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Ratgeber Pflege & Pflegekasse

Pflegevertrag mit Pflegedienst 2026: Inhalt, Kosten, Kündigung

Redaktion Pflege-VZAktualisiert: 4. November 2026
Eine Pflegekraft und eine ältere Frau gehen am Wohnzimmertisch gemeinsam einen Vertrag durch

Der Pflegevertrag ist der Vertrag zwischen Ihnen und einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst nach §120 SGB XI. Er entsteht spätestens mit dem ersten Pflegeeinsatz, beschreibt jede Leistung mit ihrem Preis und lässt sich von Ihnen jederzeit ohne Frist kündigen. Die Pflegekasse zahlt dafür 2026 je nach Pflegegrad 796 bis 2.299 € im Monat.

Was ist ein Pflegevertrag mit dem ambulanten Pflegedienst?

Ein Pflegevertrag ist die Vereinbarung, mit der sich ein zugelassener ambulanter Pflegedienst verpflichtet, Sie zu Hause nach Art und Schwere Ihrer Pflegebedürftigkeit zu versorgen. Rechtsgrundlage ist §120 SGB XI. Der Vertrag legt fest, welche Einsätze der Dienst wann übernimmt und was sie kosten.

Vertragspartner sind Sie als pflegebedürftige Person und der Pflegedienst. Die Pflegekasse unterschreibt den Pflegevertrag nicht. Sie erhält aber auf Aufforderung eine Ausfertigung, und der Dienst rechnet seine Leistungen der häuslichen Pflegehilfe direkt mit ihr ab. Ihre Kasse bleibt damit Kostenträger, ohne Vertragspartei zu sein.

Der Pflegevertrag gilt für die häusliche Pflege. Für Pflegeheime, Tagespflege und Kurzzeitpflege gelten eigene Verträge mit eigenen Regeln. Dieser Ratgeber behandelt ausschließlich den Vertrag mit dem ambulanten Pflegedienst. Wie ein solcher Dienst arbeitet und worauf Sie bei der Auswahl achten, erklärt der Ratgeber Ambulanter Pflegedienst.

Der Bundesgerichtshof ordnet den Pflegevertrag als Vertrag über Dienste höherer Art ein (Urteil vom 09.06.2011, III ZR 203/10). Das Ziel der Leistungen beschreibt §36 SGB XI: Beeinträchtigungen der Selbständigkeit sollen so weit wie möglich beseitigt oder gemindert und eine Verschlimmerung verhindert werden.

Welche Verträge spielen bei der ambulanten Pflege zusammen?

Bei der ambulanten Pflege greifen 3 Verträge ineinander: der Versorgungsvertrag des Dienstes mit den Pflegekassen, die Vergütungsvereinbarung mit den Kostenträgern und der Pflegevertrag mit Ihnen. Nur der dritte trägt Ihre Unterschrift. Die beiden anderen bestimmen aber, was im Pflegevertrag stehen darf.

Der Versorgungsvertrag nach §72 SGB XI ist die Zulassung. Pflegekassen dürfen ambulante Pflege nur durch Einrichtungen gewähren, mit denen ein solcher Vertrag besteht. Ohne Zulassung kann ein Dienst keine Pflegesachleistungen mit der Pflegekasse abrechnen.

Die Vergütungsvereinbarung nach §89 SGB XI legt die Preise fest. Sie wird für jeden Pflegedienst gesondert zwischen dem Träger des Dienstes und den Pflegekassen sowie den Sozialhilfeträgern geschlossen. Sie muss leistungsgerecht sein und dem Dienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren.

VertragParteienGrundlageWas er regelt
VersorgungsvertragPflegedienst und Pflegekassen§72 SGB XIZulassung zur Abrechnung mit der Pflegekasse
VergütungsvereinbarungTräger des Dienstes und Kostenträger§89 SGB XIPreise je Leistung, Leistungskomplex oder Zeiteinheit
PflegevertragSie und der Pflegedienst§120 SGB XILeistungen, Einsatzzeiten, Preise, Kündigung
BehandlungspflegePflegedienst und Krankenkasse§37 SGB VLeistungen auf ärztliche Verordnung

Für die Preise gilt eine praktische Regel: Für Leistungen der Pflegeversicherung zählen die in der Vergütungsvereinbarung festgelegten Preise. Erhalten Sie ein Angebot mit auffällig abweichenden Beträgen, fragen Sie den Dienst nach der Grundlage.

Wann kommt der Pflegevertrag zustande?

Der Pflegevertrag kommt zustande, sobald Sie und der Pflegedienst die Versorgung vereinbaren, spätestens mit dem Beginn des ersten Pflegeeinsatzes. So formuliert es §120 Abs. 1 SGB XI.

Der Weg dorthin beginnt meist mit einem Erstgespräch. Eine Pflegefachkraft besucht Sie, erfasst den Hilfebedarf und bespricht Wunschzeiten. Danach erstellt der Dienst einen Kostenvoranschlag. Erst wenn Sie damit einverstanden sind, folgt die Unterschrift unter den Vertrag.

Vor der Unterschrift steht eine Informationspflicht. Der Pflegedienst hat Sie nach §120 Abs. 3 SGB XI vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten. Der Kostenvoranschlag ist damit die Grundlage Ihrer Entscheidung.

Die Reihenfolge in der Praxis sieht so aus:

  1. Pflegegrad klären oder beantragen.
  2. Mehrere Dienste nach freien Kapazitäten fragen.
  3. Erstgespräch zu Hause führen.
  4. Kostenvoranschlag in Textform anfordern.
  5. Vertrag in Ruhe lesen und prüfen lassen.
  6. Vertrag unterschreiben und eine Ausfertigung behalten.
  7. Pflegekasse über den gewählten Dienst informieren.

Schritt 5 verdient Zeit. Ein Vertrag, den Sie am Küchentisch unter Zeitdruck unterschreiben, lässt sich später zwar kündigen, bindet aber in der Zwischenzeit. Bitten Sie den Dienst, Ihnen den Vertragsentwurf vorab zu geben.

Muss der Pflegevertrag schriftlich sein?

Eine schriftliche Fassung ist die Regel und aus Ihrer Sicht die einzig sinnvolle Form. §120 SGB XI verpflichtet den Pflegedienst, den Vertrag auf Aufforderung der Pflegekasse in einer Ausfertigung auszuhändigen, und verlangt eine gesonderte Beschreibung jeder Leistung samt Vergütung.

Die Kosteninformation vor Vertragsschluss erfolgt nach §120 Abs. 3 SGB XI in der Regel schriftlich. Das vzbv-Rechtsgutachten zu ambulanten Pflegeverträgen vom 20.06.2023 hält dafür die Textform nach §126b BGB für ausreichend. Eine E-Mail genügt demnach nicht, wenn Sie kein Gerät zum Lesen oder Ausdrucken besitzen.

Mündliche Absprachen gelten im Alltag trotzdem, etwa wenn ein Einsatz kurzfristig vorgezogen wird. Halten Sie solche Änderungen schriftlich fest, am besten mit Datum und Namen der Pflegekraft. Bei Streit um Leistungen und Preise zählt, was Sie belegen können.

Bei Formfehlern ist nach dem Rechtsgutachten nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Auf diese Nachsicht sollten Sie sich nicht stützen. Lassen Sie sich einen vollständigen, unterschriebenen Vertrag aushändigen.

Was muss im Pflegevertrag stehen?

Im Pflegevertrag müssen nach §120 Abs. 3 SGB XI mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen stehen, einschließlich der mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütung für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex. Jede Leistung wird gesondert beschrieben. Pauschale Sammelbegriffe reichen nicht.

Das Gesetz nennt außerdem ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen. Haben Sie eine solche Anwendung, gehört die Hilfe dazu in den Vertrag. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Sie Leistungen von mehreren Leistungserbringern in Anspruch nehmen können, und dass Informationen für die Nutzung des Umwandlungsanspruchs nach §45a Abs. 4 SGB XI bereitstehen müssen.

Über das gesetzliche Minimum hinaus gehören weitere Punkte in einen guten Vertrag. Die folgende Übersicht zeigt, was Sie suchen und worauf Sie achten.

VertragsteilDas sollte dort stehenDarauf achten Sie
LeistungenJede Maßnahme einzeln, etwa Körperpflege, Medikamentengabe, Hilfe im HaushaltKeine Sammelbegriffe, keine Leistung ohne Preis
EinsatzzeitenTage, Zeitfenster, HäufigkeitZeitfenster statt nur Wunschuhrzeit, Regelung für Feiertage
PreisePreis je Leistungskomplex oder je Zeiteinheit, Pauschalen für AnfahrtÜbereinstimmung mit dem Kostenvoranschlag
EigenanteilVoraussichtlicher Betrag über dem HöchstbetragBerechnung für Ihren Pflegegrad
ÄnderungenWie Preis- und Leistungsänderungen mitgeteilt werdenMitteilung in Textform mit Vorlauf
AnsprechpartnerVerantwortliche Pflegefachkraft, Erreichbarkeit, VertretungTelefonnummer, Bereitschaft am Wochenende
KündigungKündigungsrecht und FristenIhr Recht auf Kündigung ohne Frist
DatenschutzWeitergabe an Pflegekasse und ÄrzteUmfang der Einwilligung

Ein Vertrag, der diese Punkte klar beantwortet, spart späteren Streit. Fehlt etwas, bitten Sie vor der Unterschrift um Ergänzung.

Welche Leistungen gehören in den Pflegevertrag und wer zahlt sie?

In den Pflegevertrag gehören die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach §36 SGB XI: körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse diese als Sachleistung. Medizinische Behandlungspflege rechnet der Dienst getrennt mit der Krankenkasse ab.

Welche Leistung zu welchem Kostenträger gehört, entscheidet über Ihren Eigenanteil. Die Übersicht zeigt die Zuordnung.

LeistungKostenträgerGrundlageBeispiele
Körperbezogene PflegePflegekasse§36 SGB XIWaschen, Duschen, Ankleiden, Hilfe beim Essen
Pflegerische BetreuungPflegekasse§36 SGB XIOrientierung, Tagesstruktur, Aktivierung
Hilfen im HaushaltPflegekasse§36 SGB XIEinkaufen, Kochen, Reinigen
BehandlungspflegeKrankenkasse§37 SGB VMedikamente, Injektionen, Wundversorgung
Zusätzliche WünscheSie selbstPrivatvertragLeistungen außerhalb des Leistungskatalogs

Behandlungspflege braucht eine ärztliche Verordnung als häusliche Krankenpflege. Sie belastet die Pflegesachleistung nicht. Verordnung, Genehmigung und Zuzahlung erklärt der Ratgeber Häusliche Krankenpflege. Volljährige zahlen 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr.

Alles, was der Dienst darüber hinaus anbietet, ist Privatleistung. Das kann ein zusätzlicher Einsatz am Abend sein oder eine Leistung außerhalb des Leistungskatalogs. Verlangen Sie für solche Wünsche eine eigene Position mit Preis im Vertrag, damit klar bleibt, was die Kasse trägt und was Sie.

Was kostet der Pflegedienst und wie wird abgerechnet?

Was der Pflegedienst kostet, ergibt sich aus der Vergütungsvereinbarung und aus dem Umfang Ihrer Einsätze. Die Pflegekasse übernimmt ab Pflegegrad 2 die Kosten bis zum monatlichen Höchstbetrag der Pflegesachleistung. Alles darüber stellt der Dienst Ihnen in Rechnung, allerdings höchstens zu den vereinbarten Preisen.

§89 Abs. 3 SGB XI lässt 3 Abrechnungsarten zu. Die Vergütung kann sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand richten, nach dem Leistungsinhalt des Pflegeeinsatzes oder nach Komplexleistungen. Sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten dürfen auch mit Pauschalen vergütet werden.

Leistungen für mehrere Pflegebedürftige im selben Haus lassen sich gemeinsam abrufen. Die dadurch entstehenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen nach §89 Abs. 3 SGB XI den Pflegebedürftigen zugute. Fragen Sie den Dienst, ob in Ihrer Umgebung gemeinsame Einsätze möglich sind. Längere Wegezeiten, besonders in ländlichen Räumen, sind bei der Vergütung ausdrücklich zu berücksichtigen.

Die Höchstbeträge der Pflegesachleistung betragen 2026:

PflegegradPflegesachleistung im MonatPflegegeld im MonatEntlastungsbetrag im Monat
Pflegegrad 1keinekein Pflegegeld131 €
Pflegegrad 2bis zu 796 €347 €131 €
Pflegegrad 3bis zu 1.497 €599 €131 €
Pflegegrad 4bis zu 1.859 €800 €131 €
Pflegegrad 5bis zu 2.299 €990 €131 €

Die Abrechnung läuft direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse. §120 Abs. 4 SGB XI richtet den Vergütungsanspruch des Dienstes unmittelbar gegen die Pflegekasse. Sie müssen nicht in Vorleistung gehen. Übersteigen die abgerufenen Leistungen den Höchstbetrag, darf der Dienst für den zusätzlichen Teil keine höhere als die vereinbarte Vergütung berechnen.

Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Beträgen: Frau S. hat Pflegegrad 2. Ihr Pflegedienst rechnet in einem Monat 920 € ab. Die Pflegekasse zahlt bis zu 796 €. Der Rest von 124 € bleibt bei Frau S. Davon kann sie den Anteil für Betreuung und Hilfen im Haushalt aus dem Entlastungsbetrag von 131 € bezahlen. Körperbezogene Pflege lässt sich ab Pflegegrad 2 nicht über den Entlastungsbetrag abrechnen.

Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Pflegesachleistung. Dort lässt sich der Entlastungsbetrag auch für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes einsetzen, wie §45b SGB XI es für den Pflegedienst im Sinne des §36 vorsieht. Den Zusammenhang erklärt der Ratgeber Entlastungsbetrag. Der Eigenanteil lässt sich zudem steuerlich geltend machen, wie der Ratgeber Pflegekosten steuerlich absetzen zeigt.

Worin unterscheiden sich Kostenvoranschlag und Pflegevertrag?

Der Kostenvoranschlag ist die Kosteninformation vor dem Vertragsschluss, der Pflegevertrag die verbindliche Vereinbarung über Leistungen und Preise. Der Voranschlag nennt voraussichtliche Kosten für den vorgesehenen Einsatzplan. Der Vertrag macht daraus Verpflichtungen für beide Seiten.

Vergleichen Sie beide Dokumente Zeile für Zeile. Jede Leistung des Voranschlags sollte im Vertrag wieder auftauchen, mit gleichem Preis und gleichem Umfang. Weicht der Vertrag ab, lassen Sie die Abweichung erklären und korrigieren. Der Dienst muss Sie nach §120 Abs. 3 SGB XI bei jeder wesentlichen Veränderung erneut über die voraussichtlichen Kosten unterrichten.

Worauf achten Sie in den ersten Wochen nach Vertragsbeginn?

Achten Sie in den ersten Wochen darauf, ob die Einsätze zu den vereinbarten Zeiten stattfinden und die Rechnung zu den Leistungen passt. Der Dienst dokumentiert die Pflege in einer Pflegemappe oder digital. Vergleichen Sie die monatliche Abrechnung mit den tatsächlichen Einsätzen.

Informieren Sie die Pflegekasse, welchen Dienst Sie gewählt haben und ob Sie Pflegesachleistungen oder die Kombinationsleistung nutzen. Übergeben Sie einen Wohnungsschlüssel, lassen Sie sich die Übergabe quittieren und fragen Sie, wie der Dienst den Schlüssel aufbewahrt.

Sprechen Sie Abweichungen früh an, etwa verschobene Einsatzzeiten oder Leistungen, die nicht erbracht wurden. Eine Rückmeldung nach den ersten 2 bis 4 Wochen zeigt, ob der Einsatzplan zu Ihrem Alltag passt. Passt er nicht, ändern Sie ihn gemeinsam mit der verantwortlichen Pflegefachkraft.

Wie ändern Sie den Pflegevertrag, wenn sich der Pflegebedarf ändert?

Ändert sich Ihr Pflegebedarf, passen Sie den Pflegevertrag gemeinsam mit dem Dienst an. Bei jeder wesentlichen Veränderung Ihres Zustands muss der Pflegedienst nach §120 Abs. 1 SGB XI die zuständige Pflegekasse unverzüglich informieren. Auch über die voraussichtlichen Kosten hat er Sie bei jeder wesentlichen Veränderung zu unterrichten.

Typische Anlässe für eine Anpassung sind eine Verschlechterung nach einem Sturz, ein Krankenhausaufenthalt, der Wegfall pflegender Angehöriger oder ein höherer Pflegegrad. Steigt der Bedarf deutlich, lohnt der Antrag auf einen höheren Pflegegrad. Den Ablauf erklärt der Ratgeber Pflegegrad erhöhen. Wie die Begutachtung abläuft, zeigt der Ratgeber Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

Ein höherer Pflegegrad ändert den Höchstbetrag der Pflegesachleistung. Der Pflegedienst rechnet dann neu mit Ihnen den voraussichtlichen Eigenanteil durch. Lassen Sie sich diese Neuberechnung in Textform geben und legen Sie sie zum Vertrag.

Wer Pflegesachleistung und Pflegegeld kombiniert, ist an das gewählte Verhältnis 6 Monate gebunden (§38 SGB XI). Wechselt Ihr Bedarf häufiger, kann das für die Kombinationsleistung relevant sein. Das Prinzip und die Rechenbeispiele erklärt der Ratgeber Kombinationsleistung.

Bei geplanter Abwesenheit der pflegenden Angehörigen, etwa im Urlaub, kann der Dienst zusätzliche Einsätze übernehmen. Ob und wie das im Vertrag abgebildet wird, klären Sie vorab. Mehr dazu im Ratgeber Verhinderungspflege.

Wie kündigen Sie den Pflegevertrag?

Sie können den Pflegevertrag nach §120 Abs. 2 SGB XI jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Das Gesetz knüpft dieses Recht weder an einen Grund noch an eine Mindestlaufzeit.

Die Rechtsprechung stützt dieses Recht. Der Bundesgerichtshof hat am 09.06.2011 (Aktenzeichen III ZR 203/10) entschieden, dass eine Geschäftsbedingung eines ambulanten Pflegedienstes unwirksam ist, nach der der Kunde den Pflegevertrag mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen kann. Eine solche Klausel benachteiligt Pflegebedürftige unangemessen. Der Fall betraf eine Pflegebedürftige, die nach einem Krankenhausaufenthalt gekündigt hatte.

Schreiben Sie die Kündigung trotzdem auf, auch wenn das Gesetz keine Form vorschreibt. Eine Kündigung in Textform mit Datum des letzten Einsatzes sichert Ihren Nachweis. Die folgende Übersicht fasst zusammen, wer wie kündigen kann.

Wer kündigtFristGrundlageHinweis
Sie als PflegebedürftigeKeine§120 Abs. 2 SGB XIJederzeit möglich
PflegedienstLaut VertragKeine gesetzliche Regelung in §120 SGB XIFrist und Gründe im Vertrag prüfen
PflegekasseKeine KündigungKein VertragsverhältnisInformation über Wechsel genügt

Für die Kündigung durch den Pflegedienst enthält §120 SGB XI keine Regelung. Das vzbv-Rechtsgutachten vom 20.06.2023 stellt fest, dass für die Kündigungsmöglichkeiten des Pflegedienstes bislang eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt. Deshalb lohnt sich der Blick in den Vertrag. Achten Sie auf die Frist des Dienstes und auf die Gründe, aus denen er kündigen darf.

Vor der Kündigung sichern Sie die Versorgung ab. Klären Sie mit einem neuen Dienst Kapazität und Startdatum, bevor Sie den alten Vertrag beenden. Informieren Sie danach die Pflegekasse über den Wechsel. Für Pflegegeldbezieher mit Pflegesachleistung ist außerdem das Verhältnis der Kombinationsleistung zu beachten.

Welche Klauseln sollten Sie vor der Unterschrift prüfen?

Prüfen Sie vor der Unterschrift vor allem Klauseln zu Kündigung, Preisänderungen, Haftung und Abwesenheit. Pflegeverträge sind meist vorformulierte Bedingungen des Dienstes. Der Bundesgerichtshof stellt nach dem Rechtsgutachten des vzbv besonders hohe Anforderungen an die Transparenz solcher Vertragswerke.

Die wichtigsten Prüfpunkte lassen sich in einer Liste bündeln:

  • Kündigungsrecht: Steht dort eine Frist für Ihre Kündigung, widerspricht das §120 Abs. 2 SGB XI.
  • Preisänderungen: Wie und mit welchem Vorlauf teilt der Dienst höhere Preise mit?
  • Haftung: Wer haftet für Schäden und für die Aufbewahrung des Wohnungsschlüssels?
  • Abwesenheit: Was gilt bei Krankenhausaufenthalt, Urlaub oder Reha?
  • Mindestabnahme: Verlangt der Vertrag eine feste Zahl von Einsätzen im Monat?
  • Ausfall: Fallen Gebühren an, wenn Sie einen Einsatz kurzfristig absagen?
  • Datenschutz: Wohin geht welche Information, und wofür willigen Sie ein?

Für den Fall eines Krankenhausaufenthalts nennt §120 SGB XI keine eigene Regel. Maßgeblich ist, was im Vertrag steht. Fragen Sie nach, ob der Dienst in dieser Zeit nur tatsächlich erbrachte Einsätze berechnet.

Die Preise selbst sind nicht frei verhandelbar. Sie ergeben sich aus der Vergütungsvereinbarung. Verhandlungsspielraum besteht dagegen bei Einsatzzeiten, Zusatzleistungen und Ansprechpartnern. Nutzen Sie ihn im Erstgespräch, bevor Sie den Vertrag unterschreiben.

Haben Sie Zweifel an einer Klausel, holen Sie vor der Unterschrift Rat ein. Die nächste Frage zeigt, wo.

Wer hilft Ihnen, den Pflegevertrag zu prüfen?

Ihre Pflegekasse und die Pflegestützpunkte beraten Sie zu Pflegevertrag und Dienstauswahl. Nach §7a SGB XI haben Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, Anspruch auf individuelle Pflegeberatung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin. Der Anspruch besteht auch schon nach einem gestellten Antrag.

Die Beratung unterstützt bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und Hilfsangeboten. Auf Wunsch erfolgt sie auch gegenüber Ihren Angehörigen und in Ihrer häuslichen Umgebung. Sie können dort Ihren Kostenvoranschlag und den Vertragsentwurf vorlegen.

Nach §7b SGB XI muss die Pflegekasse Ihnen nach einem erstmaligen Antrag auf Pflegeleistungen unmittelbar einen Beratungstermin anbieten, der innerhalb von 2 Wochen stattfindet, oder einen Beratungsgutschein ausstellen. Nutzen Sie diese Frist. Mehr zu Aufgaben und Adressen erklärt der Ratgeber Pflegestützpunkt.

Für 2 Städte gibt es eigene Ratgeber mit konkreten Anlaufstellen. Der Ratgeber Pflegestützpunkt Hamburg zeigt die Stellen in Hamburg, der Ratgeber Pflegestützpunkt Berlin die Berliner Stützpunkte.

Reicht das Einkommen für den Eigenanteil nicht, kommt die Hilfe zur Pflege nach §61 SGB XII in Betracht. Personen, die pflegebedürftig sind, haben danach Anspruch, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, die benötigten Mittel aus Einkommen und Vermögen aufzubringen. Den Antrag richten Sie an den Träger der Sozialhilfe, in der Regel das Sozialamt. Auch hier hilft die Pflegeberatung bei der Antragstellung.

Dürfen Sie Leistungen von mehreren Diensten beziehen?

Ja. §120 Abs. 3 SGB XI sieht ausdrücklich vor, dass bei der Vereinbarung des Pflegevertrages zu berücksichtigen ist, dass Pflegebedürftige Leistungen von mehreren Leistungserbringern in Anspruch nehmen. Sie sind nicht an einen Dienst gebunden.

Üblich ist die Aufteilung nach Leistungsart. Ein Pflegedienst übernimmt die Körperpflege und die Behandlungspflege, ein Betreuungsdienst die Begleitung und die Hilfe im Haushalt. Die Pflegekasse zahlt insgesamt bis zum Höchstbetrag Ihres Pflegegrads. Haben Sie mit 2 Anbietern Verträge, summieren sich die abgerechneten Leistungen gegen diesen einen Höchstbetrag.

Nutzen Sie die Pflegesachleistung in einem Monat nicht voll, können Sie nach §45a Abs. 4 SGB XI bis zu 40 % des Höchstbetrags für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Das sind 2026 bei Pflegegrad 2 bis zu 318,40 €, bei Pflegegrad 3 bis zu 598,80 €, bei Pflegegrad 4 bis zu 743,60 € und bei Pflegegrad 5 bis zu 919,60 €. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen werden dabei vorrangig abgerechnet.

Verträge mit mehreren Anbietern brauchen Koordination. Teilen Sie jedem Anbieter mit, welche Leistungen der andere übernimmt, damit sich Einsatzzeiten nicht überschneiden. Notieren Sie Ihre monatlichen Abrechnungen, damit Sie den Höchstbetrag im Blick behalten.

Wie hängen Pflegevertrag und Beratungsbesuch zusammen?

Der Pflegevertrag mit einem Pflegedienst und der Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3 SGB XI sind verschiedene Dinge. Der Beratungsbesuch betrifft in erster Linie Pflegegeldbezieher. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, haben 1 Mal im Halbjahr eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.

In den Pflegegraden 4 und 5 können Sie auf Wunsch zusätzlich 1 Mal im Vierteljahr einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf 1 Beratung im Halbjahr. Beziehen Sie Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst, können Sie ebenfalls 1 Mal im Halbjahr eine Beratung in Anspruch nehmen.

Die Pflegedienste und anerkannten Beratungsstellen bestätigen die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse. Wer Pflegegeld bezieht und ergänzend einen Pflegedienst beauftragt, sollte im Vertrag klären, ob der Dienst auch die Beratungsbesuche übernimmt. Einzelheiten zum Pflegegeld erklärt der Ratgeber Pflegegeld.

Ändert sich 2027 etwas an den Beträgen im Pflegevertrag?

Die Beträge in diesem Ratgeber gelten für 2026. Das Bundeskabinett hat am 30.09.2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen, der Änderungen ab dem 01.01.2027 vorsieht. Der Bundestag hat das Gesetz nach den bisher bekannten Terminen noch nicht verabschiedet. Als geplanter Termin der abschließenden Lesung im Bundestag gilt der 11.12.2026.

Solange das Gesetz nicht beschlossen ist, gelten die bisherigen Höchstbeträge. Wesentliche Veränderungen der Kosten muss der Pflegedienst Ihnen nach §120 Abs. 3 SGB XI in der Regel schriftlich mitteilen. Beschließt der Gesetzgeber neue Beträge, lassen Sie sich deshalb den Kostenvoranschlag aktualisieren und vergleichen ihn mit Ihrem bisherigen Vertrag.

Die Höchstbeträge, bis zu denen die Pflegekasse zahlt, können sich dann ändern. Der Eigenanteil lässt sich deshalb erst nach Inkrafttreten neu berechnen. Die Redaktion Pflege-VZ aktualisiert diesen Ratgeber, sobald das Gesetz verabschiedet ist.

Wie finden Sie Pflegedienste in Hamburg und Berlin?

In Hamburg und Berlin finden Sie Pflegedienste im Verzeichnis von Pflege-VZ je Stadtteil. Die Seite Pflegedienste in Hamburg führt zu den Hamburger Stadtteilen, die Seite Pflegedienste in Berlin zu den Berliner Ortsteilen. Telefonnummer, Adresse und Öffnungszeiten helfen beim ersten Anruf.

Ein Eintrag im Verzeichnis ersetzt weder das Erstgespräch noch den Kostenvoranschlag. Kontaktieren Sie 2 bis 3 Dienste aus Ihrer Nähe und vergleichen Sie Kosteninformation, Einsatzzeiten und Vertragsbedingungen.

Welche Checkliste hilft vor der Unterschrift?

Mit einer Checkliste behalten Sie die entscheidenden Punkte im Blick. Gehen Sie sie mit dem Vertragsentwurf in der Hand durch.

  1. Der Dienst ist zugelassen und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
  2. Der Kostenvoranschlag liegt in Textform vor.
  3. Jede Leistung steht einzeln mit Preis im Vertrag.
  4. Der voraussichtliche Eigenanteil ist für Ihren Pflegegrad berechnet.
  5. Einsatzzeiten, Zeitfenster und Feiertagsregelung sind genannt.
  6. Ansprechpartner und Erreichbarkeit sind benannt.
  7. Ihre Kündigung ist ohne Frist möglich.
  8. Preis- und Leistungsänderungen werden in Textform mitgeteilt.
  9. Haftung, Schlüsselübergabe und Datenschutz sind geklärt.
  10. Sie haben eine unterschriebene Ausfertigung erhalten.

Fehlt ein Punkt, bitten Sie um Ergänzung. Unterschreiben Sie erst, wenn alle 10 Punkte beantwortet sind.

Häufige Fragen

Ja, wenn Sie Pflegesachleistungen nutzen. Nach §120 SGB XI übernimmt der zugelassene Pflegedienst die Versorgungspflicht gegenüber Ihnen spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes. Das ist der Pflegevertrag. Er legt fest, welche Leistungen zu welchem Preis vereinbart sind.

§120 SGB XI verlangt eine gesonderte Beschreibung jeder Leistung samt Vergütung und eine Kosteninformation vor Vertragsschluss, in der Regel schriftlich. Eine schriftliche Fassung ist deshalb der Regelfall. Bestehen Sie auf einer unterschriebenen Ausfertigung für sich, damit Sie Leistungen und Preise belegen können.

Sie können den Pflegevertrag nach §120 Abs. 2 SGB XI jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Einen Grund brauchen Sie nicht. Schreiben Sie die Kündigung mit dem Datum des letzten Einsatzes auf und sichern Sie zuvor die Versorgung durch einen neuen Dienst ab.

Das hängt vom Vertrag ab. §120 SGB XI regelt nur Ihre Kündigung, für die Kündigung durch den Pflegedienst fehlt eine gesetzliche Regelung. Prüfen Sie deshalb vor der Unterschrift, mit welcher Frist und aus welchen Gründen der Dienst kündigen darf.

Den Teil über dem Höchstbetrag der Pflegesachleistung zahlen Sie selbst. Der Dienst darf dafür nach §120 Abs. 4 SGB XI keine höhere als die vereinbarte Vergütung berechnen. Der Höchstbetrag liegt 2026 zwischen 796 € in Pflegegrad 2 und 2.299 € in Pflegegrad 5.

§120 SGB XI nennt dafür keine eigene Regel. Maßgeblich ist der Vertrag. Klären Sie vor der Unterschrift, ob der Dienst in dieser Zeit nur tatsächlich erbrachte Einsätze berechnet und ob Sie den Vertrag pausieren können. Informieren Sie den Dienst früh über Aufnahme und Entlassung.

Ja. §120 Abs. 3 SGB XI sieht vor, dass Pflegebedürftige Leistungen von mehreren Leistungserbringern in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse zahlt insgesamt bis zum Höchstbetrag Ihres Pflegegrads. Teilen Sie jedem Anbieter mit, welche Leistungen der andere übernimmt.

Nein. Ohne Pflegegrad können Sie einen Dienst privat beauftragen, dann tragen Sie die Kosten selbst. Behandlungspflege auf ärztliche Verordnung zahlt die Krankenkasse auch ohne Pflegegrad. Pflegesachleistungen zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2. Stellen Sie den Antrag früh.

Sie haben nach §7a SGB XI Anspruch auf Pflegeberatung. Die Pflegekasse muss Ihnen nach einem Erstantrag innerhalb von 2 Wochen einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen (§7b SGB XI). Auch Pflegestützpunkte beraten zu Verträgen und Kosten.

Quellen und Hinweise

Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Pflege-VZ auf Basis der unten genannten Primärquellen erstellt und wird bei Gesetzes- oder Betragsänderungen aktualisiert. Alle Leistungsbeträge entsprechen dem Stand 2026.

Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Verbindliche Auskünfte zum Einzelfall erteilt die zuständige Pflegekasse; einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hat jede pflegebedürftige Person. Bei gesundheitlichen Fragen wenden Sie sich an Arzt, Ärztin oder eine Pflegefachkraft.

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