Ratgeber Pflege & Pflegekasse
Begutachtung für den Pflegegrad: Ablauf, Fristen und Tipps für den MD-Termin

Bevor die Pflegekasse über einen Pflegegrad entscheidet, prüft eine Gutachterin oder ein Gutachter, wie selbstständig die pflegebedürftige Person im Alltag ist. Diese Begutachtung übernimmt meist der Medizinische Dienst (MD), bei privat Versicherten Medicproof. Der Termin dauert bis zu 1 Stunde und findet in der Regel zu Hause statt. Bewertet werden 6 Lebensbereiche, aus den Punkten ergibt sich der Pflegegrad. Dieser Ratgeber erklärt Ablauf, Fristen und Module und zeigt, wie Sie sich so vorbereiten, dass der tatsächliche Hilfebedarf vollständig im Gutachten steht.
Was ist die Begutachtung für den Pflegegrad?
Die Begutachtung ist der Schritt zwischen Ihrem Antrag und dem Bescheid der Pflegekasse. Eine Pflegefachkraft oder eine Ärztin beziehungsweise ein Arzt besucht die pflegebedürftige Person, stellt Fragen, lässt sich Abläufe zeigen und hält die Ergebnisse in einem Gutachten fest. Auf Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die Pflegekasse, ob ein Pflegegrad vorliegt und welcher.
Im Mittelpunkt steht eine einzige Frage: Wie selbstständig ist die Person im Alltag? Die Diagnose allein entscheidet nichts. Zwei Menschen mit derselben Erkrankung können sehr unterschiedliche Pflegegrade erhalten, weil sie im Alltag unterschiedlich viel Hilfe brauchen. Deshalb kommt es bei der Begutachtung darauf an, den Alltag so genau wie möglich zu beschreiben.
Rechtlich ist die Begutachtung im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. §14 SGB XI beschreibt, wann eine Person als pflegebedürftig gilt: Die Beeinträchtigungen müssen voraussichtlich für mindestens 6 Monate bestehen. §15 SGB XI legt die 6 Module und die Punkteschwellen fest. Die §§18 bis 18c SGB XI regeln Auftrag, Durchführung, Gutachten, Fristen und Bescheid.
Für Sie ist die Begutachtung kostenlos. Das gilt für den Erstantrag, für eine Höherstufung und für die erneute Begutachtung nach einem Widerspruch. Wie der Antrag selbst funktioniert, lesen Sie im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Wann findet eine Begutachtung statt?
Eine Begutachtung gibt es immer dann, wenn die Pflegekasse über einen Pflegegrad neu entscheiden muss. In der Praxis kommen 4 Anlässe vor.
| Anlass | Was passiert | Besonderheit |
|---|---|---|
| Erstantrag | Die Pflegekasse lässt erstmals prüfen, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt | immer persönliche Begutachtung, ein Telefoninterview ist ausgeschlossen |
| Antrag auf Höherstufung | Der Hilfebedarf wird vollständig neu bewertet | Telefon- oder Videointerview unter Bedingungen möglich |
| Widerspruch gegen den Bescheid | Die Pflegekasse kann eine erneute Begutachtung veranlassen | ein Telefoninterview ist ausgeschlossen |
| Wiederholungsbegutachtung | Die Pflegekasse prüft nach einer gewissen Zeit erneut, etwa wenn eine Besserung erwartet wurde | Zeitpunkt richtet sich nach der Prognose im letzten Gutachten |
Eine Höherstufung beantragen Sie, wenn die pflegebedürftige Person dauerhaft mehr Hilfe braucht als bei der letzten Begutachtung. Die Einzelheiten dazu stehen im Ratgeber Pflegegrad erhöhen. Wie Sie gegen einen Bescheid vorgehen, erklärt der Ratgeber Pflegegrad-Widerspruch.
Wichtig bei jeder neuen Begutachtung: Der Medizinische Dienst prüft die Selbstständigkeit vollständig neu. Hat sich die Lage in einzelnen Bereichen verbessert, kann das Ergebnis auch niedriger ausfallen als bisher.
Wer führt die Begutachtung durch?
Die Pflegekasse beauftragt die Begutachtung. Sie muss den Auftrag nach §18 Abs. 1 SGB XI innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erteilen. Wer anschließend zu Ihnen kommt, hängt von Ihrer Versicherung ab.
| Versicherung | Wer begutachtet | Gut zu wissen |
|---|---|---|
| Gesetzliche Pflegeversicherung | Medizinischer Dienst (MD) des jeweiligen Bundeslandes | Gutachterin oder Gutachter ist eine Pflegefachkraft oder eine Ärztin beziehungsweise ein Arzt |
| Gesetzliche Pflegeversicherung mit unabhängigem Gutachter | eine von der Pflegekasse beauftragte unabhängige Gutachterin oder ein unabhängiger Gutachter | Sie wählen aus einer Liste mit mindestens 3 Namen |
| Knappschaft | Sozialmedizinischer Dienst (SMD) | gleiches Verfahren wie beim Medizinischen Dienst |
| Private Pflegeversicherung | Medicproof | gleiches Begutachtungssystem mit 6 Modulen und denselben Punkteschwellen |
Die Liste mit unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern erhalten Sie nach §18 Abs. 3 SGB XI vor allem dann, wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragseingang keine Begutachtung erfolgt ist. Sie haben dann 1 Woche Zeit, sich für eine Person zu entscheiden. Äußern Sie sich nicht, darf die Pflegekasse selbst aus der Liste auswählen. Hat die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten, entfällt diese Regel.
Kinder werden nach §18a Abs. 10 SGB XI in der Regel von besonders geschulten Gutachterinnen und Gutachtern begutachtet, etwa von Pflegefachkräften mit Erfahrung in der Kinderkrankenpflege oder von Kinderärztinnen und Kinderärzten.
Welche Fristen gelten für Begutachtung und Bescheid?
Die Pflegekasse muss Ihnen ihre Entscheidung nach §18c Abs. 1 SGB XI spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen. In bestimmten Lebenslagen gelten deutlich kürzere Fristen für die Begutachtung.
| Situation | Frist für die Begutachtung oder Entscheidung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Regelfall zu Hause | Bescheid spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang | §18c Abs. 1 SGB XI |
| Krankenhaus oder stationäre Reha, wenn die Versorgung danach gesichert werden muss | Begutachtung innerhalb von 5 Arbeitstagen | §18a Abs. 5 SGB XI |
| Hospiz oder ambulante Palliativversorgung | Begutachtung innerhalb von 5 Arbeitstagen | §18a Abs. 5 SGB XI |
| Zu Hause, wenn Angehörige Pflegezeit oder Familienpflegezeit angekündigt oder vereinbart haben | Begutachtung innerhalb von 10 Arbeitstagen | §18a Abs. 6 SGB XI |
| Keine Begutachtung nach 20 Arbeitstagen | Pflegekasse nennt mindestens 3 unabhängige Gutachter | §18 Abs. 3 SGB XI |
| Frist überschritten, Pflegekasse ist verantwortlich | 70 € für jede begonnene Woche der Verzögerung | §18c Abs. 5 SGB XI |
In den Eilfällen mit 5 oder 10 Arbeitstagen genügt zunächst eine vereinfachte Empfehlung: Der Medizinische Dienst stellt fest, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und ob mindestens Pflegegrad 2 erreicht ist. Die vollständige Begutachtung folgt danach.
Die Zahlung von 70 € pro begonnener Woche entfällt, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie einen Termin absagen. Fordert die Pflegekasse fehlende Unterlagen bei Ihnen an, ruht die Frist nach §18c Abs. 6 SGB XI, bis die Unterlagen eingehen. Schicken Sie angeforderte Unterlagen deshalb zügig.
Leistungen gibt es nach §33 SGB XI ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Eine längere Bearbeitungszeit kostet Sie also kein Geld, solange am Ende ein Pflegegrad bewilligt wird.
Wie läuft der Termin zur Begutachtung ab?
Den Termin erhalten Sie schriftlich. Rechnen Sie damit, dass der Besuch bis zu 1 Stunde dauert. Passt der Termin nicht, melden Sie sich sofort und vereinbaren einen neuen. Sagen Sie nur ab, wenn es wirklich nötig ist, denn jede Absage verschiebt den Bescheid.
Der Ablauf folgt meist demselben Muster:
- Begrüßung und Klärung, wer anwesend ist und wer Auskunft gibt.
- Fragen zur gesundheitlichen Situation, zu Diagnosen, Medikamenten und Krankenhausaufenthalten.
- Fragen zu allen 6 Modulen, zum Beispiel zum Aufstehen, Gehen, Waschen, Anziehen, Essen und zur Orientierung.
- Beobachtung: Die Gutachterin bittet die Person, einzelne Abläufe zu zeigen, etwa vom Stuhl aufzustehen oder einige Schritte zu gehen.
- Blick in Unterlagen wie Arztberichte, Medikamentenplan und Pflegedokumentation.
- Fragen zur Wohnsituation, zu Hilfsmitteln und zur Versorgung durch Angehörige oder Pflegedienst.
Die Gutachterin teilt Ihnen am Ende des Termins in der Regel keinen Pflegegrad mit. Sie schickt das Gutachten an die Pflegekasse, und die Pflegekasse entscheidet. Fragen Sie trotzdem nach, wenn Sie unsicher sind, ob ein wichtiger Punkt angekommen ist. Sie dürfen auch am Ende noch etwas ergänzen.
Die Begutachtung braucht nach §18a Abs. 2 SGB XI Ihre Zustimmung. Verweigert die Person die Begutachtung ohne wichtigen Grund, kann die Pflegekasse die Leistungen ablehnen. Gibt es Gründe, warum ein Besuch schwierig ist, etwa Angst vor fremden Menschen bei Demenz, besprechen Sie das vorab mit der Pflegekasse.
Hausbesuch, Telefon oder Video: welche Form gilt wann?
Die Regel ist der Besuch im Wohnbereich. Seit 2023 erlaubt §142a SGB XI unter Bedingungen auch ein strukturiertes Telefoninterview, auch per Videotelefonie. Bei sehr eindeutiger Aktenlage ist nach §18a Abs. 2 SGB XI auch ein Gutachten ohne Besuch möglich.
| Form | Wann möglich | Ausgeschlossen |
|---|---|---|
| Hausbesuch | immer, Regelform der Begutachtung | nie, Ihr Wunsch nach einem Hausbesuch hat Vorrang |
| Telefoninterview | vor allem bei Höherstufung oder Wiederholungsbegutachtung, mit anwesender Unterstützungsperson | Erstbegutachtung, Widerspruch, Kinder, vorherige Begutachtung ohne Pflegebedürftigkeit |
| Videotelefonie | wie Telefoninterview, wenn die technischen Anforderungen erfüllt sind | dieselben Ausschlüsse wie beim Telefoninterview |
| Gutachten nach Aktenlage | wenn die Unterlagen eindeutig sind oder in einer Krisenlage | wenn Unterlagen Lücken haben |
Die Gutachterin muss Sie über Ihr Wahlrecht informieren. Wünschen Sie einen Besuch zu Hause, wird er durchgeführt. Für einen ersten Antrag oder bei schwankendem Zustand ist der Hausbesuch fast immer die bessere Wahl. Die Gutachterin sieht dann selbst, wie die Wohnung eingerichtet ist, wo Stolperfallen liegen und welche Hilfsmittel vorhanden sind.
Ein Telefoninterview kann sinnvoll sein, wenn sich die Lage seit der letzten Begutachtung klar verändert hat und gut dokumentiert ist. Halten Sie dann Pflegetagebuch, Arztberichte und Medikamentenplan neben dem Telefon bereit.
Was prüft der Gutachter? Die 6 Module
Die Begutachtung erfasst die Selbstständigkeit in 6 Lebensbereichen. Jedes Modul fließt mit einem festen Gewicht in das Ergebnis ein. Bei Modul 2 und Modul 3 zählt nach §15 SGB XI nur der jeweils höhere Wert.
| Modul | Gewicht | Beispiele für geprüfte Punkte |
|---|---|---|
| 1 Mobilität | 10 % | Positionswechsel im Bett, Aufstehen, Gehen in der Wohnung, Treppensteigen |
| 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | 15 % gemeinsam mit Modul 3, der höhere Wert zählt | Personen erkennen, Orientierung zu Ort und Zeit, Erinnern, Entscheidungen im Alltag, Gespräche verstehen |
| 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | 15 % gemeinsam mit Modul 2, der höhere Wert zählt | nächtliche Unruhe, Ängste, Abwehr von Pflege, aggressives Verhalten, Antriebslosigkeit |
| 4 Selbstversorgung | 40 % | Waschen, Duschen, Anziehen, Essen, Trinken, Toilettengang, Umgang mit Inkontinenz |
| 5 Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen | 20 % | Medikamente, Injektionen, Blutzucker messen, Verbandswechsel, Arztbesuche, Therapien |
| 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 15 % | Tagesablauf gestalten, Ruhen und Schlafen, sich beschäftigen, Kontakt zu anderen Menschen halten |
Die Selbstversorgung zählt mit 40 % am stärksten. Beschreiben Sie deshalb besonders genau, wobei die Person beim Waschen, Anziehen, Essen und auf der Toilette Hilfe braucht und wie oft.
Für jeden Punkt prüft die Gutachterin, ob die Person die Tätigkeit selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig oder unselbstständig erledigt. Auch Anleitung, Erinnern und Beaufsichtigung zählen als Hilfe. Wer zum Beispiel nur dann trinkt, wenn jemand daran erinnert, ist beim Trinken nicht selbstständig.
Wie entsteht aus den Punkten der Pflegegrad?
Aus allen Modulen errechnet sich ein Gesamtwert zwischen 0 und 100 Punkten. Je höher der Wert, desto geringer die Selbstständigkeit und desto höher der Pflegegrad.
| Pflegegrad | Punkte | Pflegegeld 2026 | Pflegesachleistung 2026 |
|---|---|---|---|
| Kein Pflegegrad | unter 12,5 | keine Leistungen der Pflegeversicherung | keine |
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 | kein Pflegegeld, Entlastungsbetrag 131 € | keine Sachleistung, Entlastungsbetrag nutzbar |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 | 347 € | 796 € |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 | 599 € | 1.497 € |
| Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 | 800 € | 1.859 € |
| Pflegegrad 5 | 90 bis 100 | 990 € | 2.299 € |
Ab Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat zur Verfügung, außerdem 42 € im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Ab Pflegegrad 2 kommen Pflegegeld oder Pflegesachleistung, Tages- und Nachtpflege sowie der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege hinzu. Was die einzelnen Stufen bedeuten, lesen Sie im Ratgeber Pflegegrade und in den Ratgebern zu Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5.
Liegt der Wert knapp unter einer Schwelle, entscheiden wenige Punkte über den Pflegegrad. Genau deshalb lohnt sich eine gründliche Vorbereitung. Eine vergessene nächtliche Hilfe oder ein nicht erwähnter Sturz kann den Unterschied machen.
Für Kinder bis 18 Monate gilt nach §15 Abs. 7 SGB XI eine Sonderregel: Sie werden 1 Pflegegrad höher eingestuft, als es ihrem Punktwert entspricht. Außerdem kann nach §15 Abs. 4 SGB XI bei einem außergewöhnlich hohen Hilfebedarf Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten vergeben werden.
Was prüft die Begutachtung außer den Punkten?
Das Gutachten enthält mehr als den Punktwert. Nach §18a Abs. 3 SGB XI erfasst die Gutachterin auch die Bereiche außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung. Diese beiden Bereiche fließen nicht in die Punkte ein. Sie helfen aber bei der Beratung und bei der Planung der Versorgung.
Nach §18b SGB XI gehören außerdem Empfehlungen in das Gutachten, und zwar zu:
- Prävention und medizinischer Rehabilitation
- Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
- Heilmitteln wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds, etwa einem barrierearmen Bad
- Pflegekursen und Beratung für Angehörige
Beantragen Sie Pflegegeld, prüft die Gutachterin zusätzlich, ob die Pflege zu Hause sichergestellt ist.
Ein großer Vorteil für Sie: Empfiehlt die Gutachterin konkrete Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel, gilt diese Empfehlung nach §18b Abs. 3 SGB XI mit Ihrer Zustimmung als Antrag. Eine ärztliche Verordnung ist dafür nicht nötig. Sprechen Sie deshalb beim Termin an, welche Hilfsmittel fehlen, etwa ein Rollator, ein Duschhocker oder ein Pflegebett. Mehr dazu steht im Ratgeber Pflegehilfsmittel.
Für Umbauten in der Wohnung zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 € je Maßnahme. Eine Empfehlung im Gutachten erleichtert den späteren Antrag.
Wie bereiten Sie sich auf die Begutachtung vor?
Eine gute Vorbereitung sorgt dafür, dass der Hilfebedarf vollständig sichtbar wird. Beginnen Sie damit, sobald Sie den Antrag gestellt haben.
| Unterlage | Warum sie hilft | Woher Sie sie bekommen |
|---|---|---|
| Pflegetagebuch über mindestens 2 Wochen | zeigt, wobei und wie oft Hilfe nötig ist, auch nachts | selbst führen, Vorlagen gibt es bei der Pflegekasse |
| Aktueller Medikamentenplan | belegt den Aufwand in Modul 5 | Hausarztpraxis oder Apotheke |
| Arztberichte und Klinikberichte | belegen Diagnosen und Verlauf | vorhandene Berichte reichen, nichts extra anfordern |
| Pflegedokumentation | zeigt die tatsächlich geleistete Hilfe | vom ambulanten Pflegedienst, falls einer kommt |
| Liste der Hilfsmittel | zeigt, was vorhanden ist und was fehlt | selbst erstellen |
| Letztes Gutachten bei Höherstufung | zeigt, wo die Punkte bisher lagen | bei der Pflegekasse anfordern |
| Kontaktdaten der Ärztinnen und Ärzte | erleichtert Rückfragen der Gutachterin | selbst zusammenstellen |
Überlegen Sie vorab gemeinsam mit der pflegebedürftigen Person, welche Aufgaben im Alltag schwerfallen und wobei sie Hilfe braucht. Notieren Sie auch, was sie noch allein schafft. Das wirkt ehrlich und macht die schwierigen Punkte glaubwürdiger.
Gehen Sie die 6 Module einmal Punkt für Punkt durch. Schreiben Sie zu jedem Modul 2 bis 3 konkrete Beispiele auf. Statt "Mutter braucht Hilfe beim Anziehen" hilft eine genaue Beschreibung: "Mutter kann Knöpfe und Strümpfe nicht allein schließen, braucht jeden Morgen 20 Minuten Hilfe beim Anziehen."
Legen Sie alle Unterlagen in einem Ordner bereit. So muss während des Termins niemand suchen, und die Gutachterin kann alles in Ruhe ansehen.
Wie führen Sie ein Pflegetagebuch?
Das Pflegetagebuch ist das wichtigste Hilfsmittel für die Begutachtung. Es zeigt, was die Gutachterin in 1 Stunde nicht selbst sehen kann, etwa nächtliche Hilfen, schlechte Tage oder Verwirrtheit am Abend.
So gehen Sie vor:
- Führen Sie das Tagebuch mindestens 2 Wochen lang, jeden Tag.
- Schreiben Sie zu jeder Hilfe auf, wann sie nötig war, wobei geholfen wurde und wie lange es gedauert hat.
- Notieren Sie auch Anleitung, Erinnern und Beaufsichtigung, zum Beispiel "an Tabletten erinnert" oder "beim Duschen dabeigeblieben".
- Halten Sie nächtliche Einsätze fest, etwa Toilettengänge, Unruhe oder Lagerung.
- Schreiben Sie auch auf, was nicht geklappt hat: einen Sturz, eine verweigerte Mahlzeit, eine verpasste Medikamenteneinnahme.
Ein typischer Eintrag kann so aussehen: "Dienstag, 7:15 Uhr: Hilfe beim Aufstehen und beim Gang zur Toilette, 15 Minuten. 7:30 Uhr: Waschen am Waschbecken, Rücken und Füße übernommen, 20 Minuten. 8:00 Uhr: an Frühstück und Tabletten erinnert. 23:40 Uhr: nachts aufgestanden, Orientierung verloren, zurück ins Bett begleitet."
Geben Sie der Gutachterin eine Kopie des Pflegetagebuchs mit. Das Original behalten Sie für einen möglichen Widerspruch.
Wer sollte beim Termin dabei sein?
Die pflegebedürftige Person sollte nicht allein sein. Am besten ist eine vertraute Person dabei, die den Alltag gut kennt und die Pflege übernimmt. Das kann die Tochter, der Ehepartner oder eine Pflegekraft des ambulanten Pflegedienstes sein.
Diese Person hat eine wichtige Aufgabe. Pflegebedürftige Menschen spielen ihre Einschränkungen beim Termin oft herunter, aus Scham oder weil sie sich an einem guten Tag gut fühlen. Die Begleitperson ergänzt dann ruhig und sachlich, wie der Alltag wirklich aussieht.
Besteht eine rechtliche Betreuung, informieren Sie die Betreuerin oder den Betreuer über den Termin. Bei geringen Deutschkenntnissen helfen Angehörige oder eine Übersetzung. Eine Übersetzung in Gebärdensprache beantragen Sie vorab bei der Pflegekasse.
Mit Ihrer Einwilligung soll die Gutachterin nach §18a Abs. 9 SGB XI auch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie pflegende Angehörige und den Pflegedienst einbeziehen. Nennen Sie deshalb beim Termin, wer zusätzlich Auskunft geben kann.
Tipp für den Gesprächsstil: Sprechen Sie Schwierigkeiten offen an, auch wenn es unangenehm ist. Beschreiben Sie einen durchschnittlichen Tag. Ein besonders guter Tag gibt ein falsches Bild, ein Ausnahmetag ebenso.
Wie läuft die Begutachtung bei Demenz?
Bei Demenz stehen die Module 2 und 3 im Mittelpunkt, also kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen. Hier entsteht oft der höchste Unterstützungsbedarf, auch wenn die Person körperlich noch recht fit ist.
Menschen mit Demenz wirken beim Termin manchmal deutlich klarer als im Alltag. Sie beantworten Fragen höflich und sagen, dass sie alles allein schaffen. Diese Situation ist gut bekannt. Umso wichtiger sind ein Pflegetagebuch und die Anwesenheit einer vertrauten Person.
Bei Demenz zählen vor allem diese Punkte:
- Orientierung zu Ort, Zeit und Personen
- Erinnern an wichtige Ereignisse und Abläufe
- nächtliche Unruhe und gestörter Tag-Nacht-Rhythmus
- Abwehr von Pflege, Ängste, Misstrauen
- Weglaufen oder Verlaufen
- Erinnern an Essen, Trinken und Medikamente
Beschreiben Sie konkrete Beispiele mit Häufigkeit. "Vater läuft 3 bis 4 Mal pro Woche nachts aus der Wohnung" sagt der Gutachterin mehr als "Vater ist manchmal unruhig". Sprechen Sie heikle Punkte am besten nicht vor der pflegebedürftigen Person aus, wenn sie das kränkt. Bitten Sie die Gutachterin dann um ein kurzes Gespräch ohne die pflegebedürftige Person oder geben Sie ihr Ihre Notizen schriftlich.
Was gilt bei der Begutachtung von Kindern?
Bei Kindern vergleicht die Gutachterin die Selbstständigkeit mit der eines gesunden Kindes im gleichen Alter. Ein Kleinkind, das nicht allein essen kann, ist deshalb nicht automatisch pflegebedürftig. Entscheidend ist, was über den altersüblichen Bedarf hinausgeht.
Ein Telefoninterview ist bei Kindern ausgeschlossen. Die Begutachtung übernehmen in der Regel besonders geschulte Gutachterinnen und Gutachter. Für Kinder bis 18 Monate gilt die Sonderregel aus §15 Abs. 7 SGB XI mit einer Einstufung um 1 Pflegegrad höher.
Legen Sie bei Kindern besonders die Berichte der Kinderärztin, der Klinik, der Frühförderung und der Therapeutinnen bereit. Notieren Sie im Pflegetagebuch den Aufwand, der über die normale Versorgung eines Kindes dieses Alters hinausgeht, etwa Sondenernährung, Inhalationen, häufige Anfälle oder nächtliche Überwachung.
Was gilt bei Begutachtung im Krankenhaus oder in der Reha?
Liegt die Person im Krankenhaus oder in einer stationären Reha und muss die Versorgung danach gesichert werden, gilt die verkürzte Frist von 5 Arbeitstagen. Der Antrag läuft oft über den Sozialdienst der Klinik. Fragen Sie dort früh nach, sobald absehbar ist, dass nach der Entlassung Hilfe nötig wird.
In diesem Fall stellt der Medizinische Dienst zunächst nur fest, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und ob mindestens Pflegegrad 2 erreicht ist. Das reicht, damit Leistungen wie Kurzzeitpflege oder ein ambulanter Pflegedienst schnell starten können. Folgt auf den Klinikaufenthalt eine Kurzzeitpflege, muss die vollständige Begutachtung nach §18a Abs. 7 SGB XI spätestens am 10. Arbeitstag der Kurzzeitpflege abgeschlossen sein. Mehr dazu steht im Ratgeber Kurzzeitpflege.
Die Einstufung aus der Klinik spiegelt oft einen Ausnahmezustand. Bessert sich die Lage zu Hause deutlich oder verschlechtert sie sich, kann später eine neue Begutachtung sinnvoll sein.
Was passiert nach der Begutachtung?
Die Gutachterin schickt das vollständige Gutachten elektronisch an die Pflegekasse. Die Pflegekasse entscheidet und schickt Ihnen den Bescheid. Nach §18c Abs. 2 SGB XI erhalten Sie das Gutachten zusammen mit dem Bescheid, es sei denn, Sie widersprechen der Zusendung. Sie können es auch später noch anfordern.
Die Pflegekasse muss Ihnen das Ergebnis verständlich erklären. Sie muss Sie außerdem darauf hinweisen, dass Sie sich mit Beschwerden über den Medizinischen Dienst an eine Ombudsperson wenden können.
Hat die Gutachterin Hilfsmittel empfohlen und haben Sie zugestimmt, teilt Ihnen die Pflegekasse ihre Entscheidung dazu ebenfalls zeitnah mit. Empfehlungen zur Rehabilitation leitet sie mit einer begründeten Stellungnahme weiter.
Nach dem Bescheid beginnt die eigentliche Organisation der Pflege. Klären Sie, ob Sie Pflegegeld, Pflegesachleistung oder eine Kombination aus beidem nutzen wollen. Eine Übersicht dazu geben die Ratgeber Pflegegeld und Ambulanter Pflegedienst.
Wie lesen Sie das Gutachten richtig?
Das Gutachten wirkt auf den ersten Blick sehr technisch. Es lohnt sich trotzdem, es genau zu lesen, besonders wenn der Pflegegrad niedriger ausfällt als erwartet.
So prüfen Sie das Gutachten:
- Suchen Sie den Gesamtpunktwert und vergleichen Sie ihn mit den Schwellen. Liegt er knapp darunter, kann ein Widerspruch Erfolg haben.
- Gehen Sie jedes Modul durch und vergleichen Sie die Bewertungen mit Ihrem Pflegetagebuch.
- Prüfen Sie, ob nächtliche Hilfen, Stürze und Verhaltensweisen erfasst sind.
- Lesen Sie die Beschreibung der Situation. Steht dort ein guter Tag statt des Durchschnitts, notieren Sie das.
- Prüfen Sie die Empfehlungen zu Hilfsmitteln, Reha und Wohnumfeld.
Markieren Sie alle Stellen, an denen das Gutachten vom Alltag abweicht. Diese Liste ist die Grundlage für eine Begründung im Widerspruch.
Was tun, wenn das Ergebnis nicht passt?
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen. Ein kurzer Satz reicht, um die Frist zu wahren: "Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum] ein. Die Begründung reiche ich nach." Die Begründung mit Pflegetagebuch und Arztberichten folgt danach.
Nach einem Widerspruch kann die Pflegekasse eine erneute Begutachtung veranlassen. Ein Telefoninterview ist dabei ausgeschlossen. Bereiten Sie sich auf diesen Termin genauso gründlich vor wie auf den ersten.
Ist die Frist verpasst oder hat sich der Zustand seit der Begutachtung verschlechtert, stellen Sie einen neuen Antrag auf Höherstufung. Er wirkt ab dem Monat des neuen Antrags. Den Ablauf eines Widerspruchs Schritt für Schritt finden Sie im Ratgeber Pflegegrad-Widerspruch.
Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei der Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse nach §7a SGB XI und bei den Pflegestützpunkten. Adressen finden Sie in den Ratgebern Pflegestützpunkt Hamburg und Pflegestützpunkt Berlin.
Welche Fehler sollten Sie bei der Begutachtung vermeiden?
Diese Fehler kosten in der Praxis am häufigsten Punkte:
- Ohne Pflegetagebuch zum Termin: Ohne Aufzeichnungen fehlen oft nächtliche Hilfen und schwankende Tage.
- Pflegebedürftige Person allein beim Termin: Wer allein ist, beschreibt den Alltag oft zu positiv.
- Guten Tag beschreiben: Schildern Sie den Durchschnitt, nicht den besten Tag der Woche.
- Anleitung und Erinnern vergessen: Auch wer nur erinnert oder dabeibleibt, leistet Hilfe, die zählt.
- Unterlagen nicht bereit: Fehlende Berichte erschweren eine genaue Bewertung.
- Termin kurzfristig absagen: Jede Absage verschiebt den Bescheid.
- Hilfsmittel nicht ansprechen: Eine Empfehlung im Gutachten ersetzt den separaten Antrag.
- Gutachten nicht lesen: Fehler im Gutachten bleiben dann unentdeckt.
- Widerspruchsfrist verpassen: Nach einem Monat wird der Bescheid bestandskräftig.
Wie hilft ein ambulanter Pflegedienst bei der Begutachtung?
Kommt bereits ein ambulanter Pflegedienst, ist er eine wertvolle Hilfe. Die Pflegekräfte kennen den Alltag der pflegebedürftigen Person, und ihre Pflegedokumentation zeigt, welche Hilfe tatsächlich geleistet wird.
Ein ambulanter Pflegedienst kann Sie auf verschiedene Weise unterstützen:
- Er stellt die Pflegedokumentation für den Termin bereit.
- Eine Pflegekraft kann auf Ihren Wunsch beim Begutachtungstermin dabei sein.
- Er schätzt ein, ob eine Höherstufung Aussicht auf Erfolg hat.
- Er hilft beim Ausfüllen des Pflegetagebuchs.
Beziehen Sie nur Pflegegeld, kommt eine Pflegefachkraft zum Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3 SGB XI. Dieser Besuch ist seit dem 1. Januar 2026 bei allen Pflegegraden einmal im Halbjahr vorgesehen, bei Pflegegrad 4 und 5 auf Wunsch zusätzlich einmal im Vierteljahr. Die Pflegefachkraft kann dabei auch eine Höherstufung empfehlen.
Einen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe finden Sie im Verzeichnis von Pflege-VZ, zum Beispiel unter Pflegedienste in Hamburg oder Pflegedienste in Berlin.
Wie sieht eine Begutachtung in der Praxis aus?
Die folgenden Beispiele sind vereinfacht und zeigen typische Abläufe.
Frau K. ist 79 Jahre alt und lebt allein. Nach einem Oberschenkelhalsbruch kommt sie aus dem Krankenhaus nach Hause. Der Sozialdienst der Klinik stellt den Antrag, der Medizinische Dienst begutachtet sie noch in der Klinik innerhalb von 5 Arbeitstagen. Die Empfehlung lautet: mindestens Pflegegrad 2. So kann ein ambulanter Pflegedienst direkt nach der Entlassung starten. Die vollständige Begutachtung folgt später zu Hause.
Herr M. ist 84 Jahre alt und hat beginnende Demenz. Beim Termin sagt er, er komme gut zurecht. Seine Tochter legt ein Pflegetagebuch über 3 Wochen vor. Darin steht, dass er an jede Mahlzeit erinnert werden muss, die Tabletten vergisst und nachts 2 Mal pro Woche die Wohnung verlässt. Die Gutachterin bewertet Modul 2 und 3 entsprechend. Herr M. erhält Pflegegrad 3.
Frau S. ist 71 Jahre alt und hat seit 1 Jahr Pflegegrad 2. Ihre Parkinson-Erkrankung schreitet voran. Für die Höherstufung bietet der Medizinische Dienst ein Telefoninterview an. Frau S. wünscht einen Hausbesuch, weil ihre Beweglichkeit stark schwankt. Beim Besuch sieht die Gutachterin selbst, wie schwer ihr das Aufstehen fällt, und empfiehlt zusätzlich einen Duschhocker und Haltegriffe im Bad.
Was plant der Gesetzgeber ab 2027?
Die Bundesregierung plant mit dem Pflegeneuordnungsgesetz Änderungen ab dem 1. Januar 2027. Der Gesetzentwurf wurde am 30. September 2026 im Kabinett beschlossen und ist noch nicht verabschiedet.
Nach dem Entwurf sollen die Schwellen für die unteren Pflegegrade steigen: Pflegegrad 1 soll erst ab 15 Punkten vergeben werden, Pflegegrad 2 erst ab 30 Punkten. Für Menschen, die bereits einen Pflegegrad haben, ist ein Bestandsschutz vorgesehen.
Für Sie heißt das: Ein Antrag, der heute gestellt wird, wird nach dem heute geltenden Recht begutachtet. Ob und in welcher Form die Änderungen kommen, entscheidet der Bundestag. Pflege-VZ aktualisiert diesen Ratgeber, sobald das Gesetz beschlossen ist.
Häufige Fragen
Quellen und Hinweise
Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Pflege-VZ auf Basis der unten genannten Primärquellen erstellt und wird bei Gesetzes- oder Betragsänderungen aktualisiert. Alle Leistungsbeträge entsprechen dem Stand 2026.
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), insbesondere §§14, 15, 18, 18a, 18b, 18c, 33, 37, 142a
- Bundesministerium für Gesundheit, Begutachtung (Pflegeversicherung)
- Die Medizinischen Dienste, Informationen zur Pflegebegutachtung (Stand Januar 2025)
- Medizinischer Dienst Bund, Das Begutachtungsinstrument
- Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes, Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026 (noch nicht verabschiedet)
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Verbindliche Auskünfte zum Einzelfall erteilt die zuständige Pflegekasse; einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hat jede pflegebedürftige Person. Bei gesundheitlichen Fragen wenden Sie sich an Arzt, Ärztin oder eine Pflegefachkraft.
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