Ratgeber Pflege & Pflegekasse
Tagespflege 2026: Kosten, Anspruch und Leistungen der Pflegekasse

Die Tagespflege ist eine teilstationäre Pflegeleistung nach §41 SGB XI: Pflegebedürftige verbringen einzelne Tage in einer Einrichtung, werden dort gepflegt und betreut und kehren abends nach Hause zurück. 2026 zahlt die Pflegekasse dafür je nach Pflegegrad bis zu 721 €, 1.357 €, 1.685 € oder 2.085 € im Monat, zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Dieser Ratgeber erklärt Anspruch, Kosten, Eigenanteil, Fahrdienst und Antrag und zeigt an Rechenbeispielen, wie viele Tage das Budget abdeckt.
Was ist Tagespflege?
Die Tagespflege ist eine Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen tagsüber versorgt werden und die Nacht wieder in der eigenen Wohnung verbringen. Fachleute sprechen von teilstationärer Pflege, weil die Versorgung nur einen Teil des Tages abdeckt. Die Tagespflege ergänzt damit die Pflege zu Hause und ersetzt sie nicht.
In der Tagespflege erhalten die Gäste Pflege, Betreuung, Mahlzeiten und eine feste Tagesstruktur. Ein Fahrdienst holt sie morgens ab und bringt sie am Nachmittag zurück. Wie oft die Tagespflege besucht wird, entscheiden Sie selbst: an 1 Tag pro Woche oder an allen Werktagen.
Rechtlich ist die Tagespflege in §41 SGB XI geregelt, zusammen mit der Nachtpflege. Beide Formen teilen sich ein gemeinsames Monatsbudget der Pflegekasse.
Für die Pflegekasse ist die Tagespflege eine eigene Leistung mit eigenem Budget. Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistung werden durch die Tagespflege nicht gekürzt. Das Budget der Tagespflege kommt damit vollständig zu den übrigen Leistungen hinzu.
Für wen eignet sich eine Tagespflege?
Eine Tagespflege eignet sich für pflegebedürftige Menschen, die zu Hause leben, tagsüber aber nicht allein bleiben können oder sollen. Gleichzeitig entlastet sie Angehörige, die berufstätig sind oder regelmäßig freie Zeit für sich brauchen.
Typische Situationen, in denen eine Tagespflege hilft:
- Die pflegende Tochter oder der pflegende Sohn arbeitet tagsüber und kann die Betreuung nicht abdecken.
- Die pflegebedürftige Person hat eine Demenz und braucht Struktur, Anleitung und Aufsicht.
- Die Person lebt allein und vereinsamt, weil Kontakte im Alltag fehlen.
- Der pflegende Ehepartner ist selbst älter und braucht feste Ruhetage.
- Nach einem Krankenhausaufenthalt soll die Person wieder mehr Selbstständigkeit gewinnen.
Weniger geeignet ist die Tagespflege, wenn die Person bettlägerig ist und nicht transportiert werden kann oder wenn rund um die Uhr Intensivpflege nötig ist. In diesen Fällen sprechen Sie am besten mit der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt über andere Formen der Versorgung.
Die Tagespflege stärkt auch die Selbstständigkeit. Gemeinsame Mahlzeiten, Bewegungsangebote und Gedächtnistraining halten Fähigkeiten im Alltag wach. Für die Angehörigen ist der Tag in der Tagespflege eine planbare Pause, die sich Woche für Woche wiederholt.
Wer hat Anspruch auf Tagespflege?
Anspruch auf Tagespflege haben nach §41 Abs. 1 SGB XI Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege allein nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder dass die Tagespflege die häusliche Pflege ergänzt oder stärkt.
Das Bundesministerium für Gesundheit weist darauf hin, dass die teilstationäre Pflege nur gewährt wird, wenn sie im Einzelfall erforderlich ist. Ob das zutrifft, prüft die Pflegekasse anhand Ihrer Pflegesituation zu Hause.
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein eigenes Budget für die Tagespflege. Sie können die Kosten aber mit dem Entlastungsbetrag von 131 € im Monat bezahlen. Was dabei gilt, steht weiter unten im Abschnitt zu Pflegegrad 1 und im Ratgeber Pflegegrad 1.
Liegt noch kein Pflegegrad vor, stellen Sie zuerst einen Antrag bei der Pflegekasse. Wie das geht, erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen. Den Ablauf des Termins mit dem Medizinischen Dienst finden Sie im Ratgeber Begutachtung für den Pflegegrad.
Wie viel zahlt die Pflegekasse für die Tagespflege 2026?
Die Pflegekasse zahlt 2026 für Tages- und Nachtpflege monatlich bis zu 721 € bei Pflegegrad 2, 1.357 € bei Pflegegrad 3, 1.685 € bei Pflegegrad 4 und 2.085 € bei Pflegegrad 5. Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind 2026 unverändert.
Die Tabelle zeigt das Tagespflege-Budget neben Pflegegeld und Pflegesachleistung, weil alle 3 Leistungen parallel laufen können.
| Pflegegrad | Tages- und Nachtpflege 2026 | Pflegegeld 2026 | Pflegesachleistung 2026 |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein eigenes Budget, Entlastungsbetrag 131 € | kein Pflegegeld | keine Pflegesachleistung |
| Pflegegrad 2 | bis 721 € | 347 € | bis 796 € |
| Pflegegrad 3 | bis 1.357 € | 599 € | bis 1.497 € |
| Pflegegrad 4 | bis 1.685 € | 800 € | bis 1.859 € |
| Pflegegrad 5 | bis 2.085 € | 990 € | bis 2.299 € |
Das Budget gilt je Kalendermonat. Was in einem Monat nicht verbraucht wird, verfällt am Monatsende und lässt sich nicht in den nächsten Monat übertragen. Planen Sie die Tage deshalb so, dass das Budget gleichmäßig genutzt wird.
Die Pflegekasse zahlt den Betrag direkt an die Einrichtung. Sie selbst bekommen das Geld nicht ausgezahlt. Die Tagespflege rechnet die Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ab und stellt Ihnen nur den Teil in Rechnung, den die Pflegekasse nicht übernimmt.
Wie hoch die Beträge der einzelnen Pflegegrade insgesamt sind, zeigen die Ratgeber Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5.
Was kostet eine Tagespflege und was zahlen Sie selbst?
Eine Tagespflege berechnet für jeden Besuchstag einen Tagessatz, der sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt. Die Pflegekasse übernimmt die Pflege, die Betreuung, die medizinische Behandlungspflege und die notwendige Beförderung. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst.
Die Höhe des Tagessatzes ist nicht bundesweit einheitlich. Jede Tagespflege verhandelt ihre Preise mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger. Die Sätze unterscheiden sich deshalb zwischen Bundesländern, Städten und Einrichtungen. Außerdem hängt der Pflegesatz in der Regel vom Pflegegrad ab.
| Kostenbestandteil | Was enthalten ist | Wer zahlt |
|---|---|---|
| Pflegesatz | Pflege, Betreuung und Aktivierung, medizinische Behandlungspflege | Pflegekasse bis zum Monatsbudget |
| Fahrtkosten | Abholung und Rückfahrt zwischen Wohnung und Einrichtung | Pflegekasse bis zum Monatsbudget |
| Unterkunft und Verpflegung | Frühstück, Mittagessen, Getränke, Räume | Sie selbst, Entlastungsbetrag möglich |
| Investitionskosten | Anteil an Gebäude, Ausstattung und Instandhaltung | Sie selbst, Entlastungsbetrag möglich |
| Zusatzleistungen | besondere Wünsche, die über das Übliche hinausgehen | Sie selbst |
Ihr Eigenanteil setzt sich damit aus 2 Teilen zusammen. Der erste Teil sind Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, die immer bei Ihnen liegen. Der zweite Teil entsteht nur, wenn die Pflegesätze und Fahrtkosten eines Monats das Budget der Pflegekasse übersteigen.
Laut Bundesministerium für Gesundheit kann eine Einrichtung bei größeren Entfernungen gesonderte Transportkosten berechnen. Fragen Sie deshalb vor Vertragsabschluss, ob Ihre Adresse im Fahrgebiet liegt und ob dafür Zusatzkosten anfallen.
Die konkreten Preise einer Einrichtung stehen im Vertrag und in der Preisliste der Tagespflege. Sie können außerdem die Leistungs- und Preisvergleichsliste Ihrer Pflegekasse anfordern. Nach §7 Abs. 3 SGB XI muss die Pflegekasse sie auf Anforderung unverzüglich übermitteln.
Wie viele Tage bezahlt die Pflegekasse? Ein Rechenbeispiel
Wie viele Tage das Budget abdeckt, hängt vom Pflegesatz und den Fahrtkosten der Einrichtung ab. Das folgende Rechenbeispiel arbeitet mit angenommenen Werten: 70 € Pflegesatz und 15 € Fahrtkosten pro Tag, zusammen 85 €, sowie 32 € für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
Die echten Sätze Ihrer Einrichtung können höher oder niedriger liegen. Die Rechnung zeigt das Prinzip, mit dem Sie die Zahlen aus Ihrem eigenen Vertrag prüfen können.
| Pflegegrad | Monatsbudget 2026 | Tage im Budget bei 85 € | Kassenanteil | Eigenanteil bei 32 € je Tag |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 721 € | 8 Tage | 680 € | 256 € |
| Pflegegrad 3 | 1.357 € | 15 Tage | 1.275 € | 480 € |
| Pflegegrad 4 | 1.685 € | 19 Tage | 1.615 € | 608 € |
| Pflegegrad 5 | 2.085 € | 24 Tage | 2.040 € | 768 € |
Bei Pflegegrad 2 deckt das Budget im Beispiel 8 Tage im Monat ab, also etwa 2 Tage pro Woche. Bei Pflegegrad 3 sind es 15 Tage, bei Pflegegrad 5 fast jeder Werktag. Besucht die Person die Tagespflege öfter, zahlt sie die Pflegesätze der zusätzlichen Tage selbst.
Der Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten fällt an jedem Besuchstag an. Bei 8 Tagen im Monat sind das im Beispiel 256 €. Mit dem Entlastungsbetrag von 131 € sinkt dieser Betrag auf 125 €.
Rechnen Sie für Ihre eigene Situation in 4 Schritten:
- Tagessatz der Pflegekasse ermitteln: Pflegesatz plus Fahrtkosten laut Preisliste.
- Monatsbudget Ihres Pflegegrads durch diesen Tagessatz teilen. Das Ergebnis abgerundet sind die Tage, die die Pflegekasse voll bezahlt.
- Eigenanteil pro Tag (Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten) mit der Zahl der geplanten Tage malnehmen.
- Den Entlastungsbetrag von 131 € abziehen, sofern Sie ihn nicht für andere Leistungen nutzen.
Lässt sich Tagespflege mit Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren?
Die Tagespflege lässt sich mit Pflegegeld, Pflegesachleistungen und der Kombinationsleistung verbinden, ohne dass eine dieser Leistungen gekürzt wird. Das regelt §41 Abs. 3 SGB XI. Das Budget der Tagespflege kommt also vollständig obendrauf.
Ein Beispiel zeigt, wie das zusammenpasst. Frau K. ist 81 Jahre alt, hat Pflegegrad 3 und lebt bei ihrer Tochter. An 2 Tagen pro Woche besucht sie eine Tagespflege, insgesamt 8 Tage im Monat. Morgens hilft ein ambulanter Pflegedienst beim Waschen und Anziehen.
- Der Pflegedienst rechnet 748,50 € ab, das sind 50 % der Pflegesachleistung von 1.497 €.
- Die Familie erhält dafür noch 50 % des Pflegegeldes von 599 €, also 299,50 €.
- Die Tagespflege rechnet mit den Beispielwerten 680 € über das eigene Budget von 1.357 € ab.
- Für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten fallen 256 € an. Nach Abzug des Entlastungsbetrags von 131 € bleiben 125 €.
Pflegegeld und Pflegedienst laufen in diesem Beispiel unverändert weiter. Die Tagespflege hat keinen Einfluss auf die Höhe des anteiligen Pflegegeldes. An die gewählte Aufteilung der Kombinationsleistung ist die Familie nach §38 SGB XI für 6 Monate gebunden.
Wie die Aufteilung zwischen Pflegegeld und Pflegedienst genau funktioniert, erklärt der Ratgeber Kombinationsleistung. Die Grundlagen zum Geld für pflegende Angehörige stehen im Ratgeber Pflegegeld, die Leistungen eines Pflegedienstes im Ratgeber Pflegesachleistungen.
Wie hilft der Entlastungsbetrag bei den Kosten der Tagespflege?
Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI beträgt 2026 131 € im Monat und lässt sich ausdrücklich für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege einsetzen. Damit können Sie den Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten senken oder Pflegesätze bezahlen, die über das Monatsbudget hinausgehen.
Der Entlastungsbetrag ist eine Erstattungsleistung. Sie bezahlen die Rechnung der Tagespflege und reichen sie bei der Pflegekasse ein. Die Pflegekasse erstattet Ihnen dann bis zur Höhe des angesparten Betrags. Alternativ rechnet die Einrichtung direkt mit der Pflegekasse ab, wenn Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben.
Nicht genutzte Beträge sammeln sich innerhalb des Kalenderjahres an. Restbeträge aus dem Vorjahr können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden. Wer den Entlastungsbetrag einige Monate nicht nutzt, hat dadurch ein Polster für die Eigenanteile der Tagespflege.
Beachten Sie: Der Entlastungsbetrag steht nur einmal zur Verfügung. Nutzen Sie ihn schon für eine Haushaltshilfe oder ein Betreuungsangebot, bleibt für die Tagespflege weniger übrig. Alle Einsatzmöglichkeiten erklärt der Ratgeber Entlastungsbetrag.
Tagespflege bei Pflegegrad 1: Was gilt?
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein eigenes Budget für die Tagespflege, weil §41 SGB XI erst ab Pflegegrad 2 gilt. Sie können eine Tagespflege trotzdem besuchen und die Kosten über den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat bezahlen.
Bei Pflegegrad 1 können Sie den Entlastungsbetrag für den gesamten Tagessatz einsetzen, also für Pflegesatz, Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Mit den Beispielwerten dieses Ratgebers kostet ein Besuchstag 117 € (85 € Pflegesatz und Fahrt, 32 € Eigenanteil). 131 € im Monat reichen dann für 1 Besuchstag. Wer den Betrag einige Monate anspart, kann die Tagespflege an mehreren Tagen nutzen.
Ein Beispiel: Ein Mann mit Pflegegrad 1 hat von Januar bis Juni keinen Entlastungsbetrag genutzt. Im Juli stehen ihm 786 € zur Verfügung (6 mal 131 €). Damit kann er mit den Beispielwerten 6 Besuchstage bezahlen, zum Beispiel 6 Wochen lang 1 Tag pro Woche (6 mal 117 € sind 702 €).
Nimmt der Hilfebedarf zu, lohnt sich ein Antrag auf Höherstufung. Ab Pflegegrad 2 gibt es das volle Budget von 721 € im Monat. Wie Sie den Antrag stellen, erklärt der Ratgeber Pflegegrad erhöhen.
Wie läuft ein Tag in der Tagespflege ab?
Ein Tag in der Tagespflege folgt einem festen Rhythmus aus Ankommen, Mahlzeiten, Aktivierung und Ruhe. Tagespflegen öffnen in der Regel an Werktagen tagsüber. Die genauen Öffnungszeiten und Abholzeiten legt jede Einrichtung selbst fest.
Ein typischer Tagesablauf sieht so aus:
- Abholung durch den Fahrdienst am Morgen und Ankommen in der Einrichtung.
- Gemeinsames Frühstück und Begrüßung in der Gruppe.
- Vormittags Angebote wie Gymnastik, Gedächtnistraining, Singen, Vorlesen oder Basteln.
- Gemeinsames Mittagessen.
- Mittagsruhe in Ruheräumen oder Ruhesesseln.
- Am Nachmittag Kaffee und Kuchen, Spaziergänge oder Gespräche.
- Rückfahrt nach Hause am Nachmittag.
Zwischen den Angeboten übernehmen Pflegefachkräfte die nötige Pflege. Dazu gehören Hilfe beim Toilettengang, das Anreichen von Getränken, die Gabe von Medikamenten nach Plan und medizinische Behandlungspflege wie Blutzuckermessung oder Verbandswechsel, soweit sie in der Einrichtung nötig ist.
Die Gäste müssen nicht an jedem Angebot teilnehmen. Eine gute Tagespflege lässt Raum für Rückzug und richtet die Angebote nach den Fähigkeiten und Vorlieben der Gruppe aus.
Wie funktioniert der Fahrdienst zur Tagespflege?
Der Fahrdienst gehört nach §41 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege: Die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück ist Teil der Leistung. Die Fahrtkosten rechnet die Einrichtung über das Monatsbudget der Pflegekasse ab.
Fragen zum Fahrdienst klären Sie am besten direkt beim Erstgespräch:
- Um welche Uhrzeit wird abgeholt und wann ist die Person wieder zu Hause?
- Hilft der Fahrer aus der Wohnung, über die Treppe und in das Fahrzeug?
- Kann ein Rollstuhl oder Rollator mitgenommen werden?
- Liegt die Adresse im Fahrgebiet, oder fallen gesonderte Transportkosten an?
- Wer muss zu Hause sein, wenn die Person zurückkommt?
Bringen Angehörige die Person selbst zur Tagespflege, fragen Sie die Einrichtung, ob die Fahrtkosten an diesem Tag entfallen. Ist das der Fall, reicht das Budget für mehr Besuchstage.
Tagespflege bei Demenz: Worauf sollten Sie achten?
Für Menschen mit Demenz verbindet die Tagespflege Struktur, Aufsicht und soziale Kontakte. Angehörige gewinnen planbare freie Tage, die bei einer Demenz besonders wichtig sind, weil die Betreuung zu Hause rund um die Uhr Aufmerksamkeit verlangt.
Einige Tagespflegen haben einen Schwerpunkt für Menschen mit Demenz. Darauf können Sie achten:
- Die Mitarbeitenden haben eine Weiterbildung zur Betreuung von Menschen mit Demenz.
- Die Räume sind übersichtlich, die Wege sind klar, und es gibt geschützte Bereiche zum Bewegen.
- Die Gruppe ist klein genug, dass Unruhe und Weglaufen aufgefangen werden.
- Biografische Arbeit gehört zum Konzept, etwa Erinnerungen an Beruf, Musik oder Heimat.
- Die Einrichtung bespricht mit Ihnen regelmäßig, wie es der Person geht.
Der Anfang in einer neuen Umgebung kann Menschen mit Demenz schwerfallen. Starten Sie mit 1 Tag pro Woche und erhöhen Sie langsam. Begleiten Sie die Person in den ersten Tagen beim Ankommen und vereinbaren Sie mit der Einrichtung, wie sie in schwierigen Momenten reagiert.
Wie Pflegegrad, Begutachtung und Leistungen bei Demenz zusammenhängen, zeigen die Ratgeber Pflegegrad 3 und Pflegegrad 4.
Wie beantragen Sie die Tagespflege?
Die Tagespflege beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Ein formloser Antrag reicht. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse, ob sie dafür ein eigenes Formular hat. Auf Wunsch übernimmt die Tagespflege die Abstimmung mit der Pflegekasse, sobald Sie den Vertrag unterschrieben haben.
So gehen Sie Schritt für Schritt vor:
- Pflegegrad prüfen: Ohne Pflegegrad ab 2 gibt es kein eigenes Budget. Stellen Sie bei Bedarf zuerst den Antrag auf einen Pflegegrad.
- Beratung nutzen: Die Pflegekasse und die Pflegestützpunkte beraten kostenlos zu Tagespflegen in Ihrer Nähe.
- Einrichtungen auswählen: Fordern Sie die Leistungs- und Preisvergleichsliste der Pflegekasse an und notieren Sie 2 bis 3 Tagespflegen.
- Probetag vereinbaren: Lernen Sie die Einrichtung kennen und fragen Sie, ob der Probetag berechnet wird.
- Vertrag abschließen: Prüfen Sie Preise, Besuchstage, Kündigungsfrist und Fahrdienst.
- Antrag stellen: Beantragen Sie die Leistung bei der Pflegekasse oder lassen Sie das die Einrichtung erledigen.
- Entlastungsbetrag einplanen: Klären Sie, ob die Einrichtung die Eigenanteile direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
Wichtig ist die Reihenfolge bei neuen Anträgen. Nach §33 SGB XI zahlt die Pflegekasse Leistungen frühestens ab dem Tag, an dem Sie den Antrag auf einen Pflegegrad gestellt haben. Stellen Sie den Antrag deshalb früh, auch wenn die Tagespflege erst später beginnt.
Wie finden Sie eine passende Tagespflege?
Eine passende Tagespflege finden Sie über die Leistungs- und Preisvergleichsliste Ihrer Pflegekasse, über einen Pflegestützpunkt oder über die Beratung Ihrer Pflegekasse. Die Leistungs- und Preisvergleichsliste nach §7 Abs. 3 SGB XI enthält die zugelassenen Einrichtungen im Einzugsbereich mit Leistungen und Vergütungen.
In Hamburg und Berlin helfen die Pflegestützpunkte bei der Suche. Adressen und Sprechzeiten stehen in den Ratgebern Pflegestützpunkt Hamburg und Pflegestützpunkt Berlin.
Vergleichen Sie mindestens 2 Einrichtungen. Die folgende Übersicht hilft beim Besuch.
| Kriterium | Woran Sie es erkennen | Frage an die Einrichtung |
|---|---|---|
| Kosten | Preisliste mit Pflegesatz, Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten | Wie hoch ist mein Eigenanteil pro Tag? |
| Fahrdienst | Fahrgebiet, Abholzeiten, Hilfe an der Wohnungstür | Wann wird abgeholt und zurückgebracht? |
| Pflege | Pflegefachkräfte vor Ort, Umgang mit Medikamenten | Wer übernimmt Behandlungspflege und Medikamente? |
| Betreuung | Wochenplan, Gruppengröße, Ruheräume | Wie sieht ein normaler Tag aus? |
| Demenz | geschulte Mitarbeitende, geschützte Bereiche | Wie reagieren Sie bei Unruhe oder Weglauftendenz? |
| Verpflegung | Speiseplan, Diäten, Getränke | Werden Sonderkostformen berücksichtigt? |
| Vertrag | Kündigungsfrist, Abwesenheitsregeln, Probetag | Was gilt bei Krankheit oder Urlaub? |
Achten Sie besonders auf die Regelung bei Abwesenheit. Fragen Sie, ob und wie Tage abgerechnet werden, an denen die Person krank ist oder kurzfristig absagt. Diese Regel steht im Vertrag und wirkt sich direkt auf Ihre Kosten aus.
Tagespflege, Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Was ist der Unterschied?
Tagespflege, Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege entlasten pflegende Angehörige, unterscheiden sich aber in Dauer, Ort und Budget. Die Tagespflege deckt regelmäßige einzelne Tage ab, die Kurzzeitpflege einen vorübergehenden Aufenthalt rund um die Uhr, die Verhinderungspflege den Ausfall der Pflegeperson.
| Leistung | Wann sinnvoll | Wo | Budget 2026 |
|---|---|---|---|
| Tagespflege | regelmäßig an einzelnen Tagen, Rückkehr am Abend | Einrichtung der Tagespflege | 721 € bis 2.085 € im Monat |
| Nachtpflege | Betreuung in der Nacht, tagsüber zu Hause | Einrichtung der Nachtpflege | dasselbe Budget wie Tagespflege |
| Kurzzeitpflege | vorübergehend rund um die Uhr, etwa nach dem Krankenhaus | stationäre Einrichtung | gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € |
| Verhinderungspflege | Pflegeperson fällt aus, etwa durch Urlaub oder Krankheit | zu Hause oder anderswo | gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € |
Die Leistungen schließen sich nicht aus. Sie können eine Tagespflege an 2 Tagen pro Woche nutzen und trotzdem im Sommer eine Kurzzeitpflege für 2 Wochen buchen. Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 € läuft unabhängig vom Monatsbudget der Tagespflege.
Mehr zu den beiden anderen Entlastungsleistungen lesen Sie in den Ratgebern Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.
Was gilt für die Nachtpflege?
Die Nachtpflege ist die zweite Form der teilstationären Pflege nach §41 SGB XI. Die pflegebedürftige Person verbringt die Nacht in einer Einrichtung und ist tagsüber zu Hause. Die Nachtpflege eignet sich etwa für Menschen mit Demenz, die nachts unruhig sind und die Angehörigen nicht schlafen lassen.
Für die Nachtpflege gilt dasselbe Monatsbudget wie für die Tagespflege. Nutzen Sie beide Formen im selben Monat, teilen sie sich den Betrag von 721 € bis 2.085 €. Auch bei der Nachtpflege gehört die Beförderung zur Leistung, und Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst.
Fragen Sie bei der Pflegekasse oder beim Pflegestützpunkt nach, ob es in Ihrer Region ein Angebot zur Nachtpflege gibt. Die Leistungs- und Preisvergleichsliste der Pflegekasse nennt die zugelassenen Einrichtungen.
Wie ergänzen sich Tagespflege und ambulanter Pflegedienst?
Ein ambulanter Pflegedienst und eine Tagespflege teilen sich die Woche: Der Pflegedienst kommt in die Wohnung, die Tagespflege übernimmt an einzelnen Tagen den ganzen Tag. Beide Leistungen haben ein eigenes Budget und lassen sich deshalb gut kombinieren.
Eine typische Aufteilung sieht so aus. Der Pflegedienst hilft jeden Morgen bei Körperpflege und Anziehen und kommt abends zum Zubettgehen. An 2 oder 3 Tagen pro Woche fährt die Person nach dem Frühstück in die Tagespflege. Die Angehörigen übernehmen Wochenenden und Abende.
Die Absprache zwischen beiden Diensten ist wichtig. Teilen Sie dem Pflegedienst mit, an welchen Tagen die Tagespflege abholt, damit die Morgenpflege rechtzeitig fertig ist. Geben Sie der Tagespflege den aktuellen Medikamentenplan und eine Kontaktperson des Pflegedienstes.
Was ein Pflegedienst leistet und wie Sie einen passenden Dienst auswählen, erklärt der Ratgeber Ambulanter Pflegedienst. Einen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe finden Sie im Verzeichnis von Pflege-VZ, zum Beispiel unter Pflegedienste in Hamburg oder Pflegedienste in Berlin.
Wer zahlt, wenn das eigene Geld für die Tagespflege nicht reicht?
Reichen Rente und Ersparnisse für den Eigenanteil der Tagespflege nicht aus, kann das Sozialamt einspringen. Die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch umfasst nach §64g SGB XII auch die teilstationäre Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
Die Hilfe zur Pflege ist nachrangig. Das Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen und zahlt nur den Teil, den Sie nicht selbst tragen können. Die Leistungen der Pflegekasse gehen der Hilfe zur Pflege vor.
Stellen Sie den Antrag beim Sozialamt, bevor die Kosten entstehen. Das Sozialamt zahlt in der Regel erst ab dem Zeitpunkt, an dem es von Ihrem Bedarf erfährt. Ein Pflegestützpunkt hilft Ihnen beim Antrag.
Welche Fehler sollten Sie bei der Tagespflege vermeiden?
Typische Fehler bei der Tagespflege betreffen das Budget, den Entlastungsbetrag und den Vertrag. Mit diesen 6 Punkten vermeiden Sie unnötige Kosten.
- Budget verfallen lassen: Das Monatsbudget lässt sich nicht ansparen. Planen Sie die Besuchstage so, dass Sie das Budget jeden Monat nutzen.
- Entlastungsbetrag vergessen: Die 131 € im Monat senken den Eigenanteil. Reichen Sie die Rechnungen regelmäßig ein oder vereinbaren Sie die direkte Abrechnung.
- Restbeträge verfallen lassen: Angesparte Entlastungsbeträge aus dem Vorjahr gelten nur bis zum 30. Juni.
- Abwesenheitsregel übersehen: Prüfen Sie, wie Krankheitstage und kurzfristige Absagen berechnet werden.
- Pflegegrad nicht anpassen: Steigt der Hilfebedarf, steigt mit einem höheren Pflegegrad auch das Budget der Tagespflege.
- Zu schnell starten: Bei Demenz erleichtert ein Einstieg mit 1 Tag pro Woche die Eingewöhnung.
Was plant der Gesetzgeber ab 2027?
Das Bundeskabinett hat am 30.09.2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Der Bundestag berät den Entwurf am 5. November 2026 in erster Lesung. Verabschiedet ist das Gesetz noch nicht, und bis zum Beschluss sind Änderungen möglich.
Für die Tagespflege sieht der Kabinettsentwurf vor, dass sie ein eigener Anspruch bleibt. Nach dem neu gefassten §41 Abs. 3 SGB XI soll die Tages- und Nachtpflege weiter zusätzlich zu Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Kombinationsleistung und dem geplanten Überbrückungsbudget genutzt werden können, ohne dass eine Anrechnung erfolgt.
Beim Entlastungsbetrag plant der Entwurf eine Änderung. An seine Stelle soll ein Sozialraumbudget von monatlich bis zu 175 € für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 treten. Dieses Budget ist im Entwurf zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI. Die Tages- und Nachtpflege ist dort nicht mehr als Einsatzzweck genannt.
Bis zu einem Beschluss gelten die Regeln und Beträge, die in diesem Ratgeber stehen. Pflege-VZ aktualisiert diesen Ratgeber, sobald das Gesetz verabschiedet ist.
Häufige Fragen
Quellen und Hinweise
Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Pflege-VZ auf Basis der unten genannten Primärquellen erstellt und wird bei Gesetzes- oder Betragsänderungen aktualisiert. Alle Leistungsbeträge entsprechen dem Stand 2026.
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), insbesondere §§7, 33, 38, 41, 45b
- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), §64g Teilstationäre Pflege
- Bundesministerium für Gesundheit, Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege
- Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes, Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026 (noch nicht verabschiedet)
- Deutscher Bundestag, Erste Lesung zum Pflegeneuordnungsgesetz
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Verbindliche Auskünfte zum Einzelfall erteilt die zuständige Pflegekasse; einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hat jede pflegebedürftige Person. Bei gesundheitlichen Fragen wenden Sie sich an Arzt, Ärztin oder eine Pflegefachkraft.
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