu 10 Arbeitstage.
- Die Pflegezeit nach §3 PflegeZG mit vollständiger oder teilweiser Freistellung für bis zu 6 Monate.
- Die Familienpflegezeit nach §2 FPfZG mit teilweiser Freistellung für bis zu 24 Monate.
- Die Begleitung in der letzten Lebensphase nach §3 Abs. 6 PflegeZG für bis zu 3 Monate.
Für die Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Angehöriger gelten eigene Varianten von Pflegezeit und Familienpflegezeit, die auch außerhalb der häuslichen Umgebung möglich sind, etwa während eines Krankenhausaufenthalts des Kindes.
| Freistellung | Rechtsgrundlage | Dauer | Umfang | Betriebsgröße |
|---|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | §2 PflegeZG | bis 10 Arbeitstage | vollständig | jeder Arbeitgeber |
| Pflegezeit | §3 und §4 PflegeZG | bis 6 Monate je Angehörigem | vollständig oder teilweise | mehr als 15 Beschäftigte |
| Familienpflegezeit | §2 FPfZG | bis 24 Monate je Angehörigem | teilweise, mindestens 15 Wochenstunden | mehr als 25 Beschäftigte ohne Auszubildende |
| Begleitung in der letzten Lebensphase | §3 Abs. 6 PflegeZG | bis 3 Monate je Angehörigem | vollständig oder teilweise | mehr als 15 Beschäftigte |
| Betreuung minderjähriger Angehöriger | §3 Abs. 5 PflegeZG, §2 Abs. 5 FPfZG | wie Pflegezeit oder Familienpflegezeit | vollständig oder teilweise | wie Pflegezeit oder Familienpflegezeit |
Alle Freistellungen zusammen dürfen je pflegebedürftigem Angehörigen die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Das regeln §4 Abs. 1 PflegeZG und §2 Abs. 2 FPfZG.
Wer hat Anspruch auf Familienpflegezeit und Pflegezeit?
Anspruch haben Beschäftigte im Sinne von §7 Abs. 1 PflegeZG. Dazu zählen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen, etwa in Heimarbeit Beschäftigte. Für die Familienpflegezeit gelten diese Begriffe entsprechend.
Die gepflegte Person muss ein naher Angehöriger sein. §7 Abs. 3 PflegeZG zählt dazu:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern.
- Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft.
- Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister sowie Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner.
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, auch die des Ehegatten oder Lebenspartners, sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Freunde, Nachbarn, Tanten, Onkel, Nichten und Neffen gehören nicht zum Kreis der nahen Angehörigen. Für sie besteht kein gesetzlicher Freistellungsanspruch. Sie können mit Ihrem Arbeitgeber aber eine freiwillige Regelung vereinbaren.
Der Angehörige muss pflegebedürftig im Sinne der §§14 und 15 SGB XI sein. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit bedeutet das in der Praxis: Ein Pflegegrad ist festgestellt, und Sie weisen ihn mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach. Schon Pflegegrad 1 genügt. Einzig für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung reicht es nach §7 Abs. 4 PflegeZG, wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich vorliegt.
Wie der Pflegegrad festgestellt wird, erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen. Den Ablauf des Hausbesuchs beschreibt der Ratgeber Begutachtung zum Pflegegrad.
Wie funktioniert die kurzzeitige Arbeitsverhinderung?
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist für den Notfall gedacht. Nach §2 Abs. 1 PflegeZG dürfen Sie bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege zu organisieren oder die Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Typische Anlässe sind ein Sturz mit Krankenhausaufenthalt, eine plötzliche Verschlechterung nach einem Schlaganfall oder die Entlassung eines Elternteils, das nicht mehr allein zurechtkommt. In diesen Tagen klären Sie zum Beispiel, welcher ambulante Pflegedienst Kapazitäten hat, stellen den Antrag auf einen Pflegegrad und besorgen Pflegehilfsmittel.
Der Anspruch gilt gegenüber jedem Arbeitgeber, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Eine Ankündigungsfrist gibt es nicht. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer nach §2 Abs. 2 PflegeZG aber unverzüglich mitteilen. Auf Verlangen legen Sie eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit vor.
Ihr Arbeitgeber muss in dieser Zeit kein Gehalt zahlen, sofern sich keine Pflicht aus einem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder einem anderen Gesetz ergibt. Als Ausgleich gibt es das Pflegeunterstützungsgeld.
Was ist das Pflegeunterstützungsgeld und wie hoch ist es?
Das Pflegeunterstützungsgeld ist ein Lohnersatz der Pflegekasse für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Geregelt ist es in §44a Abs. 3 SGB XI. Es wird für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr gezahlt, wenn Sie in dieser Zeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten.
Die Höhe richtet sich nach den Regeln für das Kinderkrankengeld in §45 Abs. 2 SGB V. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Sie in den 12 Kalendermonaten davor beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld erhalten, sind es 100 Prozent. Die Leistung darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht überschreiten.
Wichtig sind 3 Regeln aus §44a Abs. 3 SGB XI:
- Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person, nicht bei Ihrer eigenen Krankenkasse.
- Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung oder der Bescheinigung einer Pflegefachperson.
- Nehmen mehrere Angehörige für dieselbe pflegebedürftige Person eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung, gilt die Grenze von 10 Arbeitstagen je Kalenderjahr für alle zusammen.
Geschwister können die 10 Tage also aufteilen. Pflegen 2 Schwestern ihre Mutter, kann die eine 6 Tage und die andere 4 Tage Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Für eine weitere pflegebedürftige Person, etwa den Vater, entsteht ein eigener Anspruch.
Wie funktioniert die Pflegezeit?
Die Pflegezeit nach §3 PflegeZG ist eine längere Auszeit. Sie können sich für bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Höchstdauer von 6 Monaten gilt nach §4 Abs. 1 PflegeZG je pflegebedürftigem Angehörigen.
Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern, die in der Regel mehr als 15 Personen beschäftigen. In kleineren Betrieben können Sie eine Pflegezeit beantragen, einen Rechtsanspruch haben Sie dort aber nicht (dazu unten mehr).
Sie wählen selbst, ob Sie ganz aussetzen oder in Teilzeit weiterarbeiten. Bei einer teilweisen Freistellung treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss Ihren Wünschen nach §3 Abs. 4 PflegeZG entsprechen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen entgegen.
Eine Mindeststundenzahl wie bei der Familienpflegezeit gibt es bei der Pflegezeit nicht. Sie können also auch auf 10 Stunden pro Woche reduzieren oder ganz pausieren.
Haben Sie die Pflegezeit zunächst kürzer als 6 Monate angesetzt, können Sie sie mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer verlängern. Ohne Zustimmung ist eine Verlängerung nach §4 Abs. 1 PflegeZG nur möglich, wenn ein geplanter Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht klappt, etwa weil der Bruder, der übernehmen sollte, selbst erkrankt.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Pflegezeit und Familienpflegezeit verfolgen dasselbe Ziel, unterscheiden sich aber in 5 Punkten: Dauer, Mindestarbeitszeit, Betriebsgröße, Ankündigungsfrist und die Möglichkeit, ganz auszusetzen.
| Merkmal | Pflegezeit nach PflegeZG | Familienpflegezeit nach FPfZG |
|---|---|---|
| Höchstdauer | 6 Monate je Angehörigem | 24 Monate je Angehörigem |
| Umfang | vollständig oder teilweise | nur teilweise |
| Mindestarbeitszeit | keine | 15 Stunden pro Woche im Durchschnitt |
| Betriebsgröße für den Rechtsanspruch | mehr als 15 Beschäftigte | mehr als 25 Beschäftigte ohne Auszubildende |
| Ankündigung beim Arbeitgeber | 10 Arbeitstage vor Beginn in Textform | 8 Wochen vor Beginn in Textform |
| Vereinbarung zur Arbeitszeit | schriftlich bei teilweiser Freistellung | immer schriftlich |
| Zinsloses Darlehen | ja | ja |
| Kündigungsschutz | ja | ja |
Beide Freistellungen lassen sich kombinieren. Die Gesamtdauer von 24 Monaten je Angehörigem bleibt dabei die Obergrenze. Wer 6 Monate Pflegezeit nimmt, hat für denselben Angehörigen noch bis zu 18 Monate Familienpflegezeit.
Folgen die Freistellungen aufeinander, müssen sie sich unmittelbar aneinander anschließen. Das schreiben §3 Abs. 3 PflegeZG und §2a Abs. 1 FPfZG vor. Eine Lücke von einigen Wochen zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit für dieselbe Person ist nicht vorgesehen.
Enthält Ihre Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob Sie Pflegezeit oder Familienpflegezeit meinen, und liegen die Voraussetzungen beider vor, gilt sie als Ankündigung von Pflegezeit. Schreiben Sie deshalb ausdrücklich, welche Freistellung Sie wollen.
Welche Fristen gelten für die Ankündigung?
Die Fristen hängen von der Art der Freistellung und von der Reihenfolge ab. Alle Ankündigungen für Pflegezeit und Familienpflegezeit müssen in Textform erfolgen, also mindestens per E-Mail oder Brief. Ein mündlicher Hinweis im Teamgespräch reicht nicht.
| Situation | Frist | Was die Ankündigung enthalten muss | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | unverzüglich, ohne Vorlauf | Verhinderung und voraussichtliche Dauer | §2 Abs. 2 PflegeZG |
| Pflegezeit | spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn | Zeitraum, Umfang, bei Teilzeit die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit | §3 Abs. 3 PflegeZG |
| Familienpflegezeit | spätestens 8 Wochen vor Beginn | Zeitraum, Umfang und gewünschte Verteilung der Arbeitszeit | §2a Abs. 1 FPfZG |
| Familienpflegezeit im Anschluss an eine Pflegezeit | spätestens 3 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit | wie bei der Familienpflegezeit | §3 Abs. 3 PflegeZG, §2a Abs. 1 FPfZG |
| Pflegezeit im Anschluss an eine Familienpflegezeit | spätestens 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit | wie bei der Pflegezeit | §3 Abs. 3 PflegeZG |
| Begleitung in der letzten Lebensphase | spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn | Zeitraum und Umfang, dazu ein ärztliches Zeugnis | §3 Abs. 6 PflegeZG |
Planen Sie von Anfang an beide Freistellungen nacheinander, lohnt sich ein Blick auf die längste Frist. Wer 6 Monate Pflegezeit nehmen und danach in Familienpflegezeit wechseln will, sollte den Wechsel spätestens 3 Monate vor dem Ende der Pflegezeit ankündigen. Das Gesetz verlangt zusätzlich, dass Sie möglichst frühzeitig erklären, ob Sie eine Familienpflegezeit anschließen.
Zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit legen Sie bei Pflegezeit und Familienpflegezeit eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes vor. Bei privat versicherten Angehörigen genügt ein entsprechender Nachweis des Versicherungsunternehmens.
Was gilt in kleinen Betrieben?
Die Betriebsgröße entscheidet, ob Sie einen Rechtsanspruch haben. Für die Pflegezeit braucht Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte, für die Familienpflegezeit mehr als 25 Beschäftigte, wobei Auszubildende nicht mitzählen. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung gilt dagegen in jedem Betrieb.
Arbeiten Sie in einem kleineren Betrieb, gibt Ihnen das Gesetz trotzdem ein Antragsrecht. Nach §3 Abs. 6a PflegeZG und §2a Abs. 5a FPfZG können Sie eine Vereinbarung über Pflegezeit oder Familienpflegezeit beantragen. Für den Arbeitgeber gelten 3 Pflichten:
- Er muss Ihren Antrag innerhalb von 4 Wochen nach Zugang beantworten.
- Eine Ablehnung muss er begründen.
- Stimmt er zu, gelten wesentliche Regeln des Gesetzes entsprechend, etwa die Gesamtdauer von 24 Monaten.
Bei einer solchen Vereinbarung beginnt der Kündigungsschutz nach §5 Abs. 1 PflegeZG erst mit dem Beginn der Freistellung. Auch das zinslose Darlehen können Sie für vereinbarte Freistellungen beantragen, so §3 Abs. 1 FPfZG.
Für das Gespräch mit einem kleinen Arbeitgeber hilft ein konkreter Vorschlag: Welche Stunden Sie weiter arbeiten, wer Ihre Aufgaben übernimmt und ab wann. Nach §6 PflegeZG darf der Arbeitgeber für die Dauer Ihrer Freistellung eine Vertretung befristet einstellen. Das nimmt dem Betrieb einen Teil der Sorge.
Wie sind Sie vor einer Kündigung geschützt?
Während der Freistellungen genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Nach §5 Abs. 1 PflegeZG darf Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab der Ankündigung nicht kündigen, höchstens jedoch ab 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn. Der Schutz endet mit dem Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Freistellung.
Für die Familienpflegezeit gilt dieser Schutz über §2 Abs. 3 FPfZG entsprechend. Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, und auch dann nur, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle sie vorher für zulässig erklärt, so §5 Abs. 2 PflegeZG.
Die 12-Wochen-Grenze hat eine praktische Folge. Kündigen Sie eine Familienpflegezeit zum Beispiel 6 Monate im Voraus an, beginnt der Schutz erst 12 Wochen vor dem Start. Wer sich früh absichern will, plant die Ankündigung so, dass sie zur Frist passt.
Von allen Regeln des Pflegezeitgesetzes darf nach §8 PflegeZG nicht zu Ihren Ungunsten abgewichen werden. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die Pflegezeit ausschließt, ist deshalb unwirksam.
Wie funktioniert das zinslose Darlehen?
Für Pflegezeit und Familienpflegezeit können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es gleicht einen Teil des Einkommensverlusts aus und wird in monatlichen Raten gezahlt. Grundlage ist §3 FPfZG.
Die monatliche Rate beträgt die Hälfte der Differenz zwischen Ihrem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung. Das Nettoentgelt vor der Freistellung errechnet sich aus dem durchschnittlichen Bruttoentgelt der letzten 12 Kalendermonate.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zeigt das Prinzip. Angenommen, Ihr pauschaliertes Nettoentgelt sinkt durch die Familienpflegezeit von 2.400 € auf 1.400 € im Monat. Die Differenz beträgt 1.000 €. Das Darlehen beträgt dann 500 € im Monat. Ihr verfügbares Einkommen liegt mit Darlehen bei 1.900 €.
Für das Darlehen gelten 5 Regeln aus dem Familienpflegezeitgesetz:
- Bei vollständiger Pflegezeit ist die Rate begrenzt auf den Betrag, der bei einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden zustünde (§3 Abs. 4 FPfZG).
- Sie können auch einen geringeren Betrag wählen, die Rate muss aber mindestens 50 € betragen (§3 Abs. 5 FPfZG).
- Die Rückzahlung beginnt im Monat nach dem Ende der Förderung und muss innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung abgeschlossen sein (§6 FPfZG).
- Der Antrag ist schriftlich beim BAFzA zu stellen. Stellen Sie ihn innerhalb von 3 Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen, wirkt er ab diesem Zeitpunkt, sonst ab dem Monat der Antragstellung (§8 FPfZG).
- Ihr Arbeitgeber bescheinigt dem BAFzA Arbeitsumfang und Arbeitsentgelt vor der Freistellung (§4 FPfZG).
Bei besonderen Härten stundet das BAFzA die Rückzahlung zinsfrei auf Antrag. Als Härte gelten nach §7 Abs. 1 FPfZG etwa der Bezug von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 180 Tagen am Stück oder unverschuldete Zahlungsschwierigkeiten. Dauert die Pflege über die Gesamtdauer der Freistellung hinaus an, kann das BAFzA bei Härte nach §7 Abs. 2 FPfZG 25 Prozent der fälligen Raten erlassen und den Rest stunden.
Ob sich das Darlehen für Sie lohnt, hängt von Ihrer Lage ab. Es verschiebt Einkommen in die Zukunft, die Rückzahlung fällt in die Zeit nach der Freistellung. Eine erste Berechnung bietet der Familienpflegezeit-Rechner des Bundesfamilienministeriums.
Wie sind Sie während der Freistellung sozial abgesichert?
Wer die Arbeitszeit verringert oder ganz aussetzt, fragt sich, was mit Rente, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung passiert. Die Pflegeversicherung springt an mehreren Stellen ein, wenn Sie als Pflegeperson im Sinne des §19 SGB XI gelten.
| Bereich | Was gilt | Voraussetzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Rentenversicherung | die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge für Sie | Pflege eines Menschen mit mindestens Pflegegrad 2, wenigstens 10 Stunden pro Woche an regelmäßig mindestens 2 Tagen, eigene Erwerbstätigkeit höchstens 30 Stunden pro Woche | §44 Abs. 1 SGB XI |
| Arbeitslosenversicherung | Sie bleiben versicherungspflichtig | Pflege eines Menschen mit mindestens Pflegegrad 2, wenigstens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen, vorher versicherungspflichtig | §26 Abs. 2b SGB III |
| Kranken- und Pflegeversicherung bei vollständiger Pflegezeit | Zuschuss der Pflegekasse in Höhe der Mindestbeiträge | keine beitragsfreie Familienversicherung möglich | §44a Abs. 1 SGB XI |
| Kranken- und Pflegeversicherung bei Familienpflegezeit | Sie bleiben über die Teilzeitbeschäftigung versichert | Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden | §2 Abs. 1 FPfZG zur Mindestarbeitszeit |
| Unfallversicherung | gesetzlicher Unfallschutz bei der Pflegetätigkeit | Pflege eines Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 als Pflegeperson nach §19 SGB XI | §2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII |
Die Rentenbeiträge sind ein oft unterschätzter Vorteil. Arbeiten Sie in der Familienpflegezeit 20 Stunden pro Woche und pflegen Ihre Mutter mit Pflegegrad 3 mindestens 10 Stunden pro Woche, zahlt die Pflegekasse zusätzlich zu den Beiträgen aus Ihrer Teilzeit Rentenbeiträge. Die Höhe richtet sich nach §166 Abs. 2 SGB VI nach dem Pflegegrad und danach, ob Ihr Angehöriger Pflegegeld, Kombinationsleistung oder Pflegesachleistung bezieht.
Ob die Voraussetzungen vorliegen, ermittelt nach §44 Abs. 1 SGB XI der Medizinische Dienst oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter Gutachter. Geben Sie deshalb schon im Antrag auf einen Pflegegrad an, dass Sie die Pflege übernehmen und welchen Zeitaufwand Sie pro Woche haben. Teilen sich mehrere Angehörige die Pflege, wird der Aufwand je Person ermittelt.
Bei der vollständigen Pflegezeit kann Ihr Arbeitgeber nach §4 Abs. 4 PflegeZG den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung um 1/12 kürzen. Bei 6 Monaten vollständiger Pflegezeit kann sich Ihr Jahresurlaub also halbieren.
Wann endet die Freistellung vorzeitig?
Pflegezeit und Familienpflegezeit enden grundsätzlich zum vereinbarten Termin. Ändert sich die Lage, gilt nach §4 Abs. 2 PflegeZG und §2a Abs. 5 FPfZG eine feste Regel: Ist der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder ist die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Freistellung 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände.
Das betrifft etwa den Umzug in ein Pflegeheim oder den Tod des Angehörigen. Sie müssen Ihren Arbeitgeber über die Veränderung unverzüglich informieren. In allen anderen Fällen ist ein vorzeitiges Ende nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Verstirbt die pflegebedürftige Person während einer vollständigen Pflegezeit, zahlt die Pflegekasse die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach §44a Abs. 1 SGB XI bis zum Ende der Pflegezeit weiter.
Was gilt bei der Begleitung in der letzten Lebensphase?
Für die Begleitung eines nahen Angehörigen am Lebensende sieht §3 Abs. 6 PflegeZG eine eigene Freistellung vor. Sie können sich für bis zu 3 Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen, wenn der Angehörige an einer fortschreitenden Erkrankung im weit fortgeschrittenen Stadium leidet, eine Heilung ausgeschlossen ist, eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die Lebenserwartung nur Wochen oder wenige Monate beträgt.
Diese Freistellung setzt keine häusliche Pflege voraus. Sie können Ihren Angehörigen also auch im Hospiz oder im Krankenhaus begleiten. Einen Pflegegrad brauchen Sie dafür nicht. Den Nachweis führen Sie mit einem ärztlichen Zeugnis.
Die Begleitung gilt wie die Pflegezeit in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten und ist 10 Arbeitstage vorher in Textform anzukündigen. Auch sie zählt zur Gesamtdauer von 24 Monaten. Welche Leistungen es für die Versorgung zu Hause gibt, erklärt der Ratgeber Palliativpflege zu Hause.
Was gilt für pflegebedürftige Kinder?
Eltern pflegebedürftiger Kinder haben nach §3 Abs. 5 PflegeZG und §2 Abs. 5 FPfZG eigene Freistellungsansprüche. Der Unterschied zur Pflege von Erwachsenen: Die Betreuung darf auch außerhalb der häuslichen Umgebung stattfinden, etwa bei einem längeren Klinikaufenthalt oder in einer Reha-Einrichtung.
Die Ansprüche gelten für minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige. Sie können zwischen der Betreuungsfreistellung und der normalen Pflegezeit oder Familienpflegezeit jederzeit wechseln, solange die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten wird.
Daneben besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach §45 SGB V, wenn ein Kind unter 12 Jahren oder ein Kind mit Behinderung erkrankt. Für das Kalenderjahr 2026 sind das nach §45 Abs. 2a SGB V bis zu 15 Arbeitstage je Kind, für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage. Kinderkrankengeld und Pflegeunterstützungsgeld schließen sich für denselben Zeitraum aus.
Wie stellen Sie Pflegezeit oder Familienpflegezeit Schritt für Schritt?
Mit einer klaren Reihenfolge vermeiden Sie Fristfehler und Lücken in der Versorgung. Die folgenden 7 Schritte haben sich bewährt:
- Pflegegrad klären: Liegt noch kein Pflegegrad vor, stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse. Kündigen Sie gleichzeitig Pflegezeit an, muss die Begutachtung zu Hause nach §18a Abs. 6 SGB XI innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Antragseingang stattfinden.
- Freistellung wählen: Entscheiden Sie anhand von Pflegeaufwand, Einkommen und Betriebsgröße, ob Pflegezeit, Familienpflegezeit oder eine Kombination passt.
- Gespräch mit dem Arbeitgeber: Sprechen Sie Ihre Vorgesetzten früh an. Ein gemeinsamer Plan für Vertretung und Arbeitszeiten erleichtert die Vereinbarung.
- Fristgerecht ankündigen: Senden Sie die Ankündigung in Textform mit Zeitraum, Umfang und gewünschter Verteilung der Arbeitszeit. Bewahren Sie einen Nachweis über den Zugang auf.
- Vereinbarung schließen: Halten Sie die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit schriftlich fest.
- Darlehen beantragen: Stellen Sie den Antrag beim BAFzA innerhalb von 3 Monaten nach Beginn, damit er ab dem Start wirkt.
- Versorgung organisieren: Planen Sie, welche Aufgaben Sie selbst übernehmen und welche ein ambulanter Pflegedienst, eine Tagespflege oder ein Entlastungsangebot leistet.
Für ein Gespräch über alle Möglichkeiten können Sie die kostenlose Pflegeberatung nutzen. Wo Sie sie finden, erklärt der Ratgeber Pflegestützpunkt. Zum Vereinbarkeitsrecht berät außerdem das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums unter 030 20179131.
Wie verbinden Sie Familienpflegezeit und ambulanten Pflegedienst?
Die Familienpflegezeit funktioniert am besten, wenn Sie die Pflege nicht allein tragen. Gerade in den Stunden, in denen Sie arbeiten, braucht Ihr Angehöriger oft Unterstützung. Hier ergänzen sich Freistellung und Leistungen der Pflegeversicherung.
Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt zum Beispiel die Grundpflege am Morgen, bevor Sie zur Arbeit fahren, oder die Medikamentengabe am Mittag. Er rechnet seine Leistungen als Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Den Teil der Pflege, den Sie selbst übernehmen, deckt das Pflegegeld ab. Beides lässt sich als Kombinationsleistung verbinden, an die Sie nach §38 SGB XI für 6 Monate gebunden sind.
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat | Pflegesachleistung pro Monat | Tages- und Nachtpflege pro Monat | Entlastungsbetrag pro Monat |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch | 131 € |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 796 € | 721 € | 131 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 1.497 € | 1.357 € | 131 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.859 € | 1.685 € | 131 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 2.299 € | 2.085 € | 131 € |
Arbeiten Sie während der Familienpflegezeit an festen Tagen, kann eine Tagespflege diese Tage abdecken. Sie hat ab Pflegegrad 2 ein eigenes Budget und mindert weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung. Den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat können Sie für anerkannte Betreuungs- und Haushaltshilfen nutzen.
Fallen Sie selbst aus, etwa wegen Krankheit oder Urlaub, hilft die Verhinderungspflege. Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege steht 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € zur Verfügung. Muss die Wohnung angepasst werden, zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 € je Maßnahme zur Wohnumfeldverbesserung. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch übernimmt sie bis 42 € im Monat.
Einen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe finden Sie im Verzeichnis von Pflege-VZ, zum Beispiel unter Pflegedienste in Hamburg oder Pflegedienste in Berlin. Fragen Sie beim Erstgespräch gezielt nach Einsatzzeiten, die zu Ihren Arbeitszeiten passen.
Welche Fehler sollten Sie vermeiden?
Bei Freistellungen für die Pflege kosten kleine Versäumnisse oft Zeit oder Geld. Diese 8 Fehler lassen sich mit etwas Planung vermeiden:
- Ankündigung nur mündlich: Ohne Textform ist die Ankündigung nicht wirksam. Senden Sie mindestens eine E-Mail.
- Unklare Bezeichnung: Ohne eindeutige Wahl gilt Ihre Erklärung als Pflegezeit. Nennen Sie die gewünschte Freistellung ausdrücklich.
- Frist für den Anschluss übersehen: Folgt die Familienpflegezeit auf die Pflegezeit, gilt eine Frist von 3 Monaten vor Beginn.
- Lücke zwischen den Freistellungen: Pflegezeit und Familienpflegezeit für denselben Angehörigen müssen unmittelbar aufeinander folgen.
- Pflegeunterstützungsgeld zu spät beantragt: Das Gesetz verlangt einen unverzüglichen Antrag bei der Pflegekasse des Angehörigen.
- Darlehen nach mehr als 3 Monaten beantragt: Dann wirkt der Antrag erst ab dem Monat der Antragstellung.
- Pflegeaufwand im Gutachten nicht angegeben: Ohne Angaben zu Ihren Pflegestunden fehlt die Grundlage für die Rentenbeiträge.
- Pflege allein schultern: Ohne Pflegedienst, Tagespflege oder Entlastungsangebote steigt die Belastung neben dem Beruf schnell.
Wie sieht eine Familienpflegezeit in der Praxis aus?
Ein Beispiel zeigt, wie die Bausteine zusammenspielen. Frau S. ist 52 Jahre alt und arbeitet 38 Stunden pro Woche in einem Unternehmen mit 120 Beschäftigten. Ihr Vater erleidet einen Schlaganfall und wird nach 2 Wochen aus dem Krankenhaus entlassen.
In der akuten Phase nimmt Frau S. 8 Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Sie stellt bei der Pflegekasse den Antrag auf einen Pflegegrad, organisiert einen Pflegedienst und besorgt ein Pflegebett. Für diese Tage beantragt sie Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse ihres Vaters.
Der Medizinische Dienst stellt Pflegegrad 3 fest. Frau S. kündigt 8 Wochen im Voraus eine Familienpflegezeit über 12 Monate an und reduziert auf 24 Stunden pro Woche, verteilt auf 4 Tage. Beim BAFzA beantragt sie das zinslose Darlehen.
Der Pflegedienst kommt jeden Morgen zur Grundpflege und rechnet über die Pflegesachleistung ab. An 2 Tagen pro Woche besucht der Vater eine Tagespflege. An den übrigen Tagen und am Wochenende übernimmt Frau S. die Pflege, wofür anteilig Pflegegeld gezahlt wird. Weil sie höchstens 30 Stunden pro Woche arbeitet und mehr als 10 Stunden pflegt, zahlt die Pflegekasse zusätzlich Rentenbeiträge für sie.
Was plant der Gesetzgeber?
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD aus dem Jahr 2025 sieht vor, das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz zusammenzuführen, die Freistellungsansprüche flexibler zu machen und den Kreis der Angehörigen zu erweitern. Außerdem soll geprüft werden, wie perspektivisch ein Familienpflegegeld eingeführt werden kann.
Die Bundesfamilienministerin hat im September 2026 angekündigt, im kommenden Jahr ein Konzept für ein Familienpflegegeld in Anlehnung an das Elterngeld vorzulegen. Beschlossen ist dazu noch nichts.
Unabhängig davon berät der Bundestag den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes, den das Bundeskabinett am 30.09.2026 beschlossen hat. Er betrifft vor allem die Leistungen der Pflegeversicherung. Bis zu einem Beschluss gelten die Regeln und Beträge, die in diesem Ratgeber stehen. Pflege-VZ aktualisiert diesen Ratgeber, sobald sich die Rechtslage ändert.
Häufige Fragen
Quellen und Hinweise
Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Pflege-VZ auf Basis der unten genannten Primärquellen erstellt und wird bei Gesetzes- oder Betragsänderungen aktualisiert. Alle Leistungsbeträge entsprechen dem Stand 2026.
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG), insbesondere §§2 bis 8
- Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), insbesondere §§2, 2a, 3 bis 8
- §44a SGB XI, Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
- §44 SGB XI, Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
- §45 SGB V, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
- §26 SGB III, Versicherungspflicht von Pflegepersonen
- §2 SGB VII, Unfallversicherung der Pflegepersonen
- §166 SGB VI, Beitragspflichtige Einnahmen der Pflegepersonen
- Wege zur Pflege, Berufliche Freistellungen und Darlehen
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
- Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
- Koalitionsvertrag 2025 von CDU, CSU und SPD
- Deutsches Ärzteblatt, Prien kündigt Konzept für Familienpflegegeld an (30.09.2026)
- Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes, Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026 (noch nicht verabschiedet)
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Verbindliche Auskünfte zum Einzelfall erteilt die zuständige Pflegekasse; einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hat jede pflegebedürftige Person. Bei gesundheitlichen Fragen wenden Sie sich an Arzt, Ärztin oder eine Pflegefachkraft.
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