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Ratgeber Pflege & Pflegekasse

Pflegestützpunkt 2026: Aufgaben, kostenlose Beratung und Suche in Ihrer Nähe

Redaktion Pflege-VZAktualisiert: 30. Oktober 2026
Eine Pflegeberaterin sitzt mit einer älteren Frau und ihrer erwachsenen Tochter an einem Tisch und zeigt ihnen Unterlagen zur Pflegeversicherung

Ein Pflegestützpunkt ist eine wohnortnahe Beratungsstelle nach §7c SGB XI, die Pflegebedürftige, Angehörige und Menschen mit einer drohenden Pflegesituation kostenlos und unabhängig berät. Getragen werden die Pflegestützpunkte von Pflegekassen, Krankenkassen und häufig den Kommunen, eingerichtet werden sie auf Bestimmung des jeweiligen Bundeslandes. Dieser Ratgeber erklärt Aufgaben, Ablauf, Anspruch auf Pflegeberatung, die Suche in Ihrer Region und die Unterschiede zwischen den Bundesländern.

Was ist ein Pflegestützpunkt?

Ein Pflegestützpunkt ist eine öffentliche Anlaufstelle für alle Fragen rund um Pflege, die Rat aus einer Hand bietet. Die Beratung kostet Sie nichts, ist neutral und gilt unabhängig davon, bei welcher gesetzlichen Kasse Sie versichert sind.

Rechtliche Grundlage ist §7c des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI). Nach §7c Abs. 1 SGB XI richten die Pflegekassen und Krankenkassen Pflegestützpunkte zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt. Eingeführt wurden Pflegestützpunkte mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz von 2008.

Der Pflegestützpunkt richtet sich an 4 Gruppen:

  • Menschen, die bereits pflegebedürftig sind oder einen Pflegegrad beantragen wollen.
  • Angehörige, Nachbarn und Freunde, die eine Pflege übernehmen oder schon pflegen.
  • Menschen, die vorsorgen wollen, etwa vor einer Operation oder bei einer fortschreitenden Erkrankung.
  • Eltern von Kindern mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, sofern ein Pflegebedarf besteht oder droht.

Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung für ein Gespräch. Sie können sich schon beraten lassen, wenn sich ein Hilfebedarf abzeichnet, etwa weil ein Elternteil im Alltag zunehmend Unterstützung braucht.

Im Pflegestützpunkt arbeiten Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekassen sowie häufig Fachkräfte der Kommune, etwa aus der Seniorenberatung oder der Sozialhilfe. §7c Abs. 2 SGB XI sieht vor, dass die Träger Pflegefachpersonen in die Arbeit einbinden. Dadurch bekommen Sie an einem Ort Auskunft zu Leistungen der Pflegeversicherung, zu Hilfen der Stadt oder des Landkreises und zu Angeboten in Ihrer Umgebung.

Welche Aufgaben hat ein Pflegestützpunkt?

Die Aufgaben eines Pflegestützpunkts legt §7c Abs. 2 SGB XI fest: Auskunft und Beratung, Koordinierung der Hilfen vor Ort und Vernetzung der Angebote. Die Beratung umfasst ausdrücklich auch die Pflegeberatung nach §7a SGB XI.

Aufgabe nach §7c Abs. 2 SGB XIWas das bedeutetBeispiel aus dem Alltag
Auskunft und Beratungumfassende und unabhängige Beratung zu Rechten, Pflichten und Sozialleistungen, einschließlich Pflegeberatung nach §7a SGB XISie erfahren, welche Leistungen Ihnen mit Pflegegrad 2 zustehen und wie Sie Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren
KoordinierungAbstimmung aller medizinischen, pflegerischen und sozialen Hilfen vor Ort, einschließlich Hilfe bei der Inanspruchnahmenach einem Krankenhausaufenthalt werden Pflegedienst, Hilfsmittel und Mahlzeitendienst aufeinander abgestimmt
VernetzungVerbindung der Pflege- und Betreuungsangebote in der Regionder Pflegestützpunkt kennt Tagespflegen, Entlastungsangebote, Selbsthilfegruppen und Wohnberatung in Ihrer Umgebung

Ein Pflegestützpunkt pflegt selbst nicht. Er übernimmt keine Körperpflege, keine Medikamentengabe und keine Betreuung zu Hause. Seine Rolle ist die eines Lotsen: Er zeigt Ihnen, welche Hilfen es gibt, wer dafür zuständig ist und wie Sie die Hilfen beantragen.

Auch Formulare gehören zum Alltag im Pflegestützpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit beschreibt, dass Hilfesuchende dort alle wichtigen Informationen, Antragsformulare und konkrete Hilfestellungen erhalten. Wenn Sie eine Wohnung altersgerecht umbauen möchten, informiert der Pflegestützpunkt zum Beispiel über mögliche Zuschüsse der Pflegekasse.

Wer trägt die Pflegestützpunkte und was kostet die Beratung?

Die Beratung im Pflegestützpunkt ist für Sie kostenlos. Die Kosten tragen die beteiligten Kosten- und Leistungsträger, also vor allem die Pflegekassen, die Krankenkassen und je nach Land die Kommunen als Träger der Sozialhilfe und der Altenhilfe.

§7c Abs. 2 SGB XI regelt, wer beteiligt ist. Die Krankenkassen müssen sich an den Pflegestützpunkten beteiligen. Die Pflegekassen sollen darauf hinwirken, dass sich auch die Stellen der örtlichen Altenhilfe, die Träger der Hilfe zur Pflege, die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und die privaten Kranken- und Pflegeversicherungen beteiligen.

Die Finanzierung regelt §7c Abs. 1a und Abs. 4 SGB XI. Ist nichts anderes vereinbart, tragen die Träger die Kosten für den Betrieb zu gleichen Teilen. Die Einzelheiten zur Arbeit und Finanzierung legen die Pflegekassen, Krankenkassen, Sozialhilfeträger und kommunalen Spitzenverbände in Rahmenverträgen auf Landesebene fest, so §7c Abs. 6 SGB XI.

Für Sie als Ratsuchende ergeben sich daraus 3 praktische Folgen:

  • Sie zahlen für Gespräch, Hausbesuch und Unterlagen nichts.
  • Die Beratung steht Versicherten aller gesetzlichen Pflegekassen offen, unabhängig davon, welche Kasse den Pflegestützpunkt mitträgt.
  • Der Pflegestützpunkt verkauft keine Leistungen und verdient nicht an Ihrer Entscheidung für einen bestimmten Anbieter.

Gibt es in jedem Bundesland Pflegestützpunkte?

Ob es Pflegestützpunkte gibt, entscheidet jedes Bundesland selbst. Nach §7c Abs. 1 SGB XI werden Pflegestützpunkte nur eingerichtet, wenn die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt. Deshalb unterscheiden sich Zahl, Dichte und Organisation der Pflegestützpunkte von Land zu Land deutlich.

Einige Länder haben ein flächendeckendes Netz aufgebaut. Berlin hat 36 Pflegestützpunkte, 3 in jedem der 12 Bezirke. Hamburg hat in jedem der 7 Bezirke einen Pflegestützpunkt, in Wandsbek an 2 Standorten, dazu einen eigenen Pflegestützpunkt für Kinder und Jugendliche. Alle Adressen stehen in den Ratgebern Pflegestützpunkt Hamburg und Pflegestützpunkt Berlin.

Andere Länder haben einen eigenen Weg gewählt. Sachsen hat sich laut Verband der Ersatzkassen für die Pflegeberatung in regionalen Pflegenetzwerken entschieden. Dafür wurden 13 Netzwerkregionen gebildet, Partner sind die Pflegekassen, das Sozialministerium, der Sächsische Städte- und Gemeindetag und der Sächsische Landkreistag. Die Internetplattform PflegeNetz Sachsen informiert über Angebote und Ansprechpartner.

Sachsen-Anhalt setzt auf die vernetzte Pflegeberatung. Die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Kassen arbeiten dort eng mit den Beratern der Kommunen zusammen. Der Verband der Ersatzkassen beschreibt dieses Modell als bewährte Alternative zu den Pflegestützpunkten. Regionale Ansprechpartner stehen auf der Internetseite pflegeberatung-sachsen-anhalt.de.

ModellBeispielWo Sie die Beratung finden
Pflegestützpunkte nach §7c SGB XI in jedem BezirkBerlin mit 36 Standortenzentrale Servicenummer 0800 5950059 oder Standort im eigenen Bezirk
Pflegestützpunkte je Bezirk mit Sonderstandort für KinderHamburgPflegestützpunkt des Bezirks, offene Sprechzeiten und telefonische Beratung
Regionale Pflegenetzwerke statt PflegestützpunkteSachsen mit 13 NetzwerkregionenPlattform PflegeNetz Sachsen und Pflegeberatung der eigenen Pflegekasse
Vernetzte Pflegeberatung von Kassen und KommunenSachsen-AnhaltPlattform pflegeberatung-sachsen-anhalt.de und Pflegeberatung der eigenen Pflegekasse

Unabhängig vom Modell gilt in ganz Deutschland: Ihr Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach §7a SGB XI besteht immer. Gibt es in Ihrer Region keinen Pflegestützpunkt, erfüllt Ihre Pflegekasse diesen Anspruch selbst oder über eine beauftragte Beratungsstelle.

Wie finden Sie einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe?

Den nächstgelegenen Pflegestützpunkt finden Sie am schnellsten über die Beratungsdatenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) oder über Ihre Pflegekasse. Das Bundesministerium für Gesundheit verweist für die Übersicht der Pflegestützpunkte in Deutschland ausdrücklich auf die ZQP-Datenbank.

Diese 5 Wege führen zum passenden Pflegestützpunkt:

  1. ZQP-Beratungsdatenbank: Auf zqp.de geben Sie Ihren Ort und das Thema ein, etwa Pflege oder Demenz. Die Datenbank zeigt die 10 nächstgelegenen Beratungsangebote, darunter Pflegestützpunkte und Beratungsstellen von Wohlfahrtsverbänden und Kommunen.
  2. Pflegekasse: Nach §7 Abs. 2 SGB XI muss die Pflegekasse Sie unverzüglich nach Eingang eines Antrags über den nächstgelegenen Pflegestützpunkt informieren. Sie können diese Auskunft auch ohne Antrag telefonisch erfragen.
  3. Stadt oder Landkreis: Das Bürgeramt, das Sozialamt oder die Seniorenberatung Ihrer Kommune nennt den zuständigen Pflegestützpunkt.
  4. Hausarztpraxis und Krankenhaus: Hausärztinnen, Hausärzte und der Sozialdienst im Krankenhaus kennen die Beratungsstellen der Region.
  5. Landesportale: In Ländern mit eigenem Modell helfen Portale wie PflegeNetz Sachsen oder pflegeberatung-sachsen-anhalt.de weiter.

Für Hamburg und Berlin finden Sie alle Standorte mit Adresse, Telefonnummer und Zuständigkeit in unseren Ratgebern Pflegestützpunkt Hamburg und Pflegestützpunkt Berlin.

Achten Sie bei der Suche auf die Zuständigkeit. Pflegestützpunkte sind meist für ein bestimmtes Gebiet zuständig, etwa einen Landkreis, eine Stadt oder einen Bezirk. Für die Organisation der Hilfen ist der Pflegestützpunkt am Wohnort der pflegebedürftigen Person meist der beste Ansprechpartner, weil er die Angebote dort kennt. Leben Sie in Köln und Ihre Mutter in Kassel, hilft Ihnen der Pflegestützpunkt in Kassel bei ihrer Versorgung vor Ort. Beraten lassen können Sie sich als Angehörige zu allgemeinen Fragen aber auch an Ihrem eigenen Wohnort.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegestützpunkt, Pflegeberatung und Beratungsbesuch?

Pflegestützpunkt, Pflegeberatung nach §7a SGB XI und Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3 SGB XI sind 3 verschiedene Angebote mit eigenen Zielen. Der Pflegestützpunkt ist der Ort, die Pflegeberatung ist Ihr Anspruch auf persönliche Begleitung, und der Beratungsbesuch ist ein Pflichttermin für Pflegegeld-Bezieher.

AngebotRechtsgrundlageZweckHäufigkeitKosten für Sie
Pflegestützpunkt§7c SGB XIAnlaufstelle für Auskunft, Beratung, Koordinierung und Vernetzungso oft Sie möchtenkostenlos
Pflegeberatung§7a SGB XIindividuelle Beratung mit Versorgungsplan, auf Wunsch zu Hausebei Bedarf, auch wiederholtkostenlos
Beratung nach Antrag§7b SGB XITermin oder Beratungsgutschein innerhalb von 2 Wochen nach dem Antragnach Erstantrag und bestimmten Folgeanträgenkostenlos
Beratungsbesuch§37 Abs. 3 SGB XISicherung der Qualität der häuslichen Pflege und praktische Unterstützungbei reinem Pflegegeld einmal im Halbjahr, bei Pflegegrad 4 und 5 auf Wunsch zusätzlich einmal im VierteljahrKosten trägt die Pflegekasse
Pflegekurs§45 SGB XISchulung für Angehörige und ehrenamtlich Pflegendenach Angebot der Pflegekassekostenlos

Die Pflegeberatung nach §7a SGB XI ist das Herzstück. Nach §7a Abs. 1 SGB XI erfasst die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater Ihren Hilfebedarf, erstellt einen individuellen Versorgungsplan, wirkt auf die Genehmigung der nötigen Leistungen hin, überwacht die Umsetzung und passt den Plan an, wenn sich Ihre Lage ändert. Dazu gehört auch die Information über Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger. Laut §7a Abs. 1 SGB XI muss sichergestellt sein, dass Sie diese Pflegeberatung im jeweiligen Pflegestützpunkt in Anspruch nehmen können.

Der Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3 SGB XI ist etwas anderes. Beziehen Sie ausschließlich Pflegegeld, müssen Sie seit dem 01.01.2026 bei allen Pflegegraden einmal im Halbjahr einen Beratungsbesuch abrufen. Bei Pflegegrad 4 und 5 können Sie auf Wunsch zusätzlich einmal im Vierteljahr einen Besuch in Anspruch nehmen. Den Besuch führt meist ein zugelassener Pflegedienst durch. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Pflegegeld.

Beide Angebote greifen ineinander. §37 Abs. 3a SGB XI verpflichtet die Beratungsperson beim Beratungsbesuch, auf den zuständigen Pflegestützpunkt, auf die Pflegeberatung nach §7a SGB XI und auf Pflegekurse hinzuweisen, wenn weitere Hilfen sinnvoll sind.

Wann haben Sie Anspruch auf eine Beratung innerhalb von 2 Wochen?

Nach einem Erstantrag auf Leistungen der Pflegeversicherung muss Ihnen die Pflegekasse eine Beratung innerhalb von 2 Wochen ermöglichen. Das regelt §7b Abs. 1 SGB XI. Die Kasse bietet Ihnen dafür entweder einen konkreten Termin mit Kontaktperson an oder stellt einen Beratungsgutschein aus.

Mit dem Beratungsgutschein können Sie die Beratung bei einer der darin genannten Beratungsstellen einlösen, ebenfalls innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang und auf Kosten der Pflegekasse. Auf Wunsch findet die Beratung bei Ihnen zu Hause statt. Nach §7b Abs. 1 SGB XI kann sie dann auch nach Ablauf der 2 Wochen stattfinden.

Der Anspruch auf eine schnelle Beratung entsteht nicht nur beim ersten Antrag auf einen Pflegegrad. §7b Abs. 1 SGB XI nennt weitere Anträge, darunter diese 6 Leistungen:

  • Pflegesachleistungen, Pflegegeld und Kombinationsleistung nach §§36 bis 38 SGB XI.
  • Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung nach §40 Abs. 1 und 4 SGB XI.
  • Tages- und Nachtpflege nach §41 SGB XI.
  • Vollstationäre Pflege nach §43 SGB XI.
  • Pflegekurse nach §45 SGB XI.
  • Erstmalige Anträge auf Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und den Entlastungsbetrag.

Nach §7a Abs. 1 SGB XI besteht der Anspruch auf Pflegeberatung außerdem schon dann, wenn ein Antrag gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Sie müssen also nicht auf den Bescheid warten, um sich beraten zu lassen.

Wobei hilft Ihnen der Pflegestützpunkt konkret?

Der Pflegestützpunkt hilft Ihnen bei allen Schritten von der ersten Frage bis zur organisierten Versorgung zu Hause. Die Beratung umfasst Leistungen der Pflegekasse, der Krankenkasse, der Sozialhilfe und Angebote in Ihrer Umgebung.

Diese 8 Themen gehören zum Kern der Beratung:

  • Pflegegrad beantragen: Sie erfahren, wie der Antrag funktioniert und welche Fristen gelten. Details stehen im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
  • Begutachtung vorbereiten: Der Pflegestützpunkt erklärt, wie die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst abläuft und wie Sie sich vorbereiten. Mehr dazu im Ratgeber Begutachtung Pflegegrad.
  • Bescheid prüfen: Passt der Pflegegrad nicht zum Bedarf, bespricht der Pflegestützpunkt mit Ihnen den Weg über den Widerspruch gegen den Pflegegrad.
  • Leistungen kombinieren: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Tagespflege und Entlastungsbetrag lassen sich verbinden. Wie das geht, zeigt der Ratgeber Kombinationsleistung.
  • Pflegedienst finden: Sie bekommen Hinweise, worauf Sie bei der Auswahl eines ambulanten Pflegedienstes achten sollten.
  • Wohnung anpassen: Für Umbauten wie eine bodengleiche Dusche zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 € je Maßnahme.
  • Angehörige entlasten: Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegekurse und Entlastungsangebote werden erklärt.
  • Weitere Hilfen klären: Dazu zählen Hilfe zur Pflege beim Sozialamt, Schwerbehindertenausweis, Hausnotruf oder Essen auf Rädern.

Eine wichtige Grundlage im Gespräch sind die Leistungsbeträge. Die Tabelle zeigt die monatlichen Beträge der Pflegeversicherung 2026 je Pflegegrad.

PflegegradPflegegeldPflegesachleistungTages- und NachtpflegeEntlastungsbetrag
Pflegegrad 1kein Anspruchkein Anspruchkein Anspruch131 €
Pflegegrad 2347 €796 €721 €131 €
Pflegegrad 3599 €1.497 €1.357 €131 €
Pflegegrad 4800 €1.859 €1.685 €131 €
Pflegegrad 5990 €2.299 €2.085 €131 €

Dazu kommen ab Pflegegrad 2 der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege von 3.539 € sowie bei allen Pflegegraden bis zu 42 € im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Welche Hilfsmittel dazu zählen, erklärt der Ratgeber Pflegehilfsmittel.

Wer Pflegegeld und Pflegesachleistung kombiniert, ist nach §38 SGB XI für 6 Monate an die gewählte Aufteilung gebunden. Lassen Sie sich die Aufteilung deshalb vorher im Pflegestützpunkt durchrechnen.

Wie läuft eine Beratung im Pflegestützpunkt ab?

Eine Beratung im Pflegestützpunkt beginnt mit Ihrem Anliegen und endet mit konkreten nächsten Schritten. Die Dauer richtet sich nach Ihrer Situation und Ihren Fragen.

Der Ablauf folgt in der Regel diesen 6 Schritten:

  1. Kontakt aufnehmen: Sie rufen an, schreiben eine E-Mail oder kommen in eine offene Sprechstunde. Je nach Standort gibt es Termine nach Vereinbarung oder feste Zeiten ohne Anmeldung.
  2. Situation schildern: Sie beschreiben, wer Hilfe braucht, wie der Alltag aussieht und was gerade am meisten drängt.
  3. Bedarf klären: Die Beraterin oder der Berater fragt nach Pflegegrad, Diagnosen, Wohnsituation, Angehörigen und bisherigen Hilfen.
  4. Möglichkeiten erklären: Sie erfahren, welche Leistungen infrage kommen und welche Stelle zuständig ist.
  5. Plan festhalten: Bei der Pflegeberatung nach §7a SGB XI entsteht ein individueller Versorgungsplan mit Maßnahmen, Zuständigkeiten und Terminen.
  6. Begleiten: Der Pflegestützpunkt hilft bei Anträgen, vermittelt Kontakte und ist auch später ansprechbar, wenn sich die Lage ändert.

Bei Bedarf beziehen die Beraterinnen und Berater andere Stellen ein, etwa den Sozialdienst des Krankenhauses, die Hausarztpraxis oder das Sozialamt. Nach §7a Abs. 1 SGB XI soll beim Versorgungsplan Einvernehmen mit Ihnen und allen an der Pflege Beteiligten angestrebt werden. Beratungsstellen, bei denen Sie einen Beratungsgutschein einlösen, dürfen Ihre Daten nach §7b Abs. 3 SGB XI nur mit Ihrer Einwilligung und nur für die Beratung verarbeiten.

Welche Unterlagen sollten Sie zur Beratung mitbringen?

Gut vorbereitete Unterlagen sparen im Pflegestützpunkt Zeit und machen die Beratung genauer. Je vollständiger Ihre Angaben sind, desto konkreter kann die Beraterin oder der Berater Leistungen und Beträge durchrechnen.

Bringen Sie, soweit vorhanden, diese 8 Unterlagen mit:

  • Versichertenkarte der pflegebedürftigen Person.
  • Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad.
  • Gutachten des Medizinischen Dienstes.
  • Arztberichte, Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus und Medikamentenplan.
  • Verordnungen, etwa für häusliche Krankenpflege oder Hilfsmittel.
  • Vorhandene Verträge mit einem Pflegedienst oder einer Tagespflege.
  • Vollmacht, Betreuungsverfügung oder Betreuerausweis, wenn Sie für eine andere Person sprechen.
  • Eine Liste Ihrer Fragen und ein Pflegetagebuch der letzten 1 bis 2 Wochen.

Ein Pflegetagebuch hält fest, wobei die pflegebedürftige Person Hilfe braucht und wie lange die Hilfe dauert. Das hilft im Pflegestützpunkt und später bei der Begutachtung. Nach §7 Abs. 2 SGB XI haben Sie Anspruch darauf, dass Ihnen die Pflegekasse das Gutachten des Medizinischen Dienstes übermittelt.

Hilft der Pflegestützpunkt beim Antrag auf einen Pflegegrad?

Ja, der Pflegestützpunkt hilft beim Antrag auf einen Pflegegrad, beim Ausfüllen der Formulare und bei der Vorbereitung auf die Begutachtung. Nach §7a Abs. 2 SGB XI können Sie einen Leistungsantrag sogar direkt bei Ihrer Pflegeberaterin oder Ihrem Pflegeberater stellen.

Den Antrag leitet die Pflegeberatung unverzüglich an die zuständige Pflege- oder Krankenkasse weiter. Die Kasse schickt den Leistungsbescheid dann an Sie und zeitgleich an die Pflegeberatung. So kann der Pflegestützpunkt direkt mit Ihnen besprechen, was der Bescheid bedeutet.

Wichtig ist das Datum. Nach §33 Abs. 1 SGB XI gibt es Leistungen der Pflegeversicherung ab der Antragstellung; wird der Antrag später als im Monat des Eintritts der Pflegebedürftigkeit gestellt, ab Beginn des Antragsmonats. Stellen Sie den Antrag deshalb sofort, auch formlos per Telefon bei der Pflegekasse, und klären Sie die Details danach im Pflegestützpunkt.

Für die Einstufung zählt das Ergebnis der Begutachtung. Die Schwellen liegen bei 12,5 Punkten für Pflegegrad 1, 27 Punkten für Pflegegrad 2, 47,5 Punkten für Pflegegrad 3, 70 Punkten für Pflegegrad 4 und 90 Punkten für Pflegegrad 5. Einen Überblick gibt der Ratgeber Pflegegrade. Hat sich der Bedarf seit der letzten Einstufung verändert, hilft der Ratgeber Pflegegrad erhöhen.

Kommt die Pflegeberatung auch zu Ihnen nach Hause?

Ja, auf Wunsch findet die Pflegeberatung bei Ihnen zu Hause statt. §7a Abs. 2 SGB XI sieht vor, dass die Beratung auf Wunsch der pflegebedürftigen Person in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung stattfindet, in der sie lebt.

Ein Hausbesuch hat 3 Vorteile. Die Beraterin oder der Berater sieht die Wohnung und erkennt Stolperfallen, enge Türen oder ein schwer erreichbares Bad. Die pflegebedürftige Person muss den Weg nicht auf sich nehmen. Und Angehörige können leichter dabei sein.

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt die Pflegeberatung auch gegenüber Angehörigen oder unter ihrer Einbeziehung, so §7a Abs. 2 SGB XI. Sie können also als Tochter, Sohn oder Partnerin am Gespräch teilnehmen oder sich in Absprache allein beraten lassen.

Ergänzend erlaubt §7a Abs. 2 SGB XI digitale Angebote, etwa eine Beratung per Videokonferenz. Ihr Anspruch auf eine Beratung zu Hause bleibt davon unberührt. Für Angehörige, die weit entfernt wohnen, ist eine Teilnahme per Telefon oder Video oft der einfachste Weg.

Wie hilft der Pflegestützpunkt bei der Suche nach einem ambulanten Pflegedienst?

Der Pflegestützpunkt berät Sie neutral, worauf es bei der Wahl eines ambulanten Pflegedienstes ankommt, und erklärt, welche Kosten die Pflegekasse übernimmt. Er hilft Ihnen, Angebote zu vergleichen und die passenden Fragen zu stellen.

Ein wichtiges Werkzeug ist die Leistungs- und Preisvergleichsliste. Nach §7 Abs. 3 SGB XI muss Ihnen die Pflegekasse auf Anforderung unverzüglich eine Liste der zugelassenen Pflegeeinrichtungen in Ihrem Einzugsbereich mit Leistungen und Vergütungen übermitteln. Die Landesverbände der Pflegekassen aktualisieren diese Liste einmal im Quartal.

Diese 6 Fragen helfen beim Vergleich von Pflegediensten:

  • Hat der Pflegedienst freie Kapazitäten zu den Zeiten, die Sie brauchen?
  • Welche Leistungen übernimmt er, Grundpflege, Behandlungspflege, Hauswirtschaft oder Betreuung?
  • Wie hoch ist der Eigenanteil nach Abzug der Pflegesachleistung?
  • Kommen möglichst wenige wechselnde Pflegekräfte ins Haus?
  • Ist der Pflegedienst nachts oder am Wochenende erreichbar?
  • Rechnet er den Entlastungsbetrag direkt mit der Pflegekasse ab?

Was ein ambulanter Pflegedienst leistet und wie der Pflegevertrag funktioniert, erklärt der Ratgeber Ambulanter Pflegedienst. Ambulante Pflegedienste in Ihrer Nähe finden Sie im Verzeichnis von Pflege-VZ, zum Beispiel für Hamburg und Berlin.

Was können pflegende Angehörige im Pflegestützpunkt für sich klären?

Pflegende Angehörige sind im Pflegestützpunkt ausdrücklich willkommen, auch mit Fragen zu ihrer eigenen Situation. Nach §7a Abs. 1 SGB XI gehört die Information über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu den Aufgaben der Pflegeberatung.

Diese 6 Entlastungen sollten Sie im Gespräch ansprechen:

  • Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €. Mehr dazu in den Ratgebern Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
  • Tagespflege an einzelnen Tagen der Woche mit eigenem Budget je Pflegegrad. Details stehen im Ratgeber Tagespflege.
  • Entlastungsbetrag von 131 € im Monat für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Mehr dazu im Ratgeber Entlastungsbetrag.
  • Kostenlose Pflegekurse nach §45 SGB XI, auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause.
  • Rentenversicherungsbeiträge, die die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen für Pflegepersonen zahlt.
  • Freistellung im Beruf nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz.

Sprechen Sie auch über Ihre Grenzen. Anhaltende Erschöpfung, Schlafmangel oder Rückenschmerzen sind Warnsignale. Der Pflegestützpunkt kann Ihnen Selbsthilfegruppen, Gesprächskreise und Angebote für pflegende Angehörige in Ihrer Region nennen.

Was gilt nach einem Krankenhausaufenthalt?

Nach einem Krankenhausaufenthalt muss die Versorgung zu Hause oft innerhalb weniger Tage stehen. Der Pflegestützpunkt hilft, die Hilfen nach der Entlassung abzustimmen, und arbeitet dabei mit dem Sozialdienst des Krankenhauses zusammen.

Diese 5 Punkte sollten vor oder direkt nach der Entlassung geklärt sein:

  1. Antrag auf einen Pflegegrad bei der Pflegekasse, falls noch keiner vorliegt.
  2. Verordnung häuslicher Krankenpflege für Wundversorgung, Injektionen oder Medikamentengabe. Mehr dazu im Ratgeber Häusliche Krankenpflege.
  3. Hilfsmittel wie Pflegebett, Rollator oder Toilettenstuhl.
  4. Ein ambulanter Pflegedienst mit freien Kapazitäten.
  5. Eine Überbrückung, falls die Pflege zu Hause noch nicht möglich ist, etwa über Kurzzeitpflege.

Für die Begutachtung gelten im Krankenhaus kürzere Fristen. Liegt die pflegebedürftige Person im Krankenhaus und ist für die Weiterversorgung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich, muss die Begutachtung nach §18a Abs. 5 SGB XI spätestens am 5. Arbeitstag nach Eingang des Antrags stattfinden. Weisen Sie die Pflegekasse beim Antrag auf den Krankenhausaufenthalt hin.

Was gilt für privat Versicherte?

Privat Versicherte haben ebenfalls Anspruch auf Pflegeberatung. Nach §7b Abs. 4 SGB XI gelten die Regeln zur Beratung nach einem Antrag für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend.

Die privaten Pflegeversicherungen erfüllen den Anspruch über die COMPASS Private Pflegeberatung. COMPASS ist kostenfrei unter 0800 101 88 00 erreichbar, montags bis freitags von 8 bis 19 Uhr und samstags von 10 bis 16 Uhr. Die Beratung findet telefonisch, per Video oder bei Ihnen zu Hause statt.

Auch Pflegestützpunkte können privat Versicherte beraten. Beteiligen sich private Versicherungsunternehmen nicht an der Finanzierung eines Pflegestützpunkts, müssen sie nach §7c Abs. 4 SGB XI mit den Trägern Vereinbarungen über die Inanspruchnahme durch privat Pflege-Pflichtversicherte und die Vergütung treffen. Fragen Sie beim Pflegestützpunkt Ihrer Region nach, ob er Sie zu Ihrem Fall beraten kann.

Welche weiteren Beratungsstellen gibt es?

Neben dem Pflegestützpunkt gibt es weitere Beratungsangebote, die sich auf bestimmte Themen spezialisiert haben. Welche Stelle passt, hängt von Ihrer Frage ab.

Ihre FragePassende StelleSo erreichen Sie die Stelle
Allgemeine Fragen zur Pflege und zu LeistungenPflegestützpunkt oder Pflegeberatung der PflegekasseZQP-Beratungsdatenbank oder Ihre Pflegekasse
Pflegeberatung für privat VersicherteCOMPASS Private Pflegeberatung0800 101 88 00, kostenfrei
Pflegeberatung in Sachsenregionale PflegenetzwerkePlattform PflegeNetz Sachsen
Pflegeberatung in Sachsen-Anhaltvernetzte Pflegeberatung von Kassen und Kommunenpflegeberatung-sachsen-anhalt.de
Vereinbarkeit von Pflege und BerufPflegetelefon des BundesfamilienministeriumsInternetseite wege-zur-pflege.de
Pflegekurs für AngehörigePflegekasse nach §45 SGB XIAnfrage bei Ihrer Pflegekasse

Das ZQP führt auf seiner Internetseite zusätzlich eine Übersicht bundesweiter Beratungstelefone, etwa zu Demenz oder zu Fragen der Pflegeversicherung. Bei der Suche in der ZQP-Datenbank können Sie Themen wie Pflege, Wohnen, Betreuungsrecht, Selbsthilfe und Demenz auswählen.

Welche Fehler sollten Sie vermeiden?

Typische Fehler rund um den Pflegestützpunkt betreffen den Zeitpunkt der Beratung und die Fristen. Mit diesen 6 Punkten nutzen Sie die Beratung wirksam.

  • Zu spät kommen: Lassen Sie sich beraten, sobald sich ein Hilfebedarf abzeichnet. Ein Pflegegrad ist dafür keine Voraussetzung.
  • Antrag aufschieben: Leistungen gibt es erst ab dem Antragsmonat. Stellen Sie den Antrag sofort und klären Sie Details danach.
  • Beratungsgutschein verfallen lassen: Lösen Sie Termin oder Gutschein nach §7b SGB XI innerhalb von 2 Wochen ein.
  • Ohne Unterlagen kommen: Bescheid, Gutachten und Arztberichte machen die Beratung genauer.
  • Nur an die pflegebedürftige Person denken: Sprechen Sie auch über Ihre eigene Belastung und Ihre Entlastungsmöglichkeiten.
  • Bindung bei der Kombinationsleistung übersehen: Die gewählte Aufteilung gilt nach §38 SGB XI für 6 Monate.

Wie sieht eine Beratung im Pflegestützpunkt in der Praxis aus?

Ein Beispiel zeigt, wie eine Beratung im Pflegestützpunkt typischerweise abläuft. Die Personen sind erfunden, der Ablauf entspricht den gesetzlichen Regeln.

Herr K. ist 81 Jahre alt und lebt allein in einer Wohnung im 2. Stock. Nach einem Sturz kommt er mit einer gebrochenen Hand aus dem Krankenhaus. Seine Tochter wohnt 200 Kilometer entfernt. Noch im Krankenhaus stellt sie telefonisch einen Antrag auf einen Pflegegrad bei der Pflegekasse ihres Vaters.

Die Pflegekasse bietet nach §7b SGB XI innerhalb von 2 Wochen einen Beratungstermin an. Die Tochter wählt einen Hausbesuch durch die Pflegeberaterin des örtlichen Pflegestützpunkts und nimmt per Telefon am Gespräch teil.

Im Gespräch entsteht ein Versorgungsplan mit 5 Punkten: ein ambulanter Pflegedienst für die Körperpflege am Morgen, eine Verordnung häuslicher Krankenpflege für die Wundversorgung, ein Hausnotruf, Haltegriffe im Bad und die Vorbereitung auf die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst mit einem Pflegetagebuch.

Nach dem Bescheid über Pflegegrad 2 rechnet die Pflegeberaterin mit der Tochter die Kombinationsleistung durch. Der Pflegedienst rechnet einen Teil der Pflegesachleistung von 796 € direkt mit der Pflegekasse ab, der Rest wird anteilig als Pflegegeld ausgezahlt. Den Entlastungsbetrag von 131 € nutzt Herr K. für eine anerkannte Haushaltshilfe.

Was plant der Gesetzgeber ab 2027?

Das Bundeskabinett hat am 30.09.2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Der Bundestag soll den Entwurf am 5. November 2026 in erster Lesung beraten. Verabschiedet ist das Gesetz noch nicht, und bis zum Beschluss sind Änderungen möglich.

Der Entwurf betrifft vor allem die Leistungen der Pflegeversicherung, etwa Pflegegeld, Entlastungsbetrag und die Einstufung in Pflegegrade. Gerade in Zeiten von Reformen lohnt sich ein Gespräch im Pflegestützpunkt, weil die Beraterinnen und Berater neue Regeln für Ihren Fall einordnen.

Bis zu einem Beschluss gelten die Regeln und Beträge, die in diesem Ratgeber stehen. Pflege-VZ aktualisiert diesen Ratgeber, sobald das Gesetz verabschiedet ist.

Häufige Fragen

Ein Pflegestützpunkt ist eine wohnortnahe Beratungsstelle nach §7c SGB XI. Er berät Pflegebedürftige, Angehörige und Menschen mit drohendem Pflegebedarf kostenlos und unabhängig zu Leistungen, Anträgen und Hilfen vor Ort und koordiniert die Versorgung.

Ja. Die Beratung ist für Sie kostenlos. Die Kosten tragen die Pflegekassen, die Krankenkassen und je nach Land die Kommunen. Das gilt für Gespräche vor Ort, am Telefon und bei Hausbesuchen.

Beraten lassen können sich pflegebedürftige Menschen, ihre Angehörigen und alle, die sich auf eine Pflegesituation vorbereiten wollen. Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung. Gesetzlich Versicherte aller Pflegekassen sind willkommen.

Am schnellsten über die Beratungsdatenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) oder über Ihre Pflegekasse. Die Pflegekasse muss Sie nach §7 Abs. 2 SGB XI nach einem Antrag über den nächstgelegenen Pflegestützpunkt informieren.

Nein. Pflegestützpunkte entstehen nur, wenn das Bundesland dies bestimmt. Sachsen setzt auf regionale Pflegenetzwerke, Sachsen-Anhalt auf eine vernetzte Pflegeberatung. Der Anspruch auf Pflegeberatung nach §7a SGB XI gilt trotzdem überall.

Der Pflegestützpunkt ist die Anlaufstelle vor Ort. Die Pflegeberatung nach §7a SGB XI ist Ihr persönlicher Anspruch auf Beratung mit Versorgungsplan. Sie können die Pflegeberatung im Pflegestützpunkt, bei Ihrer Pflegekasse oder zu Hause in Anspruch nehmen.

Ja. Nach §7a Abs. 2 SGB XI findet die Pflegeberatung auf Wunsch der pflegebedürftigen Person in ihrer Wohnung oder in der Einrichtung statt, in der sie lebt. Angehörige können auf Wunsch einbezogen werden.

Ja. Der Pflegestützpunkt erklärt den Antrag, hilft bei Formularen und bereitet Sie auf die Begutachtung vor. Nach §7a Abs. 2 SGB XI können Sie den Antrag auch direkt bei der Pflegeberatung stellen, die ihn unverzüglich an die Kasse weiterleitet.

Privat Versicherte wenden sich an die COMPASS Private Pflegeberatung, kostenfrei unter 0800 101 88 00, montags bis freitags von 8 bis 19 Uhr und samstags von 10 bis 16 Uhr. Auch Pflegestützpunkte können nach Vereinbarung privat Versicherte beraten.

Quellen und Hinweise

Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Pflege-VZ auf Basis der unten genannten Primärquellen erstellt und wird bei Gesetzes- oder Betragsänderungen aktualisiert. Alle Leistungsbeträge entsprechen dem Stand 2026.

Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Verbindliche Auskünfte zum Einzelfall erteilt die zuständige Pflegekasse; einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hat jede pflegebedürftige Person. Bei gesundheitlichen Fragen wenden Sie sich an Arzt, Ärztin oder eine Pflegefachkraft.

Sie suchen einen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe?