Ratgeber Pflege & Pflegekasse
Palliativpflege zu Hause 2026: SAPV, Hospizdienst, Kosten und Antrag

Palliativpflege ist die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer nicht heilbaren Erkrankung, bei der Lebensqualität, Linderung von Beschwerden und ein würdevoller Abschied im Mittelpunkt stehen. Zu Hause trägt die Krankenkasse die medizinische und pflegerische Palliativversorgung nach §§37 und 37b SGB V, die Pflegekasse zahlt die Leistungen des Pflegegrads. Dieser Ratgeber erklärt den Unterschied zwischen allgemeiner und spezialisierter Palliativversorgung (SAPV), die Kosten, den Antrag, die Rolle des Pflegedienstes und die Hilfen für Angehörige.
Was ist Palliativpflege?
Palliativpflege ist die Pflege von Menschen, deren Erkrankung nicht mehr heilbar ist und fortschreitet. Ziel ist es, Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst und andere Beschwerden zu lindern und die verbleibende Zeit so lebenswert wie möglich zu gestalten. Das Wort leitet sich vom lateinischen pallium ab, dem Mantel: Die Pflege legt sich schützend um den kranken Menschen.
Palliativpflege beginnt nicht erst in den letzten Tagen. Sie kann Wochen, Monate oder länger dauern, etwa bei einer fortgeschrittenen Krebserkrankung, einer schweren Herzschwäche, einer Lungenerkrankung im Endstadium, bei Amyotropher Lateralsklerose (ALS) oder bei einer weit fortgeschrittenen Demenz.
Rechtlich gehört die palliative Versorgung zur Krankenbehandlung. §27 Abs. 1 SGB V stellt ausdrücklich klar: Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Auch die Pflegeversicherung schließt die Sterbebegleitung ein. Nach §28 Abs. 4 SGB XI umfasst Pflege die Sterbebegleitung mit.
Palliativpflege richtet sich nach den Wünschen der erkrankten Person. Was ihr wichtig ist, welche Behandlungen sie noch möchte und wo sie die letzte Lebensphase verbringen will, steht im Mittelpunkt. Die Angehörigen gehören ausdrücklich dazu: Auch ihre Belastung, ihre Fragen und ihre Trauer werden in der Palliativversorgung mitgedacht.
Palliativpflege, Palliativversorgung und Hospiz: Was ist der Unterschied?
Die Begriffe Palliativpflege, Palliativversorgung und Hospiz werden im Alltag oft gemischt. Für Leistungen und Kosten ist der Unterschied wichtig, weil jeweils andere Stellen zuständig sind.
| Begriff | Was gemeint ist | Wer leistet | Wer zahlt |
|---|---|---|---|
| Palliativpflege | pflegerischer Teil der Versorgung: Körperpflege, Lagerung, Symptomlinderung, Begleitung | Angehörige, ambulanter Pflegedienst, Pflegefachkräfte mit Palliative-Care-Weiterbildung | Pflegekasse und Krankenkasse |
| Allgemeine ambulante Palliativversorgung | Grundversorgung durch Hausarztpraxis und Pflegedienst | Hausärztin oder Hausarzt, ambulanter Pflegedienst | Krankenkasse, Pflegekasse für die Grundpflege |
| Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) | Versorgung durch ein spezialisiertes Team bei besonders aufwendigen Beschwerden | Palliative-Care-Team aus Ärztinnen, Ärzten und Pflegefachkräften | Krankenkasse nach §37b SGB V |
| Ambulanter Hospizdienst | psychosoziale Begleitung durch geschulte Ehrenamtliche | ehrenamtliche Hospizbegleiterinnen und Hospizbegleiter | Förderung durch die Krankenkassen nach §39a Abs. 2 SGB V |
| Stationäres Hospiz | Aufenthalt in einer eigenen Einrichtung für die letzte Lebensphase | Hospizteam | Krankenkasse und Pflegekasse, kein Eigenanteil der Versicherten |
Wünscht sich eine Person, zu Hause zu sterben, greifen mehrere dieser Bausteine ineinander: Die Hausarztpraxis behandelt, der Pflegedienst pflegt, ein SAPV-Team kommt bei schweren Beschwerden dazu, und ein Hospizdienst begleitet Familie und erkrankte Person.
Wer hat Anspruch auf Palliativpflege zu Hause?
Anspruch auf palliative Versorgung zu Hause haben gesetzlich Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung, wenn eine Ärztin oder ein Arzt die Leistung verordnet. Welche Leistung infrage kommt, hängt davon ab, wie aufwendig die Versorgung ist.
Für die allgemeine ambulante Palliativversorgung reicht eine Verordnung häuslicher Krankenpflege durch die Hausarztpraxis. Nach §37 Abs. 2b SGB V umfasst die häusliche Krankenpflege auch die ambulante Palliativversorgung.
Für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gelten strengere Voraussetzungen. Nach §37b Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch, wenn sie eine nicht heilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung haben und eine besonders aufwändige Versorgung benötigen.
Ein Pflegegrad ist für die Palliativversorgung der Krankenkasse keine Voraussetzung. Für Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel und die übrigen Leistungen der Pflegekasse brauchen Sie aber einen Pflegegrad. Stellen Sie den Antrag deshalb so früh wie möglich.
Auch Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen haben Anspruch auf SAPV. Das regelt §37b Abs. 2 SGB V. Bei Kindern und Jugendlichen sind nach §37b Abs. 1 SGB V ihre besonderen Belange zu berücksichtigen.
Allgemeine ambulante Palliativversorgung: Was leisten Hausarzt und Pflegedienst?
Die allgemeine ambulante Palliativversorgung ist die Grundversorgung schwerkranker Menschen zu Hause. Sie reicht aus, solange die Beschwerden mit üblichen Mitteln gut zu lindern sind. Getragen wird sie von der Hausarztpraxis, dem ambulanten Pflegedienst und den Angehörigen.
Die Hausärztin oder der Hausarzt behandelt Schmerzen und andere Beschwerden, verordnet Medikamente und Hilfsmittel und stellt die Verordnung für häusliche Krankenpflege aus. Der Pflegedienst übernimmt dann die verordnete Behandlungspflege, etwa Medikamentengabe, Wundversorgung, Injektionen oder die Versorgung eines Katheters.
Seit 2017 gibt es in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eine eigene Leistung zur Symptomkontrolle bei Palliativpatientinnen und Palliativpatienten. Damit kann die Hausarztpraxis gezielt verordnen, dass der Pflegedienst Beschwerden beobachtet, einschätzt und die vereinbarten Maßnahmen zur Linderung umsetzt.
Häusliche Krankenpflege ist nach §37 Abs. 1 SGB V grundsätzlich auf 4 Wochen je Krankheitsfall begrenzt. Für die ambulante Palliativversorgung gilt nach §37 Abs. 2b SGB V regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall. Die Versorgung kann deshalb über 4 Wochen hinaus verordnet werden.
Wie Verordnung, Genehmigung und Zuzahlung bei der häuslichen Krankenpflege ablaufen, erklärt der Ratgeber Häusliche Krankenpflege.
Was ist die SAPV, die spezialisierte ambulante Palliativversorgung?
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) ist eine Leistung der Krankenkasse nach §37b SGB V für Menschen mit besonders aufwendigen Beschwerden in der letzten Lebensphase. Ein Palliative-Care-Team aus Ärztinnen, Ärzten und Pflegefachkräften mit Zusatzqualifikation kommt nach Hause und arbeitet mit Hausarztpraxis und Pflegedienst zusammen.
Nach §37b Abs. 1 SGB V umfasst die SAPV ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination, insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle. Ziel ist es, die Betreuung in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen.
Die SAPV-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nennt als Inhalte unter anderem eine Ruf-, Notfall- und Kriseninterventionsbereitschaft rund um die Uhr, die Linderung von Beschwerden mit Medikamenten oder anderen Maßnahmen, apparative Maßnahmen wie Medikamentenpumpen sowie Beratung, Anleitung und Begleitung der Angehörigen.
Die SAPV wird nach §5 Abs. 2 der SAPV-Richtlinie je nach aktuellem Bedarf in 4 Stufen erbracht:
| Stufe | Was das SAPV-Team übernimmt | Typische Situation |
|---|---|---|
| Beratungsleistung | berät Hausarztpraxis, Pflegedienst, erkrankte Person und Angehörige | Beschwerden sind beherrschbar, das Team gibt fachlichen Rat |
| Koordination der Versorgung | stimmt die beteiligten Dienste, Hilfsmittel und Abläufe ab | mehrere Stellen sind beteiligt und müssen eng zusammenarbeiten |
| Additiv unterstützende Teilversorgung | übernimmt einzelne Teile der Behandlung, etwa die Schmerztherapie | Hausarztpraxis und Pflegedienst bleiben zuständig, brauchen aber Verstärkung |
| Vollständige Versorgung | übernimmt die gesamte palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung | Beschwerden sind stark und wechseln schnell, etwa in der Sterbephase |
Die Stufe kann sich ändern, wenn sich der Zustand ändert. Das SAPV-Team bleibt dabei ansprechbar, auch nachts und am Wochenende. Für Angehörige ist das oft die wichtigste Entlastung: Sie wissen, wen sie anrufen können, wenn sich die Lage verschlechtert.
Die SAPV ersetzt Hausarztpraxis und Pflegedienst nicht. Nach §1 Abs. 6 der SAPV-Richtlinie ergänzt sie das bestehende Versorgungsangebot. Körperpflege, Hilfe beim Essen und Anziehen und die Unterstützung im Alltag bleiben Aufgabe von Angehörigen und Pflegedienst.
Wie bekommen Sie eine SAPV-Verordnung?
Die SAPV verordnet die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt, meist die Hausarztpraxis. Nach §37b Abs. 1 SGB V darf auch eine Krankenhausärztin oder ein Krankenhausarzt die SAPV verordnen. Bei einer Entlassung aus dem Krankenhaus gilt diese Verordnung nach §7 Abs. 1 der SAPV-Richtlinie in der Regel längstens für 7 Tage.
So läuft es Schritt für Schritt:
- Gespräch mit der Ärztin oder dem Arzt: Schildern Sie, welche Beschwerden zu Hause nicht mehr gut zu beherrschen sind.
- Verordnung: Die Ärztin oder der Arzt stellt die Verordnung auf dem vorgesehenen Vordruck aus und gibt die Stufe der Versorgung an.
- Kontakt zum SAPV-Team: Die Praxis, das Krankenhaus oder Sie selbst nehmen Kontakt zum regional zuständigen Team auf.
- Vorlage bei der Krankenkasse: Die Verordnung wird der Krankenkasse vorgelegt, in der Regel über das SAPV-Team.
- Versorgung beginnt: Das Team kommt zum Erstbesuch, bespricht einen Behandlungsplan und hinterlegt eine Notfallnummer.
Wichtig für den schnellen Start: Nach §8 der SAPV-Richtlinie übernimmt die Krankenkasse bis zu ihrer Entscheidung die Kosten der verordneten Leistungen, wenn die Verordnung spätestens am 3. Arbeitstag nach der Ausstellung bei der Krankenkasse vorliegt. Die Versorgung muss also nicht auf die Genehmigung warten.
Ein SAPV-Team in Ihrer Region nennen Ihnen die Krankenkasse, die Hausarztpraxis, das Krankenhaus oder ein Pflegestützpunkt. Einen Überblick über Angebote der Hospiz- und Palliativversorgung bietet außerdem der Wegweiser der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin.
Wer zahlt die Palliativpflege zu Hause?
Die Kosten der Palliativpflege zu Hause teilen sich Krankenkasse und Pflegekasse. Die Krankenkasse zahlt die medizinische Versorgung, die verordnete Behandlungspflege und die SAPV. Die Pflegekasse zahlt die Leistungen des Pflegegrads, also Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel und Entlastungsleistungen.
| Leistung | Rechtsgrundlage | Kostenträger | Eigenanteil |
|---|---|---|---|
| Ärztliche Palliativbehandlung | §27 SGB V | Krankenkasse | keiner |
| Häusliche Krankenpflege mit palliativer Behandlungspflege | §37 Abs. 2b SGB V | Krankenkasse | 10 % plus 10 € je Verordnung, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage im Jahr |
| Spezialisierte ambulante Palliativversorgung | §37b SGB V | Krankenkasse | §37b SGB V sieht keine Zuzahlung vor |
| Grundpflege durch den Pflegedienst | §36 SGB XI | Pflegekasse bis zum Budget des Pflegegrads | Kosten über dem Budget |
| Pflegegeld für Angehörige | §37 SGB XI | Pflegekasse | keiner |
| Stationäres Hospiz | §39a Abs. 1 SGB V | Krankenkasse und Pflegekasse, 5 % trägt das Hospiz | kein Eigenanteil der Versicherten |
Die Zuzahlung für häusliche Krankenpflege zahlen nur Volljährige. Wer die Belastungsgrenze für Zuzahlungen im Jahr erreicht, kann sich bei der Krankenkasse für den Rest des Jahres befreien lassen. Sammeln Sie deshalb alle Quittungen für Medikamente, Hilfsmittel und häusliche Krankenpflege.
Eine Lücke entsteht oft bei der Grundpflege. Braucht die erkrankte Person mehrmals täglich Hilfe bei Körperpflege, Lagerung und Toilettengang, reicht das Budget der Pflegesachleistungen nicht immer aus. Den Rest zahlen Sie selbst oder Sie übernehmen einen Teil der Pflege als Angehörige. Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, kann das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege einspringen.
Welche Leistungen der Pflegekasse gibt es zusätzlich?
Neben der Palliativversorgung der Krankenkasse stehen alle Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung, sobald ein Pflegegrad vorliegt. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Beträge 2026.
| Leistung | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld im Monat | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung im Monat | bis 796 € | bis 1.497 € | bis 1.859 € | bis 2.299 € |
| Tages- und Nachtpflege im Monat | bis 721 € | bis 1.357 € | bis 1.685 € | bis 2.085 € |
| Entlastungsbetrag im Monat | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im Jahr | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Monat | bis 42 € | bis 42 € | bis 42 € | bis 42 € |
| Wohnumfeldverbesserung je Maßnahme | bis 4.180 € | bis 4.180 € | bis 4.180 € | bis 4.180 € |
Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich als Kombinationsleistung verbinden. Rechnet der Pflegedienst nur einen Teil des Sachleistungsbudgets ab, erhalten Sie für den Rest anteilig Pflegegeld. An die gewählte Aufteilung sind Sie nach §38 SGB XI für 6 Monate gebunden. Wie das genau funktioniert, erklärt der Ratgeber Kombinationsleistung.
Für die Palliativpflege sind die Pflegehilfsmittel besonders wichtig. Ein Pflegebett, Lagerungshilfen, Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen und Desinfektionsmittel erleichtern die Pflege im Bett deutlich. Was die Pflegekasse dafür zahlt, steht im Ratgeber Pflegehilfsmittel.
Fallen pflegende Angehörige aus oder brauchen sie eine Pause, hilft die Verhinderungspflege. Sie kann auch stundenweise zu Hause genutzt werden. Details stehen im Ratgeber Verhinderungspflege.
Pflegegrad in der Palliativsituation: Wie schnell begutachtet der Medizinische Dienst?
In der Palliativsituation gelten verkürzte Fristen für die Begutachtung. Wird die antragstellende Person ambulant palliativ versorgt oder befindet sie sich in einem Hospiz, muss die Begutachtung nach §18a Abs. 5 SGB XI spätestens am 5. Arbeitstag nach Eingang des Antrags stattfinden.
Weisen Sie im Antrag deshalb ausdrücklich darauf hin, dass eine palliative Versorgung besteht, etwa durch eine Kopie der SAPV-Verordnung oder eine kurze ärztliche Bescheinigung. Rufen Sie zusätzlich bei der Pflegekasse an und bitten Sie um eine Eilbegutachtung.
Leistungen der Pflegekasse gibt es nach §33 SGB XI frühestens ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Ein formloser Antrag per Telefon, E-Mail oder Brief sichert dieses Datum. Die Formulare können Sie nachreichen.
Liegt bereits ein Pflegegrad vor und hat sich der Zustand deutlich verschlechtert, stellen Sie einen Antrag auf Höherstufung. Ein höherer Pflegegrad bedeutet mehr Pflegegeld und ein größeres Budget für den Pflegedienst. Wie der Antrag gelingt, steht im Ratgeber Pflegegrad erhöhen. Den Ablauf des Termins erklärt der Ratgeber Begutachtung für den Pflegegrad.
Was leistet ein ambulanter Hospizdienst?
Ein ambulanter Hospizdienst begleitet schwerkranke und sterbende Menschen und ihre Angehörigen durch geschulte Ehrenamtliche. Die Begleiterinnen und Begleiter kommen nach Hause, ins Pflegeheim oder ins Krankenhaus, hören zu, sind da, entlasten Angehörige für einige Stunden und unterstützen in der Trauer.
Der GKV-Spitzenverband beschreibt die ambulante Hospizarbeit als psychosoziale Begleitung der Sterbenden und ihrer Angehörigen durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, aber ohne palliativpflegerische Leistungen. Pflegerische Aufgaben bleiben deshalb bei Angehörigen und Pflegedienst, der Hospizdienst übernimmt die Begleitung.
Die Krankenkassen fördern ambulante Hospizdienste nach §39a Abs. 2 SGB V mit Zuschüssen. Gefördert wird die qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung im Haushalt, in der Familie, in stationären Pflegeeinrichtungen und weiteren Einrichtungen. Die Hospizdienste arbeiten außerdem mit Spenden. Fragen Sie den Hospizdienst beim ersten Kontakt, ob für Sie Kosten entstehen.
Die Begleitung organisiert in der Regel eine Koordinationskraft des Hospizdienstes, die beim Erstbesuch klärt, welche Begleitung passt. Sie kennt außerdem die Palliativteams, Pflegedienste und Beratungsstellen in der Region.
Wann ist ein stationäres Hospiz die bessere Lösung?
Ein stationäres Hospiz ist eine kleine Einrichtung für Menschen in der letzten Lebensphase, wenn die Versorgung zu Hause nicht mehr möglich ist oder die erkrankte Person nicht zu Hause sterben möchte. Die Atmosphäre ist wohnlich, die Pflege ist rund um die Uhr auf Palliativversorgung ausgerichtet, und Angehörige können oft dort übernachten.
Für den Aufenthalt zahlen gesetzlich Versicherte nichts. Nach §39a Abs. 1 SGB V trägt die Krankenkasse die zuschussfähigen Kosten unter Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung zu 95 %. Die übrigen 5 % bringt das Hospiz über Spenden auf. Das Bundesministerium für Gesundheit stellt klar, dass von Versicherten für den Aufenthalt in stationären Hospizen keine Eigenanteile erhoben werden.
Gründe für einen Wechsel ins Hospiz können sein:
- Die Beschwerden sind zu Hause trotz SAPV nicht ausreichend zu lindern.
- Die pflegenden Angehörigen sind körperlich oder seelisch an ihrer Grenze.
- Die erkrankte Person lebt allein, und eine Versorgung rund um die Uhr ist zu Hause nicht zu organisieren.
- Die erkrankte Person wünscht sich ausdrücklich, die letzte Zeit im Hospiz zu verbringen.
Anspruch auf den Zuschuss haben laut GKV-Spitzenverband Versicherte mit einer fortschreitend verlaufenden Erkrankung, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung notwendig ist. Nehmen Sie früh Kontakt zu einem Hospiz in Ihrer Region auf, auch wenn die Versorgung zu Hause noch gelingt.
Welche Rolle spielt der ambulante Pflegedienst in der Palliativpflege?
Der ambulante Pflegedienst ist in der Palliativpflege zu Hause meist die Stelle, die am häufigsten vor Ort ist. Er übernimmt die Grundpflege über die Pflegesachleistungen und die verordnete Behandlungspflege über die Krankenkasse. Mit dem SAPV-Team und der Hausarztpraxis bildet er das Netz, das die Versorgung zu Hause trägt.
Typische Aufgaben des Pflegedienstes in der Palliativpflege:
- Körperpflege, Mundpflege und Hautpflege, angepasst an die Kräfte der erkrankten Person.
- Lagerung zur Vorbeugung von Druckgeschwüren und zur Linderung von Atemnot oder Schmerzen.
- Gabe von Medikamenten nach ärztlichem Plan, auch über Pflaster, Pumpen oder Injektionen.
- Versorgung von Wunden, Kathetern, Ernährungssonden oder Stomata.
- Beobachtung und Einschätzung von Beschwerden und Rückmeldung an Hausarztpraxis oder SAPV-Team.
- Anleitung der Angehörigen, etwa beim Lagern oder bei der Mundpflege.
Manche Pflegedienste haben Pflegefachkräfte mit einer Weiterbildung in Palliative Care. Fragen Sie im Erstgespräch gezielt danach, wie der Dienst nachts und am Wochenende erreichbar ist und ob er bereits mit dem SAPV-Team in Ihrer Region zusammenarbeitet.
Prüfen Sie den Pflegevertrag in Ruhe. Nach §120 Abs. 2 SGB XI können Sie den Vertrag mit einem Pflegedienst jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Was ein Pflegedienst insgesamt leistet und wie Sie einen passenden Dienst auswählen, erklärt der Ratgeber Ambulanter Pflegedienst. Einen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe finden Sie im Verzeichnis von Pflege-VZ, zum Beispiel unter Pflegedienste in Hamburg oder Pflegedienste in Berlin.
Ein Rechenbeispiel: Palliativpflege zu Hause mit Pflegegrad 4
Ein Beispiel zeigt, wie die Leistungen zusammenwirken. Herr S. ist 78 Jahre alt und hat eine fortgeschrittene Krebserkrankung. Er hat Pflegegrad 4 und wird zu Hause von seiner Ehefrau gepflegt. Das SAPV-Team betreut ihn in der Stufe additiv unterstützende Teilversorgung.
- Ein ambulanter Pflegedienst kommt morgens und abends zur Körperpflege und Lagerung. Er rechnet 929,50 € über die Pflegesachleistung ab, das sind 50 % von 1.859 €.
- Für den ungenutzten Teil erhält Herr S. 50 % des Pflegegeldes von 800 €, also 400 €. Das Geld gibt er an seine Ehefrau weiter.
- Die Medikamentengabe und die Versorgung seines Portkatheters verordnet die Hausärztin als häusliche Krankenpflege. Die Krankenkasse zahlt, Herr S. leistet nur die gesetzliche Zuzahlung für die ersten 28 Kalendertage im Jahr.
- Das SAPV-Team stellt die Schmerztherapie ein, besucht Herrn S. regelmäßig und ist rund um die Uhr erreichbar. Die Krankenkasse zahlt, eine Zuzahlung sieht §37b SGB V nicht vor.
- Eine ehrenamtliche Begleiterin des Hospizdienstes kommt 1 Mal pro Woche für 3 Stunden, damit die Ehefrau Besorgungen machen und Kraft schöpfen kann.
- Für Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen zahlt die Pflegekasse bis zu 42 € im Monat. Das Pflegebett stellt sie leihweise.
Wird die Pflege für die Ehefrau zu schwer, kann der Pflegedienst häufiger kommen. Dann sinkt das anteilige Pflegegeld. Alternativ lässt sich mit der Verhinderungspflege eine stundenweise Vertretung bezahlen.
Wie organisieren Sie Palliativpflege zu Hause? Schritt für Schritt
Palliativpflege zu Hause gelingt am besten, wenn die Beteiligten früh eingebunden sind und die Zuständigkeiten klar sind. Diese 8 Schritte helfen bei der Organisation.
- Gespräch mit der Hausarztpraxis: Klären Sie, welche Versorgung nötig ist und ob eine SAPV-Verordnung infrage kommt.
- Pflegegrad beantragen oder erhöhen: Stellen Sie den Antrag sofort und weisen Sie auf die palliative Versorgung hin.
- Pflegedienst auswählen: Suchen Sie einen Dienst, der Erfahrung in der Palliativpflege hat und mit dem SAPV-Team zusammenarbeitet.
- SAPV-Team einbinden: Lassen Sie die Verordnung ausstellen und vereinbaren Sie den Erstbesuch.
- Hospizdienst anfragen: Melden Sie sich beim regionalen ambulanten Hospizdienst für eine Begleitung.
- Hilfsmittel organisieren: Beantragen Sie Pflegebett, Lagerungshilfen und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
- Notfallplan anlegen: Legen Sie Telefonnummern von SAPV-Team, Pflegedienst und Hausarztpraxis gut sichtbar neben das Telefon und bewahren Sie Medikamentenplan und Patientenverfügung griffbereit auf.
- Entlastung planen: Klären Sie, wer die pflegenden Angehörigen vertritt, und nutzen Sie Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag und Hospizdienst.
Nach §39b SGB V haben Versicherte Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch ihre Krankenkasse zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung. Nutzen Sie diese Beratung, wenn Sie nicht wissen, welche Angebote es in Ihrer Region gibt.
Kostenlose Beratung bieten außerdem die Pflegestützpunkte. In Hamburg und Berlin finden Sie Adressen und Sprechzeiten in den Ratgebern Pflegestützpunkt Hamburg und Pflegestützpunkt Berlin.
Freistellung für Angehörige: Welche Rechte haben Berufstätige?
Berufstätige Angehörige können sich für die Begleitung in der letzten Lebensphase von der Arbeit freistellen lassen. Das Pflegezeitgesetz sieht dafür 2 Wege vor.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach §2 PflegeZG erlaubt es, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen. Zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt weiter, gibt es für diese Tage nach §44a Abs. 3 SGB XI Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz der Pflegekasse. Es steht für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr zur Verfügung.
Für die Begleitung in der letzten Lebensphase können Beschäftigte sich nach §3 Abs. 6 PflegeZG vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Voraussetzung ist eine Erkrankung des nahen Angehörigen, die fortschreitet, ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, eine Heilung ausschließt und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig macht. Die Lebenserwartung ist auf Wochen oder wenige Monate begrenzt. Den Nachweis erbringen Sie gegenüber dem Arbeitgeber mit einem ärztlichen Zeugnis. Die Höchstdauer beträgt nach §4 Abs. 3 PflegeZG 3 Monate je nahem Angehörigen.
Der Anspruch auf diese Freistellung besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Dort ist eine freiwillige Vereinbarung möglich. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber früh an und lassen Sie sich die Bedingungen schriftlich bestätigen.
| Freistellung | Dauer | Lohnersatz | Gilt in Betrieben |
|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach §2 PflegeZG | bis 10 Arbeitstage | Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse | unabhängig von der Betriebsgröße |
| Begleitung in der letzten Lebensphase nach §3 Abs. 6 PflegeZG | bis 3 Monate je nahem Angehörigen | kein Lohnersatz der Pflegekasse | mit mehr als 15 Beschäftigten |
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Was sollten Sie früh regeln?
Eine Patientenverfügung legt fest, welche Behandlungen eine Person in bestimmten Situationen wünscht oder ablehnt, falls sie selbst nicht mehr entscheiden kann. Nach §1827 BGB muss sie schriftlich verfasst sein. Für die Palliativversorgung ist sie besonders wichtig, weil sie zum Beispiel regelt, ob künstliche Ernährung, Beatmung oder eine Wiederbelebung gewünscht sind.
Die SAPV-Richtlinie betont, dass der Wille der erkrankten Person zu beachten ist, der auch durch eine Patientenverfügung zum Ausdruck kommen kann. Sprechen Sie deshalb früh mit der Hausärztin oder dem Hausarzt über die Wünsche für die letzte Lebensphase.
Eine Vorsorgevollmacht bestimmt eine Vertrauensperson, die Entscheidungen treffen darf, wenn die erkrankte Person das nicht mehr kann. Damit können Angehörige etwa Anträge bei Kranken- und Pflegekasse stellen, mit Ärztinnen und Ärzten sprechen und Verträge mit dem Pflegedienst abschließen.
Darauf sollten Sie achten:
- Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht liegen griffbereit, und eine Kopie hat auch das SAPV-Team oder der Pflegedienst.
- Die Patientenverfügung beschreibt konkrete Situationen und Behandlungen und keine allgemeinen Wünsche.
- Die Vorsorgevollmacht nennt die Bereiche, für die sie gilt, etwa Gesundheit, Aufenthalt und Behörden.
- Die Dokumente werden besprochen und bei Bedarf angepasst, wenn sich der Zustand ändert.
Wie lässt sich die Wohnung für die Palliativpflege anpassen?
Für die Palliativpflege zu Hause braucht es oft schnell ein Pflegebett und einen Raum, in dem die Pflege gut möglich ist. Ein Pflegebett stellt die Pflegekasse als technisches Pflegehilfsmittel in der Regel leihweise zur Verfügung. Der Anspruch ist an keinen bestimmten Pflegegrad gebunden.
Hilfreich sind außerdem Lagerungskissen, eine Wechseldruckmatratze zur Vorbeugung von Druckgeschwüren, ein Toilettenstuhl und ein Nachttisch mit Platz für Medikamente. Was davon die Krankenkasse als Hilfsmittel und was die Pflegekasse als Pflegehilfsmittel zahlt, klären Hausarztpraxis und Pflegedienst mit Ihnen.
Größere Umbauten wie ein bodengleiches Bad bezuschusst die Pflegekasse als Wohnumfeldverbesserung mit bis zu 4.180 € je Maßnahme. In der Palliativsituation lohnen sich aber vor allem schnelle, einfache Lösungen: das Bett in ein helles Zimmer mit Blick nach draußen stellen, Stolperfallen entfernen und eine Lichtquelle einrichten, die nachts leicht zu bedienen ist.
Was hilft pflegenden Angehörigen in der Palliativsituation?
Die Begleitung eines sterbenden Menschen zu Hause ist für Angehörige körperlich und seelisch eine große Belastung. Es ist kein Zeichen von Schwäche, Hilfe anzunehmen. Gute Palliativversorgung schließt die Angehörigen ausdrücklich mit ein.
Diese Hilfen stehen zur Verfügung:
- Das SAPV-Team berät und leitet Angehörige an und ist rund um die Uhr für Fragen und Krisen erreichbar.
- Der ambulante Hospizdienst entlastet stundenweise und begleitet auch in der Trauer.
- Die Verhinderungspflege bezahlt eine Vertretung, wenn Angehörige eine Pause brauchen.
- Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Details stehen im Ratgeber Entlastungsbetrag.
- Pflegekurse der Pflegekassen vermitteln Handgriffe für die Pflege zu Hause.
- Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung der Pflegekasse helfen bei Anträgen und Organisation.
Achten Sie auf eigene Warnzeichen wie anhaltende Erschöpfung, Schlafmangel oder das Gefühl, nicht mehr zu können. Sprechen Sie offen mit dem SAPV-Team oder der Hausarztpraxis darüber. Gemeinsam lässt sich dann klären, ob mehr Unterstützung zu Hause oder ein Wechsel in ein Hospiz der bessere Weg ist.
Welche Fehler sollten Sie bei der Palliativpflege zu Hause vermeiden?
Typische Fehler in der Palliativpflege betreffen den Zeitpunkt, die Anträge und die Entlastung. Mit diesen 6 Punkten vermeiden Sie unnötige Belastungen.
- Zu spät um Hilfe bitten: SAPV-Team und Hospizdienst können früh eingebunden werden, nicht erst in den letzten Tagen.
- Pflegegrad nicht beantragen: Ohne Pflegegrad fehlen Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Pflegehilfsmittel. Der Antrag sichert die Leistungen ab dem Antragsmonat.
- Eilbegutachtung nicht anfordern: Weisen Sie auf die palliative Versorgung hin, damit die verkürzte Frist von 5 Arbeitstagen gilt.
- Keinen Notfallplan haben: Ohne Telefonnummern und Absprachen endet eine nächtliche Krise oft im Krankenhaus, auch wenn die erkrankte Person das nicht wollte.
- Patientenverfügung nicht griffbereit: Im Notfall muss das Dokument sofort auffindbar sein.
- Eigene Grenzen übersehen: Planen Sie Pausen ein und nutzen Sie Verhinderungspflege und Hospizdienst.
Was plant der Gesetzgeber ab 2027?
Das Bundeskabinett hat am 30.09.2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Der Bundestag soll den Entwurf am 5. November 2026 in erster Lesung beraten. Verabschiedet ist das Gesetz noch nicht, und bis zum Beschluss sind Änderungen möglich.
Der Entwurf betrifft vor allem die Leistungen der Pflegeversicherung, etwa Pflegegeld, Entlastungsbetrag und die Einstufung in Pflegegrade. Die Palliativversorgung der Krankenkasse nach §§37, 37b und 39a SGB V ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch geregelt.
Bis zu einem Beschluss gelten die Regeln und Beträge, die in diesem Ratgeber stehen. Pflege-VZ aktualisiert diesen Ratgeber, sobald das Gesetz verabschiedet ist.
Häufige Fragen
Quellen und Hinweise
Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Pflege-VZ auf Basis der unten genannten Primärquellen erstellt und wird bei Gesetzes- oder Betragsänderungen aktualisiert. Alle Leistungsbeträge entsprechen dem Stand 2026.
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), insbesondere §§27, 37, 37b, 39a, 39b
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), insbesondere §§18a, 28, 33, 38, 44a, 120
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG), §§2, 3, 4
- Gemeinsamer Bundesausschuss, Richtlinie zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV-RL)
- Gemeinsamer Bundesausschuss, Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
- GKV-Spitzenverband, Stationäre Hospizversorgung
- GKV-Spitzenverband, Förderung ambulanter Hospizdienste
- Bundesministerium für Gesundheit, Hospiz
- Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin, Wegweiser Hospiz- und Palliativversorgung
- Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes, Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026 (noch nicht verabschiedet)
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Verbindliche Auskünfte zum Einzelfall erteilt die zuständige Pflegekasse; einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hat jede pflegebedürftige Person. Bei gesundheitlichen Fragen wenden Sie sich an Arzt, Ärztin oder eine Pflegefachkraft.
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