Ratgeber Pflege & Pflegekasse
Pflegekosten steuerlich absetzen 2026: Wege, Beträge, Belege

Pflegekosten steuerlich absetzen können Sie 2026 auf 3 Wegen: als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG, als haushaltsnahe Dienstleistung mit 20 Prozent Steuerermäßigung bis 4.000 € nach §35a EStG oder als Pflege-Pauschbetrag von 600 bis 1.800 € nach §33b EStG. Dieser Ratgeber zeigt, welcher Weg zu Ihrer Pflegesituation passt und welche Belege das Finanzamt verlangt.
Was bedeutet es, Pflegekosten steuerlich abzusetzen?
Pflegekosten steuerlich absetzen heißt, selbst getragene Ausgaben für Pflege und Betreuung in der Einkommensteuererklärung anzugeben, damit die Steuer sinkt. Das Einkommensteuergesetz bietet dafür 3 Hauptwege, die sich in Höhe, Voraussetzungen und Nachweisen deutlich unterscheiden.
Die Kosten müssen bei Ihnen selbst anfallen. Was die Pflegekasse als Pflegesachleistungen direkt an den Pflegedienst zahlt, zählt deshalb nicht. Absetzbar ist der Teil, der auf Ihrem Konto fehlt: der Eigenanteil für den Pflegedienst, die Rechnung der Tagespflege, Zuzahlungen oder die Kosten eines Heimplatzes.
Eine Steuerersparnis setzt voraus, dass überhaupt Einkommensteuer anfällt. Wer mit einer niedrigen Rente unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € für 2026 liegt, zahlt keine Einkommensteuer und spart durch die Angaben nichts. In dieser Lage lohnt sich der Blick auf Angehörige, die einen Teil der Kosten tragen.
Die 3 Hauptwege lassen sich so voneinander abgrenzen.
| Weg | Gesetz | Für wen | Höhe | Belege |
|---|---|---|---|---|
| Außergewöhnliche Belastung | §33 EStG | Pflegebedürftige, zum Teil zahlende Angehörige | Kosten über der zumutbaren Belastung | Rechnungen, Pflegegrad-Bescheid |
| Haushaltsnahe Dienstleistung | §35a Abs. 2 EStG | Wer eigene Pflegekosten im Haushalt zahlt | 20 Prozent, höchstens 4.000 € im Jahr | Rechnung, Zahlung aufs Konto |
| Pflege-Pauschbetrag | §33b Abs. 6 EStG | Pflegende Angehörige ohne Einnahmen | 600, 1.100 oder 1.800 € im Jahr | Pflegegrad-Bescheid, Steuer-ID |
| Behinderten-Pauschbetrag | §33b Abs. 1 bis 3 EStG | Menschen mit Behinderung | 384 bis 2.840 €, bei Hilflosigkeit 7.400 € | Ausweis oder Bescheid |
| Unterhalt | §33a EStG | Angehörige, die Unterhalt zahlen | bis 12.348 € im Jahr 2026 | Überweisung, Steuer-ID |
Welche Pflegekosten sind absetzbar?
Absetzbar sind Pflegekosten, die Sie selbst tragen und die durch die Pflegebedürftigkeit entstehen. Dazu zählen vor allem der Eigenanteil beim ambulanten Pflegedienst, die Kosten der Tagespflege, der Kurzzeitpflege und der Eigenanteil im Pflegeheim. Erstattungen der Pflegekasse werden vorher abgezogen.
Die folgenden Ausgaben kommen in der Praxis am häufigsten vor:
- Eigenanteil für den ambulanten Pflegedienst, wenn die Rechnung über dem Budget der Pflegesachleistung liegt
- Kosten für eine angestellte Pflegekraft oder Betreuungskraft
- Eigenanteil in der Tagespflege und in der Kurzzeitpflege
- Kosten der Verhinderungspflege, soweit die Pflegekasse sie nicht übernimmt
- Eigenanteil und Unterkunftskosten im Pflegeheim, gekürzt um die Haushaltsersparnis
- Selbst bezahlte Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel mit ärztlicher Verordnung
- Selbst getragene Kosten eines Umbaus, der über den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen hinausgeht
Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel verlangt §64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eine Verordnung von Arzt oder Heilpraktiker. Bei Hilfsmitteln, die auch allgemeine Gebrauchsgegenstände sein können, ist ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nötig, und zwar vor dem Kauf. Holen Sie diese Unterlagen deshalb früh ein.
Hauswirtschaftliche Leistungen wie Kochen, Waschen und Putzen gehören nicht in den Abzug nach §33 EStG. Die Einkommensteuer-Richtlinien (R 33.3) verlangen, die Gesamtkosten um diesen Anteil zu kürzen. Dieser Teil der Rechnung läuft über §35a EStG. Bitten Sie den Pflegedienst darum, Pflege und Hauswirtschaft auf der Rechnung getrennt auszuweisen.
Wie funktioniert der Abzug als außergewöhnliche Belastung?
Die außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte um den Teil Ihrer Kosten, der die zumutbare Belastung übersteigt. Sie ist bei hohen Eigenanteilen der stärkste Weg, weil es dafür keinen festen Höchstbetrag gibt. Die Kosten müssen zwangsläufig entstehen und angemessen sein.
Für Pflegekosten gilt eine klare Voraussetzung: Die gepflegte Person ist pflegebedürftig im Sinne der §§14 und 15 SGB XI, also mit einem der Pflegegrade 1 bis 5 eingestuft. Der Bescheid der Pflegekasse ist der Nachweis. Ohne Pflegegrad bleibt der Abzug nach §33 EStG auf Ausnahmefälle beschränkt, zum Beispiel bei Pflegekosten, die ein anerkannter Pflegedienst gesondert abrechnet. Sobald der Bedarf absehbar ist, lohnt sich deshalb der Antrag, den der Ratgeber Pflegegrad beantragen erklärt.
Vor dem Abzug werden alle Leistungen von dritter Seite abgezogen. Das sind die Zahlungen der Pflegekasse, die Beihilfe und Leistungen einer privaten Pflegezusatzversicherung. Auch das Pflegegeld mindert den Betrag, den Sie nach §33 EStG ansetzen, und zwar auch dann, wenn es als freie Leistung ohne Zweckbindung ausgezahlt wird. Bei Pflegegrad 3 sind das 599 € im Monat, also 7.188 € im Jahr.
Wie hoch ist die zumutbare Belastung 2026?
Die zumutbare Belastung ist der Eigenanteil an den außergewöhnlichen Belastungen, den das Finanzamt nicht anerkennt. Sie liegt je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl bei 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Bundesfinanzhof rechnet seit dem Urteil vom 19.01.2017 (VI R 75/14) stufenweise.
§33 Abs. 3 EStG legt 3 Einkommensstufen fest: bis 15.340 €, über 15.340 € bis 51.130 € und über 51.130 €. Stufenweise heißt, dass jeder Prozentsatz nur für den Einkommensteil seiner Stufe gilt. Als Kinder zählen nur Kinder, für die Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Erwachsene Kinder ohne diesen Anspruch zählen also nicht mit.
| Personenkreis | bis 15.340 € | über 15.340 € bis 51.130 € | über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| Ohne Kinder, Grundtarif | 5 Prozent | 6 Prozent | 7 Prozent |
| Ohne Kinder, Splittingtarif | 4 Prozent | 5 Prozent | 6 Prozent |
| Mit 1 oder 2 Kindern | 2 Prozent | 3 Prozent | 4 Prozent |
| Mit 3 oder mehr Kindern | 1 Prozent | 1 Prozent | 2 Prozent |
Die nächste Tabelle rechnet die Prozentsätze stufenweise in Euro um. Damit sehen Sie auf einen Blick, ab welcher Kostenhöhe sich der Abzug für Sie auszuwirken beginnt.
| Gesamtbetrag der Einkünfte | Ohne Kinder, Grundtarif | Ohne Kinder, Splittingtarif | Mit 1 oder 2 Kindern |
|---|---|---|---|
| 20.000 € | 1.046,60 € | 846,60 € | 446,60 € |
| 30.000 € | 1.646,60 € | 1.346,60 € | 746,60 € |
| 40.000 € | 2.246,60 € | 1.846,60 € | 1.046,60 € |
| 60.000 € | 3.535,30 € | 2.935,30 € | 1.735,30 € |
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist die Summe aller Einkünfte im Steuerbescheid, bei Rentnerinnen und Rentnern also der steuerpflichtige Teil der Rente plus etwaige weitere Einkünfte. Sie finden den Wert im letzten Einkommensteuerbescheid.
Wie setzen Sie den Pflegedienst als haushaltsnahe Dienstleistung ab?
Die haushaltsnahe Dienstleistung nach §35a Abs. 2 EStG senkt Ihre Steuerschuld direkt um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 4.000 € im Jahr. Dieser Höchstbetrag ist bei Rechnungen von 20.000 € erreicht. Pflege- und Betreuungsleistungen sind ausdrücklich begünstigt, ein Pflegegrad ist dafür nicht erforderlich.
Der Abzug von der Steuerschuld ist der große Unterschied zu §33 EStG. Eine zumutbare Belastung gibt es hier nicht, schon der erste Euro zählt. Bei 2.000 € Eigenanteil im Jahr sinkt die Steuer um 400 €, sofern mindestens so viel Einkommensteuer anfällt.
Für die Steuerermäßigung gelten 4 Bedingungen, die §35a EStG festlegt:
- Die Leistung wird im Haushalt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum erbracht, bei Pflege und Betreuung auch im Haushalt der gepflegten Person.
- Es liegt eine Rechnung vor.
- Die Zahlung geht auf das Konto des Pflegedienstes. Barzahlung schließt die Ermäßigung aus.
- Begünstigt sind nur Arbeitskosten. Materialkosten bleiben außen vor.
Eine Pflege- oder Betreuungskraft im Minijob läuft über §35a Abs. 1 EStG: 20 Prozent, höchstens 510 € im Jahr. Für Handwerkerarbeiten, etwa beim Badumbau, gilt §35a Abs. 3 EStG mit 20 Prozent, höchstens 1.200 € im Jahr. Öffentlich geförderte Maßnahmen mit zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen sind davon ausgenommen.
Die Pflegekasse spielt auch hier eine Rolle. Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI, die der Dienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet, sind keine eigenen Aufwendungen und zählen nicht. Für Ihre Ermäßigung bleibt der Eigenanteil. Das Pflegegeld nach §37 SGB XI muss bei §35a EStG dagegen grundsätzlich nicht gegengerechnet werden, weil es keine zweckgebundene Erstattung der Dienstleistung ist.
Lassen sich §33 und §35a EStG kombinieren?
Die Kombination von §33 und §35a EStG ist möglich, solange derselbe Euro nur einmal zählt. §35a Abs. 5 EStG schließt Kosten aus, die schon als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden. Der Teil der Pflegekosten, der wegen der zumutbaren Belastung bei §33 EStG wirkungslos bleibt, kann aber in die Ermäßigung nach §35a EStG fließen.
Ein Rechenbeispiel zeigt die Wirkung. Herr und Frau M. sind verheiratet und haben einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 30.000 €. Frau M. hat Pflegegrad 3. Der Pflegedienst berechnet 1.800 € im Monat für körperbezogene Pflege, die Pflegesachleistung deckt 1.497 €. Es bleiben 303 € im Monat, also 3.636 € im Jahr.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Eigenanteil im Jahr | 3.636,00 € |
| Zumutbare Belastung (4 Prozent aus 15.340 € plus 5 Prozent aus 14.660 €) | 1.346,60 € |
| Abzug als außergewöhnliche Belastung | 2.289,40 € |
| Rest für §35a EStG | 1.346,60 € |
| Steuerermäßigung (20 Prozent aus 1.346,60 €) | 269,32 € |
Die Ermäßigung von 269,32 € wirkt direkt auf die Steuerschuld. Die 2.289,40 € senken dagegen das zu versteuernde Einkommen, ihre Wirkung hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 20 Prozent wären das rund 458 €, zusammen also rund 727 € im Jahr.
Der Vergleich der Wege hängt von Ihrem Einkommen und Ihren Kosten ab. Bei hohen Kosten und hohem Steuersatz bringt §33 EStG meist mehr. Bei niedrigen Kosten, die unter der zumutbaren Belastung liegen, ist §35a EStG oft der einzige Weg mit Wirkung. Lassen Sie im Zweifel beide Varianten durchrechnen.
Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag 2026?
Der Pflege-Pauschbetrag nach §33b Abs. 6 EStG beträgt 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Hilflosigkeit. Er steht pflegenden Angehörigen zu, die unentgeltlich pflegen. Belege über einzelne Kosten sind nicht nötig, und eine zumutbare Belastung fällt nicht an.
| Pflegegrad | Pflege-Pauschbetrag im Jahr | Pflegegeld im Monat | Pflegegeld im Jahr |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 € | 0 € | 0 € |
| Pflegegrad 2 | 600 € | 347 € | 4.164 € |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € | 599 € | 7.188 € |
| Pflegegrad 4 | 1.800 € | 800 € | 9.600 € |
| Pflegegrad 5 | 1.800 € | 990 € | 11.880 € |
Die Leistungen je Stufe erklären die Ratgeber Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5.
Für den Pauschbetrag müssen 4 Voraussetzungen zusammenkommen:
- Sie pflegen persönlich, in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person, innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums.
- Sie erhalten für die Pflege keine Einnahmen.
- Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 oder ist hilflos.
- Sie geben die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person in Ihrer Steuererklärung an.
Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pflege-Pauschbetrag. Ändert sich der Pflegegrad im Lauf des Jahres, zählt nach §33b Abs. 6 EStG der höchste im Jahr festgestellte Grad. Wer im November von Pflegegrad 2 auf 3 hochgestuft wird, erhält für das ganze Jahr 1.100 €. Den Weg dorthin beschreibt der Ratgeber Pflegegrad erhöhen.
Mehrere Pflegepersonen teilen sich den Pauschbetrag. Pflegen 2 Geschwister die Mutter mit Pflegegrad 5, erhält jede Person 900 €. Pflegt eine Person 2 Angehörige mit Pflegegrad 4 oder 5, kann sie den Pauschbetrag für beide ansetzen, also 3.600 €.
Ein ambulanter Pflegedienst schließt den Pflege-Pauschbetrag nicht aus. Die Finanzverwaltung erlaubt die Unterstützung durch einen Dienst oder eine angestellte Kraft (R 33b Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien). Finanzgerichte verlangen aber, dass der eigene Anteil mindestens 10 Prozent des gesamten Pflegeaufwands ausmacht, zuletzt das Finanzgericht Sachsen am 24.01.2024 (2 K 936/23). Wer die Mutter nur gelegentlich besucht, erfüllt das nicht. Notieren Sie Ihre Pflegezeiten deshalb in einem einfachen Pflegetagebuch.
Schließt das Pflegegeld den Pflege-Pauschbetrag aus?
Pflegegeld schließt den Pflege-Pauschbetrag aus, wenn die Pflegeperson es als Bezahlung für die eigene Pflege erhält. Wird es dagegen nachweislich für die gepflegte Person ausgegeben, bleibt der Pauschbetrag erhalten. Die Pflegeperson muss das auf Nachfrage des Finanzamts belegen können.
Pflegegeld ist für die pflegebedürftige Person nach §3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei. Geben Pflegebedürftige es an Angehörige weiter, bleibt es dort nach §3 Nr. 36 EStG bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei, wenn die Pflege als sittliche Pflicht erfolgt. Steuerfrei heißt aber nicht unentgeltlich: Das weitergegebene Geld zählt beim Pauschbetrag als Einnahme.
Daraus folgt eine einfache Rechnung. Bei Pflegegrad 3 bringt das weitergeleitete Pflegegeld bis zu 7.188 € im Jahr steuerfrei. Der Pauschbetrag von 1.100 € bringt bei einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent nur 275 € Ersparnis. Wer die Wahl hat, fährt mit der Weitergabe in der Regel besser. Wenn das Pflegegeld dagegen auf einem eigenen Konto für die gepflegte Person bleibt und für Einkäufe, Fahrten oder Hilfsmittel dient, sind beide Vorteile möglich. Halten Sie die Verwendung mit Kontoauszügen fest.
Für Eltern von Kindern mit Behinderungen gilt eine Sonderregel: Das für das Kind empfangene Pflegegeld zählt unabhängig von der Verwendung nicht als Einnahme. Eltern erhalten den Pauschbetrag also auch dann, wenn das Pflegegeld auf ihrem Konto landet.
Was gilt beim Behinderten-Pauschbetrag?
Der Behinderten-Pauschbetrag nach §33b Abs. 1 bis 3 EStG steht der pflegebedürftigen Person selbst zu und beträgt 384 bis 2.840 € je nach Grad der Behinderung. Hilflose, blinde und taubblinde Menschen erhalten 7.400 €. Er ersetzt die typischen Kosten für Hilfe im Alltag, für Pflege und für erhöhten Wäschebedarf.
| Grad der Behinderung | Pauschbetrag im Jahr |
|---|---|
| 20 | 384 € |
| 30 | 620 € |
| 40 | 860 € |
| 50 | 1.140 € |
| 60 | 1.440 € |
| 70 | 1.780 € |
| 80 | 2.120 € |
| 90 | 2.460 € |
| 100 | 2.840 € |
| Hilflos, blind oder taubblind | 7.400 € |
Für Pflegegrad 4 und 5 enthält die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung einen wichtigen Vorteil. §65 Abs. 2 EStDV stellt die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 dem Merkzeichen H gleich. Mit dem Bescheid der Pflegekasse lässt sich der Pauschbetrag von 7.400 € damit auch ohne Schwerbehindertenausweis nachweisen.
Der Pauschbetrag erzwingt eine Entscheidung. §33b Abs. 1 EStG gewährt ihn anstelle des Abzugs nach §33 EStG, und zwar einheitlich für das ganze Jahr. Wer ihn nutzt, kann die damit abgegoltenen Pflegekosten weder nach §33 noch nach §35a EStG zusätzlich ansetzen. Daneben bleiben nur untypische Kosten wie häusliche Intensivpflege oder behinderungsbedingte Umbauten absetzbar. Rechnen Sie jedes Jahr nach: Bei geringen Eigenanteilen ist der Pauschbetrag meist besser, bei einem hohen Heimeigenanteil meist die Einzelabrechnung.
Menschen mit den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H erhalten zusätzlich die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 € nach §33 Abs. 2a EStG. Sie fließt in die Berechnung der außergewöhnlichen Belastung ein und wird deshalb um die zumutbare Belastung gekürzt.
Wie setzen Sie die Kosten für ein Pflegeheim ab?
Pflegeheimkosten sind außergewöhnliche Belastungen nach §33 EStG, gekürzt um die Haushaltsersparnis von 12.348 € für 2026, wenn der eigene Haushalt aufgelöst wurde. Abgezogen werden die Leistungen der Pflegekasse und die zumutbare Belastung. Zusätzlich kann der Anteil für haushaltsnahe Dienstleistungen in die Ermäßigung nach §35a EStG fließen.
Die Haushaltsersparnis berücksichtigt, dass im Heim die Kosten für die eigene Wohnung und Verpflegung wegfallen. Sie entspricht dem Höchstbetrag nach §33a EStG, 2025 waren es 12.096 €. Bleibt die Wohnung bestehen, entfällt dieser Abzug.
Ein Beispiel: Frau T. lebt alleinstehend mit Pflegegrad 4 im Heim und hat ihre Wohnung aufgegeben. Nach Abzug der Pflegekasse trägt sie 30.000 € im Jahr selbst. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte liegt bei 24.000 €. Von den 30.000 € zieht das Finanzamt 12.348 € Haushaltsersparnis ab, es bleiben 17.652 €. Die zumutbare Belastung beträgt 1.286,60 €. Absetzbar sind 16.365,40 €.
Heimbewohner, die nur wegen einer Krankheit und ohne festen Pflegegrad im Heim leben, können die Kosten ebenfalls ansetzen. Der Bundesfinanzhof hat das am 13.10.2010 (VI R 38/09) für krankheitsbedingte Heimaufenthalte entschieden. Eine Unterbringung, die rein altersbedingt und ohne Krankheit oder Pflegebedürftigkeit erfolgt, reicht dagegen nicht.
Bitten Sie das Heim um eine Aufstellung des Anteils für haushaltsnahe Dienstleistungen, denn nur für diesen Betrag lässt sich §35a EStG nutzen. Reichen Rente und Vermögen nicht, ist beim Sozialamt die Hilfe zur Pflege möglich.
Können Angehörige die Pflegekosten ihrer Eltern absetzen?
Angehörige können die Pflegekosten ihrer Eltern absetzen, wenn sie die Kosten selbst tragen und die Eltern sie nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bezahlen können. Die Grundlage ist die Unterhaltspflicht unter Verwandten in gerader Linie nach §1601 BGB. Je nach Art der Kosten führt der Weg über §33, §33a oder §35a EStG.
Für den Unterhalt nach §33a EStG gilt 2026 ein Höchstbetrag von 12.348 €. Die unterstützte Person darf nur ein geringes Vermögen besitzen, ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück bleibt unberücksichtigt. Eigene Einkünfte und Bezüge mindern den Höchstbetrag, soweit sie 624 € im Jahr übersteigen. Geldzahlungen müssen per Überweisung auf das Konto der unterstützten Person erfolgen, und Sie geben deren Steuer-Identifikationsnummer an.
Ein Beispiel: Eine Tochter überweist dem Vater 6.000 € im Jahr. Der Vater hat nach Abzug der Pauschalen 9.000 € Einkünfte und Bezüge. Der Höchstbetrag von 12.348 € sinkt um 8.376 € (9.000 € minus 624 €) auf 3.972 €. Die Tochter kann also 3.972 € absetzen, obwohl sie 6.000 € gezahlt hat.
Pflegebedingte Kosten, die über den Lebensunterhalt hinausgehen, zum Beispiel der Eigenanteil des Pflegedienstes, können zahlende Kinder nach §33 EStG ansetzen. Das Finanzamt verlangt dafür, dass die Eltern bedürftig sind. Hat das Kind zuvor Vermögen übertragen bekommen, etwa ein Haus, wird dieser Wert mit den Pflegekosten verrechnet.
Für §35a EStG gibt es eine wichtige Entscheidung. Der Bundesfinanzhof hat am 12.04.2022 (VI R 2/20) bestätigt, dass Kinder die Ermäßigung auch für Pflege im Haushalt der Eltern nutzen können, wenn sie die Kosten selbst tragen. Schließen Sie den Vertrag am besten im eigenen Namen, lassen Sie die Rechnung auf sich ausstellen und überweisen Sie selbst. Für Heimkosten eines Elternteils steht Kindern die Ermäßigung dagegen nicht zu.
Das Sozialamt berücksichtigt Unterhaltsansprüche gegen Kinder erst ab einem jährlichen Gesamteinkommen über 100.000 € (§94 Abs. 1a SGB XII). Zahlen Sie freiwillig, klären Sie vorher, ob das Finanzamt die Kosten als zwangsläufig anerkennt. Wie Sie im Beruf für die Pflege kürzertreten, erklärt der Ratgeber Familienpflegezeit.
Welche Belege und Fristen gelten für die Steuererklärung?
Für die Steuererklärung brauchen Sie den Pflegegrad-Bescheid, Rechnungen, Überweisungsbelege und die Bescheide der Pflegekasse. Das Finanzamt fordert die Belege nicht immer an, Sie müssen sie aber aufbewahren. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die Erklärung 4 Jahre rückwirkend einreichen.
Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten:
- Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad, verlangt nach §65 Abs. 2a EStDV
- Rechnungen von Pflegedienst, Tagespflege, Kurzzeitpflege und Heim, möglichst mit getrennt ausgewiesener Pflege und Hauswirtschaft
- Kontoauszüge oder Überweisungsbelege, weil Barzahlungen bei §35a EStG nicht zählen
- Abrechnungen und Bescheide der Pflegekasse und einer privaten Pflegeversicherung
- Ärztliche Verordnungen für Hilfsmittel und Heilmittel
- Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person
- Pflegetagebuch für den Pflege-Pauschbetrag
In die Steuererklärung gehören die Angaben vor allem in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Dort tragen Sie Pflege-Pauschbetrag, Behinderten-Pauschbetrag und die Kosten ein. Die Zeilennummern ändern sich von Jahr zu Jahr, achten Sie deshalb auf die Vordrucke des jeweiligen Steuerjahres.
Die Festsetzungsfrist beträgt nach §169 AO 4 Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Steuerjahres. Bei einer freiwilligen Veranlagung nach §46 Abs. 2 Nr. 8 EStG läuft die Frist für das Jahr 2022 damit am 31.12.2026 ab. Wer Pflegekosten aus 2022 noch nicht geltend gemacht hat, sollte sich beeilen. Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss eigene Fristen beachten.
§33b Abs. 8 EStG sieht vor, dass der Pflege-Pauschbetrag ab Ende 2026 überprüft wird. Die Beträge in diesem Ratgeber gelten für das Steuerjahr 2026.
Wo bekommen Sie Hilfe bei Pflegekosten und Steuer?
Hilfe bei Pflegekosten und Steuer bekommen Sie bei Steuerberatungen und Lohnsteuerhilfevereinen. Für die Leistungen der Pflegekasse sind die Pflegeberatung und der Pflegestützpunkt zuständig. Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall, das Finanzamt entscheidet nach Ihren Unterlagen.
Lohnsteuerhilfevereine helfen Mitgliedern bei Einkünften aus Arbeit und Rente. Eine Steuerberatung lohnt sich bei Heimkosten, bei Vermögensübertragungen und wenn mehrere Angehörige zahlen. Fragen zu den Leistungen klärt ein Pflegestützpunkt kostenlos und unabhängig.
Die Kosten selbst senken Sie am stärksten, wenn Sie alle Leistungen der Pflegekasse ausschöpfen. Das sind die Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegedienst, der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat und der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Einen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe finden Sie im Verzeichnis, zum Beispiel für Hamburg und Berlin.
Häufige Fragen
Quellen und Hinweise
Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Pflege-VZ auf Basis der unten genannten Primärquellen erstellt und wird bei Gesetzes- oder Betragsänderungen aktualisiert. Alle Leistungsbeträge entsprechen dem Stand 2026.
- §33 EStG, Außergewöhnliche Belastungen
- §33a EStG, Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
- §33b EStG, Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- §35a EStG, Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen
- §3 EStG, Steuerfreie Einnahmen
- §32a EStG, Einkommensteuertarif
- §46 EStG, Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- §64 EStDV, Nachweis von Krankheitskosten
- §65 EStDV, Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads
- §169 AO, Festsetzungsfrist
- §170 AO, Beginn der Festsetzungsfrist
- §94 SGB XII, Übergang von Ansprüchen gegen Unterhaltspflichtige
- §1601 BGB, Unterhaltsverpflichtete
- §14 SGB XI, Begriff der Pflegebedürftigkeit
- §36 SGB XI, Pflegesachleistung
- §37 SGB XI, Pflegegeld
- R 33.3 Einkommensteuer-Richtlinien, Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit
- DATEV, Pflegekosten absetzen
- Lohnsteuerhilfe VLH, Pflege und Steuer
- Lohnsteuerhilfe VLH, Pflege-Pauschbetrag
- Lohnsteuerhilfe VLH, Heimunterbringung
- Steuertipps, Pflegefall und Steuer
- Lohnsteuer kompakt, Pflegepauschbetrag und Mindestumfang
- IWW, Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung oder über §35a Abs. 2 EStG
- Biallo, Pflege und Steuern
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Verbindliche Auskünfte zum Einzelfall erteilt die zuständige Pflegekasse; einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hat jede pflegebedürftige Person. Bei gesundheitlichen Fragen wenden Sie sich an Arzt, Ärztin oder eine Pflegefachkraft.
Sie suchen einen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe?


