Zum Inhalt springen

Ratgeber Pflege & Pflegekasse

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 2026: Zuschuss und Antrag

Redaktion Pflege-VZAktualisiert: 2. November 2026
Eine ältere Frau geht mit Hilfe eines Haltegriffs sicher in eine bodengleiche Dusche in ihrem umgebauten Badezimmer

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind Umbauten in der Wohnung, für die die Pflegekasse nach §40 Abs. 4 SGB XI bis zu 4.180 € je Maßnahme zahlt, ab Pflegegrad 1. Typische Beispiele sind eine bodengleiche Dusche, breitere Türen und ein Treppenlift. Dieser Ratgeber erklärt, was gefördert wird, wie Sie den Antrag vor Baubeginn stellen und welche Regeln in Mietwohnungen gelten.

Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind Anpassungen der Wohnung oder des direkten Wohnumfelds, die auf die Pflegebedürftigkeit eines Menschen abgestimmt sind. Gängig sind auch die Begriffe Wohnumfeldverbesserung, Wohnraumanpassung und Wohnungsanpassung. Rechtsgrundlage ist §40 Abs. 4 SGB XI.

Das Gesetz nennt 3 mögliche Ziele. Ein Zuschuss kommt in Betracht, wenn der Umbau im Einzelfall mindestens 1 dieser Ziele erreicht:

  • Die häusliche Pflege wird überhaupt erst möglich.
  • Die häusliche Pflege wird erheblich erleichtert.
  • Die pflegebedürftige Person gewinnt eine möglichst selbstständige Lebensführung zurück.

Der Einzelfall entscheidet. Dieselbe bodengleiche Dusche kann bei einem Menschen mit Rollator notwendig sein und bei einem Menschen ohne Einschränkung beim Gehen und Stehen keinen Bezug zur Pflege haben. Beschreiben Sie deshalb im Antrag immer das konkrete Problem im Alltag und nicht nur das gewünschte Bauteil.

Wichtig für die Erwartungen: Das Gesetz formuliert, dass die Pflegekassen Zuschüsse gewähren "können". Der Zuschuss ist damit eine Ermessensleistung. Außerdem gilt er nach §40 Abs. 4 SGB XI subsidiär. Ist ein anderer Träger zuständig, geht dieser vor.

Wie hoch ist der Zuschuss der Pflegekasse im Jahr 2026?

Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beträgt 2026 bis zu 4.180 € je Maßnahme. Die Höhe hängt nicht vom Pflegegrad ab. Pflegegrad 1 und Pflegegrad 5 haben denselben Höchstbetrag. Liegen die Kosten unter dem Höchstbetrag, ist der Zuschuss auf die tatsächlichen Kosten begrenzt.

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, gelten für Maßnahmen am gemeinsamen Wohnumfeld bis zu 4.180 € je pflegebedürftiger Person. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 € begrenzt. Bei mehr als 4 Anspruchsberechtigten wird dieser Betrag anteilig auf die Versicherungsträger aufgeteilt.

SituationHöchstbetragRechtsgrundlage
1 pflegebedürftige Person4.180 € je Maßnahme§40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI
2 Pflegebedürftige in gemeinsamer Wohnung8.360 € je Maßnahme§40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI
3 Pflegebedürftige in gemeinsamer Wohnung12.540 € je Maßnahme§40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI
4 oder mehr Pflegebedürftige in gemeinsamer Wohnung16.720 € je Maßnahme§40 Abs. 4 Satz 4 SGB XI
Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppezusätzlich einmalig 2.613 € je Person, höchstens 10.452 € je Wohngruppe§45g SGB XI

Übersteigen die Baukosten den Zuschuss, tragen Sie die Differenz selbst. Ein prozentualer Eigenanteil ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Pflegekasse übernimmt nur Kosten, die notwendig und wirtschaftlich sind.

Der Zuschuss gehört nicht zu den monatlichen Budgets. Pflegegeld und Pflegesachleistungen laufen während eines Umbaus unverändert weiter. Das gilt auch für den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat und für eine Kombinationsleistung.

Wer hat Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?

Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen haben Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad, die zu Hause oder in einer anderen privaten Wohnform leben. Pflegegrad 1 reicht aus. §28a SGB XI führt die Zuschüsse ausdrücklich unter den Leistungen bei Pflegegrad 1 auf. Mehr dazu steht im Ratgeber Pflegegrad 1.

Diese Voraussetzungen müssen vorliegen:

  1. Ein Pflegegrad ist festgestellt. Fehlt er noch, stellen Sie zuerst einen Antrag. Der Ablauf steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
  2. Die Vorversicherungszeit ist erfüllt. Nach §33 Abs. 2 SGB XI müssen Versicherte in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung mindestens 2 Jahre versichert gewesen sein.
  3. Der Umbau dient mindestens 1 der 3 gesetzlichen Ziele.
  4. Der Umbau betrifft die Wohnung, in der die pflegebedürftige Person lebt.

Das Eigentum spielt keine Rolle. Der Zuschuss steht Mietern und Eigentümern gleichermaßen offen. In Alten- und Pflegeheimen sowie in Wohneinrichtungen, die gewerblich nur an Pflegebedürftige vermietet werden, gibt es dagegen keinen Zuschuss. Privat Pflegeversicherte stellen den Antrag bei ihrem Versicherungsunternehmen.

Welche Umbauten zahlt die Pflegekasse?

Die Pflegekasse bezuschusst Umbauten, die fest mit der Wohnung verbunden sind oder die Wohnung dauerhaft an die Pflege anpassen. Typische Schwerpunkte sind Bad, Türen und Treppen. Die folgende Tabelle ordnet typische Maßnahmen nach dem Problem im Alltag, das sie lösen.

Problem im AlltagMögliche MaßnahmeOrt
Einstieg in die Wanne gelingt nicht mehrbodengleiche DuscheBad
Unsicherheit beim Aufstehenfest montierte Haltegriffe und HandläufeBad, Flur
Rutschgefahrrutschfester BodenbelagBad
Rollator oder Rollstuhl passt nicht durchTürverbreiterunggesamte Wohnung
Schwellen sind Stolperfallenschwellenfreie Übergängegesamte Wohnung
Treppe ist nicht mehr zu bewältigenTreppenliftTreppenhaus, Wohnung
Stufen vor dem Eingangfeste RampeHauseingang
Arbeiten im Stehen gelingt nicht mehrabsenkbare Hängeschränke, höhenangepasste KüchengeräteKüche
Tür lässt sich nicht mehr selbst öffnenautomatischer Türöffner, GegensprechanlageEingang

Auch Kosten rund um den Umbau zählen. Dazu gehören nach betanet statische Gutachten, Antragsgebühren, die Bauüberwachung, nachgewiesene Fahrtkosten und der Verdienstausfall von Helfenden. Ist eine Anpassung der bisherigen Wohnung nicht möglich, kann ein Umzug in eine geeignete Wohnung oder vom Obergeschoss ins Erdgeschoss als Maßnahme in Betracht kommen. Fragen Sie in diesem Fall vor dem Umzug bei der Pflegekasse nach.

Was zählt nicht als wohnumfeldverbessernde Maßnahme?

Reparaturen und allgemeine Modernisierungen zählen nicht als wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Umbau braucht immer einen Bezug zur Pflegesituation. Wer ohnehin renoviert, erhält dafür keinen Zuschuss.

Typischerweise abgelehnt werden:

  • Reparaturen, etwa an schadhaften Treppenstufen, und Schönheitsreparaturen.
  • Heizung, Wärmedämmung, Schallschutz und Brandschutz.
  • Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden.
  • Beleuchtung im Eingangsbereich oder Treppenhaus.
  • Elektrische Markisenantriebe, überdachte Sitzplätze und Rollstuhlgaragen.
  • Haushaltsgeräte wie Telefon, Kühlschrank und Waschmaschine.

Trennen Sie gemischte Vorhaben deshalb schon im Angebot. Wird das Bad im selben Zug neu gefliest und barrierefrei umgebaut, sollte die Firma die pflegebedingten Positionen getrennt ausweisen. So kann die Pflegekasse sie eindeutig zuordnen.

Was bedeutet "je Maßnahme" und wann gibt es erneut Geld?

"Je Maßnahme" bedeutet: Alle Umbauten, die für den Hilfebedarf zum Zeitpunkt des Antrags nötig sind, gelten zusammen als 1 Maßnahme. Eine Rampe mit Geländer ist also 1 Maßnahme. Das Gleiche gilt für Dusche und Türverbreiterung, wenn beide zur selben Pflegesituation gehören.

Der Höchstbetrag steht deshalb für das Gesamtpaket und nicht für jedes Gewerk. Aufteilen in mehrere Anträge bringt keinen Vorteil. Sinnvoll ist das Gegenteil: Überlegen Sie vor dem Antrag, was in der jetzigen Situation wirklich gebraucht wird, und nehmen Sie alles in 1 Antrag auf.

Ein neuer Zuschuss ist möglich, wenn sich die Pflegesituation seit der letzten Bezuschussung geändert hat und dadurch weitere Umbauten nötig werden. Die Verbraucherzentrale nennt als Beispiel eine Verschlechterung, die später einen Treppenlift erforderlich macht. Halten Sie die Veränderung im neuen Antrag fest, etwa mit einem neuen Pflegegrad oder einer Begründung von Pflegedienst oder Hausarztpraxis. Wie Sie einen höheren Pflegegrad erreichen, zeigt der Ratgeber Pflegegrad erhöhen.

FallBewertungMögliche Summe
Dusche und Haltegriffe, im selben Antrag1 Maßnahme, gleiche Pflegesituationbis 4.180 €
Rampe und Geländer1 Maßnahmebis 4.180 €
2023 Dusche, 2026 Treppenlift nach Verschlechterung2 Maßnahmen, veränderte Pflegesituationbis 2 mal 4.180 €
Gemeinsames Bad für 2 Pflegebedürftige1 Maßnahme, 2 Anspruchsberechtigtebis 8.360 €
Zweite Rate für denselben Bedarfkein neuer Zuschuss zu erwarten0 €

Wie stellen Sie den Antrag Schritt für Schritt?

Der Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gehört zur Pflegekasse und sollte vor Beginn der Arbeiten dort eingehen. Er ist formlos möglich und kostenlos. Ein Formular der Pflegekasse fragt die nötigen Angaben gezielt ab.

  1. Bedarf klären: Notieren Sie, was im Alltag nicht mehr gelingt und welche Gefahr besteht. Lassen Sie sich von Pflegeberatung, Wohnberatung oder Pflegedienst unterstützen.
  2. Zustimmung einholen: In einer Mietwohnung klären Sie das Einverständnis des Vermieters vor dem Antrag.
  3. Angebot einholen: Mindestens 1 Angebot muss vorliegen. Die Pflegekasse kann mehrere Kostenvoranschläge verlangen. Lassen Sie die Positionen einzeln aufführen.
  4. Begründung schreiben: Erklären Sie in wenigen Sätzen, wie der Umbau die Pflege erleichtert oder die Selbstständigkeit zurückbringt.
  5. Antrag senden: Reichen Sie Antrag, Angebot und Begründung bei der Pflegekasse ein. Bewahren Sie einen Nachweis über das Eingangsdatum auf.
  6. Bescheid abwarten: Beginnen Sie erst nach dem Bescheid. Bei Umbau vor Antrag droht die Ablehnung.
  7. Umbau ausführen: Halten Sie sich an das bewilligte Angebot. Melden Sie Änderungen vorher.
  8. Abrechnen: Klären Sie mit der Pflegekasse, welche Rechnungen und Nachweise sie für die Auszahlung braucht.

Ein starker Begründungssatz nennt Person, Problem und Wirkung. Ein Beispiel: "Frau M., Pflegegrad 3, kann mit ihrem Rollator nicht mehr über den Wannenrand steigen. Die bodengleiche Dusche ermöglicht ihr, sich wieder mit geringer Hilfe zu duschen, und erleichtert die Pflege durch die Tochter."

Eine gut begründete Notwendigkeit kann ein Gutachten ersparen. Eine Einschätzung aus dem Pflegealltag liefern Menschen, die die Pflege kennen. Dazu zählt auch der ambulante Pflegedienst. Bei reinen Pflegegeld-Beziehern bietet sich zudem der Beratungsbesuch an, um eine Wohnungsanpassung anzusprechen. Was ein Dienst sonst leistet, erklärt der Ratgeber ambulanter Pflegedienst.

Wie lange dauert die Entscheidung der Pflegekasse?

Die Pflegekasse muss nach §40 Abs. 7 SGB XI spätestens 3 Wochen nach Antragseingang entscheiden. Wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt, beträgt die Frist 5 Wochen. Kann die Pflegekasse die Frist nicht einhalten, muss sie das rechtzeitig schriftlich mit Gründen mitteilen.

Bleibt diese Mitteilung aus, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Diese sogenannte Genehmigungsfiktion schützt Sie vor langen Wartezeiten. Der Eingangsnachweis aus Schritt 5 wird dann wichtig, denn die Frist beginnt mit dem Antragseingang.

SituationFristFolge
Entscheidung ohne Gutachten3 WochenBescheid der Pflegekasse
Beteiligung von Pflegefachperson oder Medizinischem Dienst5 WochenBescheid nach Prüfung
Verzögerung mit rechtzeitiger Mitteilung und GrundFrist verschiebt sichweiter warten
Keine Mitteilung eines hinreichenden GrundesFristablaufLeistung gilt als genehmigt
Ablehnung1 Monat ab Zugang des BescheidsWiderspruch möglich

Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit prüfen lassen. §40 Abs. 4 Satz 5 SGB XI verweist dafür auf die Prüfung unter Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes. Bei diesem Termin zählt dieselbe Vorbereitung wie bei der Begutachtung: Zeigen Sie den echten Alltag und die konkreten Hürden in der Wohnung.

Wird der Zuschuss abgelehnt, können Sie innerhalb von 1 Monat Widerspruch einlegen. Lesen Sie zuerst die Begründung im Bescheid. Prüfen Sie, ob der Bezug zur Pflegesituation klar beschrieben ist. Eine ergänzte Stellungnahme kann eine Lücke schließen. Formulierungshilfen stehen im Ratgeber Widerspruch gegen den Pflegegrad, die Frist gilt für Bescheide der Pflegekasse.

Muss der Antrag vor dem Umbau gestellt werden?

Stellen Sie den Antrag immer vor dem Umbau. Betanet und das amtliche Leistungsverzeichnis behandeln den Antrag vor Beginn als Voraussetzung, die Verbraucherzentrale warnt, dass der Zuschuss sonst abgelehnt werden kann. §40 SGB XI selbst nennt zum Zeitpunkt des Antrags keine ausdrückliche Regel.

Die sichere Reihenfolge lautet deshalb: Antrag, Bescheid, Umbau. Das gilt auch dann, wenn eine Firma kurzfristig einen Termin anbietet. Ein Vorgespräch und ein Angebot sind unproblematisch. Unterschreiben Sie aber keinen Auftrag, bevor die Pflegekasse entschieden hat.

Eilt es, etwa weil eine Entlassung aus dem Krankenhaus ansteht, rufen Sie bei der Pflegekasse an und bitten um eine schnelle Entscheidung. Dokumentieren Sie den Grund schriftlich. Für die Übergangszeit helfen leihweise technische Pflegehilfsmittel, zum Beispiel ein Pflegebett.

Was gilt in einer Mietwohnung?

In einer Mietwohnung brauchen Sie für bauliche Veränderungen die Erlaubnis des Vermieters. Nach §554 BGB können Mieter verlangen, dass der Vermieter Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Anspruch entfällt, wenn der Umbau dem Vermieter auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zugemutet werden kann.

Die wichtigsten Punkte für Mieter:

  • Erlaubnis schriftlich einholen, bevor der Antrag an die Pflegekasse geht.
  • Vermieter und Mieter klären, wer die Kosten trägt. Die Umbaukosten tragen Mieter selbst, der Zuschuss der Pflegekasse hilft bei der Finanzierung.
  • Der Mieter kann sich zu einer besonderen Sicherheit verpflichten. §551 Abs. 3 BGB gilt entsprechend.
  • Rückbau regeln. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass die Wohnung beim Auszug wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Sprechen Sie den Rückbau offen an. Eine bodengleiche Dusche oder breitere Türen können auch für spätere Mieter nützlich sein. Eine schriftliche Vereinbarung, dass der Umbau bleiben darf, erspart Ihnen spätere Kosten.

In einer Eigentumswohnung regelt §20 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz die Lage. Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Über die Durchführung beschließen die Eigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Kosten trägt nach §21 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz der Eigentümer, der die Veränderung verlangt. Grenzen zieht §20 Abs. 4: Die Wohnanlage darf nicht grundlegend umgestaltet werden.

Wie unterscheiden sich Pflegehilfsmittel, Hilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung?

Wohnumfeldverbesserungen verändern die Wohnung, Pflegehilfsmittel sind eigenständige Produkte. Fest eingebaute Technik fällt in der Regel unter den Zuschuss für das Wohnumfeld. Bewegliche Geräte gehören eher zu den Pflegehilfsmitteln oder den Hilfsmitteln der Krankenkasse. Diese Einordnung entscheidet darüber, an wen der Antrag geht und welche Zuzahlung anfällt.

LeistungTrägerBeispielKosten für SieRechtsgrundlage
WohnumfeldverbesserungPflegekassebodengleiche DuscheKosten über 4.180 €§40 Abs. 4 SGB XI
Pflegehilfsmittel zum VerbrauchPflegekasseEinmalhandschuheKosten über 42 € im Monat§40 Abs. 2 SGB XI
Technische PflegehilfsmittelPflegekassePflegebettbei Leihe keine Zuzahlung, sonst 10 Prozent, höchstens 25 € je Hilfsmittel§40 Abs. 3 SGB XI
Hilfsmittel der KrankenkasseKrankenkasseRollstuhlZuzahlung nach SGB V§33 SGB V

Ist unklar, welcher Träger zuständig ist, stellen Sie den Antrag trotzdem. Bei Produkten mit doppeltem Zweck prüft nach §40 Abs. 5 SGB XI der Leistungsträger, bei dem der Antrag eingeht, ob die Krankenkasse oder die Pflegekasse zuständig ist. Einzelne Produkte erklärt der Ratgeber Pflegehilfsmittel.

Eine Rangfolge hilft bei der Planung. Prüfen Sie zuerst, ob ein Hilfsmittel der Krankenkasse das Problem löst, dann ein Pflegehilfsmittel und zuletzt den Umbau. Ein Badewannenlifter kann schneller verfügbar sein als eine neue Dusche. Der Umbau wiederum ist die dauerhafte Lösung, wenn sich die Beweglichkeit weiter verschlechtert.

Welche weiteren Geldquellen gibt es für den Umbau?

Reicht der Zuschuss der Pflegekasse nicht aus, kommen KfW, Sozialamt und Steuer als weitere Quellen in Betracht. Ein Umbau mit Dusche, Türen und Treppenlift kann die 4.180 € deutlich übersteigen. Planen Sie die Finanzierung deshalb vor dem Auftrag.

KfW: Die KfW hat die Förderung für Barrierereduzierung im Zuschussprogramm 455-B am 31.07.2026 gestoppt, weil die Mittel für 2026 belegt waren. Stand dieser Meldung sind keine neuen Anträge möglich, eine Wiedereröffnung will die KfW auf ihrer Website ankündigen. Der Kredit 159 steht laut derselben Meldung weiter zur Verfügung. Prüfen Sie den aktuellen Stand vor dem Antrag direkt bei der KfW.

Sozialamt: Hilfe zur Pflege kann nach §64e SGB XII Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds umfassen, wenn sie angemessen sind und die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder die selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Die Hilfe hängt von Einkommen und Vermögen ab. Zuständig ist der Sozialhilfeträger.

Steuer: Selbst getragene Kosten können als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG in Betracht kommen, gekürzt um die zumutbare Belastung. Für Handwerkerleistungen ermäßigt §35a EStG die Steuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 € im Jahr. Das gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Kosten, die bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden, zählen dort ebenfalls nicht. Lassen Sie die beste Variante für Ihren Fall steuerlich prüfen. Zahlen Sie Handwerker per Überweisung und bewahren Sie die Rechnung auf.

QuelleArtStandAbhängig von
PflegekasseZuschuss bis 4.180 € je MaßnahmeAntrag möglichPflegegrad, Bedarf
KfW 455-BZuschussAntragstopp seit 31.07.2026Wiedereröffnung offen
KfW 159Kreditlaut KfW weiter verfügbarBedingungen der KfW
SozialamtHilfe zur Pflege, §64e SGB XIIAntrag möglichEinkommen, Vermögen
FinanzamtSteuerermäßigung oder Abzugin der SteuererklärungEinzelfall

Welche Umbauten passen zu welcher Situation?

Welche wohnumfeldverbessernde Maßnahme passt, hängt vom Verlauf der Einschränkung ab. Pflege-VZ empfiehlt eine Frage als Leitlinie: Löst der Umbau nur das heutige Problem oder auch das Problem in 2 Jahren?

Bei beginnenden Unsicherheiten, etwa bei Pflegegrad 1 oder 2, genügen in der Regel kleine Eingriffe. Haltegriffe, ein rutschfester Boden und entfernte Schwellen senken die Sturzgefahr mit überschaubarem Aufwand. Ein frühzeitiger Antrag schadet dabei nicht, denn ein späterer Bedarf kann bei veränderter Pflegesituation neu bezuschusst werden.

Bei Rollator oder Rollstuhl geht es um Bewegungsfläche. Prüfen Sie gemeinsam mit der Firma die Breite aller Türen auf dem Weg vom Bett zum Bad und die Fläche vor Dusche und Toilette. Eine neue Dusche nützt wenig, wenn der Rollstuhl nicht durch die Badtür passt.

Bei Bettlägerigkeit oder hohem Pflegeaufwand, etwa bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5, zählt vor allem die Arbeit der Pflegepersonen. Hier stehen Platz am Bett und der Zugang für den Pflegedienst im Vordergrund. Bei Demenz helfen Maßnahmen, die Orientierung und Sicherheit stützen, etwa fest installierte Sicherungen an Herd oder Türen.

Wie sieht ein Rechenbeispiel aus?

Ein Rechenbeispiel zeigt, wie stark der Zuschuss die Kosten senkt. Die folgenden Baukosten sind Annahmen zur Veranschaulichung und keine Marktpreise. Holen Sie für Ihre Wohnung immer ein eigenes Angebot ein.

Beispiel 1: Frau M. hat Pflegegrad 3 und lebt allein in ihrer Eigentumswohnung. Der Umbau zur bodengleichen Dusche mit Haltegriffen kostet laut Angebot 7.500 €. Die Pflegekasse zahlt 4.180 €. Frau M. trägt 3.320 € selbst.

Beispiel 2: Herr und Frau K. haben beide einen Pflegegrad und nutzen dasselbe Bad. Der Umbau kostet laut Angebot 7.500 €. Weil 2 Anspruchsberechtigte vorhanden sind, liegt die Grenze bei 8.360 €. Der Zuschuss kann die Kosten von 7.500 € vollständig decken, sofern die Pflegekasse alle Positionen anerkennt.

Beispiel 3: Herr T. hat Pflegegrad 2 und möchte nur Haltegriffe und einen rutschfesten Boden. Das Angebot beträgt 900 €. Der Zuschuss beträgt ebenfalls höchstens 900 €, weil er auf die tatsächlichen Kosten begrenzt ist.

Die Beispiele zeigen eine einfache Regel für Paare. Haben beide Partner einen Pflegegrad, sollten beide im Antrag genannt werden, wenn die Maßnahme das gemeinsame Wohnumfeld betrifft.

Wer hilft bei der Planung des Umbaus?

Bei der Planung helfen die Pflegeberatung, Wohnberatungsstellen und der Pflegedienst. Jede pflegebedürftige Person hat nach §7a SGB XI Anspruch auf kostenlose, individuelle Pflegeberatung. Sie kann auf Wunsch zu Hause stattfinden und Angehörige einbeziehen. Auch ein Leistungsantrag kann bei den Pflegeberatern gestellt werden.

  • Pflegeberatung der Pflegekasse: Sie klärt Leistungen, Antrag und Versorgungsplan.
  • Pflegestützpunkt: Der Pflegestützpunkt berät neutral und kostenlos zu Pflegehilfsmitteln und Zuschüssen. Lokale Adressen stehen in den Ratgebern Pflegestützpunkt Hamburg und Pflegestützpunkt Berlin.
  • Wohnberatung: Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungsanpassung ist der bundesweite Zusammenschluss von Wohnberatern und Wohnberatungsstellen.
  • Ambulanter Pflegedienst: Pflegefachpersonen sehen täglich, wo es im Alltag hakt, und können eine Begründung für den Antrag stützen.
  • Handwerksbetrieb: Er liefert das Angebot und die technische Machbarkeit. Die Beurteilung des Pflegebedarfs bleibt bei den Fachleuten aus der Pflege.

Ein Rundgang mit Pflegeperson und Pflegefachperson bringt mehr als jede Checkliste. Gehen Sie den Weg vom Bett zum Bad, von der Haustür zum Sofa und einmal die Treppe nach oben. Notieren Sie jede Stelle, an der die pflegebedürftige Person Hilfe braucht. Ambulante Pflegedienste in Ihrer Region finden Sie im Verzeichnis, zum Beispiel für Hamburg und Berlin.

Bei schweren Erkrankungen zählt Tempo. Der Ratgeber Palliativpflege beschreibt schnelle Anpassungen für die letzte Lebensphase.

Welche Fehler kosten den Zuschuss?

Der teuerste Fehler beim Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ist der Baubeginn vor dem Bescheid. Die folgenden 6 Punkte lassen sich mit wenig Aufwand vermeiden.

  1. Auftrag zu früh erteilt: Warten Sie den Bescheid ab.
  2. Begründung fehlt: Ein Angebot allein zeigt den Bezug zur Pflege nicht.
  3. Modernisierung mit Pflege vermischt: Lassen Sie pflegebedingte Positionen getrennt ausweisen.
  4. Bedarf in Häppchen beantragt: Nehmen Sie alles auf, was jetzt nötig ist.
  5. Vermieter nicht gefragt: Holen Sie die Erlaubnis schriftlich ein.
  6. Zweite Person vergessen: Nennen Sie bei gemeinsamen Maßnahmen alle Pflegebedürftigen.

Was plant der Gesetzgeber?

Der Bundestag berät den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes, den das Bundeskabinett am 30.09.2026 beschlossen hat. Der Entwurf lässt §40 Abs. 4 SGB XI und damit die 4.180 € unverändert. Die Zuschüsse für das Wohnumfeld bleiben im Entwurf auch bei Pflegegrad 1 vorgesehen.

Neu vorgesehen ist §35b SGB XI zur Abtretung bei Kostenerstattung. Tritt die pflegebedürftige Person ihren Anspruch nach §40 Abs. 4 an einen Dritten ab, etwa an eine Baufirma, soll die Abtretung erst wirksam werden, wenn sie der Pflegekasse angezeigt wurde. Geändert würde auch §40 Abs. 2: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen laut Entwurf keine eigene Leistung mehr sein.

Beschlossen ist dazu noch nichts. Bis zu einem Beschluss gelten die Regeln und Beträge, die in diesem Ratgeber stehen. Pflege-VZ aktualisiert diesen Ratgeber, sobald sich die Rechtslage ändert.

Häufige Fragen

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind Umbauten, die die Wohnung an die Pflegebedürftigkeit anpassen, etwa eine bodengleiche Dusche, breitere Türen oder ein Treppenlift. Die Pflegekasse kann nach §40 Abs. 4 SGB XI bis zu 4.180 € je Maßnahme bezuschussen.

Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 € je Maßnahme, unabhängig vom Pflegegrad. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, sind bis zu 4.180 € je Person möglich, insgesamt höchstens 16.720 € je Maßnahme für das gemeinsame Wohnumfeld.

Sie können den Betrag je Maßnahme beantragen. Alle Umbauten, die zum Antragszeitpunkt nötig sind, zählen als 1 Maßnahme. Ein neuer Zuschuss ist möglich, wenn sich die Pflegesituation geändert hat und deshalb weitere Umbauten nötig werden.

Ja. Die Zuschüsse für das Wohnumfeld gehören nach §28a SGB XI zu den Leistungen bei Pflegegrad 1. Der Höchstbetrag ist mit 4.180 € je Maßnahme derselbe wie bei Pflegegrad 5.

Ein Treppenlift kann als wohnumfeldverbessernde Maßnahme bezuschusst werden, wenn er die Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder die Selbstständigkeit wiederherstellt. Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 € je Maßnahme, die Differenz tragen Sie selbst.

Stellen Sie den Antrag vor Baubeginn bei der Pflegekasse, formlos oder mit deren Formular. Legen Sie mindestens 1 Angebot und eine kurze Begründung bei. Beginnen Sie erst nach dem Bescheid mit dem Umbau.

Die Pflegekasse muss nach §40 Abs. 7 SGB XI innerhalb von 3 Wochen entscheiden, bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes innerhalb von 5 Wochen. Ohne Mitteilung eines hinreichenden Grundes gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt.

Ja. Für bauliche Veränderungen brauchen Sie die Erlaubnis des Vermieters. Nach §554 BGB können Sie diese für Umbauten verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen, sofern sie dem Vermieter zumutbar sind. Klären Sie auch den Rückbau schriftlich.

Die KfW hat das Zuschussprogramm 455-B am 31.07.2026 für neue Anträge gestoppt, der Kredit 159 steht laut KfW weiter zur Verfügung. Klären Sie vor dem Umbau bei Pflegekasse und KfW, wie sich beide Förderungen in Ihrem Fall vertragen.

Quellen und Hinweise

Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Pflege-VZ auf Basis der unten genannten Primärquellen erstellt und wird bei Gesetzes- oder Betragsänderungen aktualisiert. Alle Leistungsbeträge entsprechen dem Stand 2026.

Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Verbindliche Auskünfte zum Einzelfall erteilt die zuständige Pflegekasse; einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hat jede pflegebedürftige Person. Bei gesundheitlichen Fragen wenden Sie sich an Arzt, Ärztin oder eine Pflegefachkraft.

Sie suchen einen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe?